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Von ehemaligem Geschäftsführer abgegebener Kündigungsverzicht – rechtswirksam?

MARTINACHLESTIL

Im vorliegenden Fall war strittig, ob der vom zwischenzeitlich abberufenen Geschäftsführer der bekl AG schriftlich abgegebene Kündigungsverzicht für das Arbeitsverhältnis der kl AN und der bekl AG rechtswirksam zustande gekommen war.

Die Vorinstanzen kamen zum Ergebnis, dass der Kündigungsverzicht rechtswirksam zustande gekommen ist. Für den OGH war dies nicht zu beanstanden: Zum einen konnte nicht festgestellt werden, dass der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Abgabe des Kündigungsverzichts (am 19.10.2012) bereits abberufen gewesen sei (entsprechende Eintragung im Firmenbuch erst am 8.2.2013). Zum anderen sei die Rechtsansicht vertretbar, dass – selbst wenn der damalige Geschäftsführer seine interne Befugnis überschritten haben sollte – die kl AN auf den Firmenbuchstand der bekl AG und damit auf die Vertretungsmacht des damaligen Geschäftsfüh-260rers vertrauen durfte, weil weder ein bewusstes Zusammenwirken der kl AN mit dem damaligen Geschäftsführer der bekl AG noch überhaupt ein vom Wissen der kl AN getragenes pflichtwidriges Handeln des Geschäftsführers zum Nachteil der bekl AG feststellbar war.

Richtig ist nach dem OGH, dass vom Grundsatz, wonach aus Gründen des Verkehrsschutzes die Gültigkeit des vom Vertreter (hier: dem damaligen Geschäftsführer der bekl AG) mit einem Dritten (hier: der kl AN) abgeschlossenen Geschäfts (hier: der Kündigungsverzicht) grundsätzlich nicht berührt wird, dann eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn der Dritte nicht schutzwürdig ist. So beispielsweise, wenn der Vertreter und der Dritte kollusiv, also absichtlich, zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen; oder, wenn der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen handelte oder sich der Missbrauch dem Dritten geradezu aufdrängen musste. Da im gegebenen Fall aber keinerlei Anhaltspunkte für ein derartiges Vorgehen vorliegen, war die außerordentliche Revision der bekl AG vom OGH zurückzuweisen.