173Einstufung von Maskenbildnerinnen als Tagesaushilfe bei den Vereinigten Bühnen Wiens – Kollektivvertrag geht Dienstvertrag vor
Einstufung von Maskenbildnerinnen als Tagesaushilfe bei den Vereinigten Bühnen Wiens – Kollektivvertrag geht Dienstvertrag vor
Die kl AN waren als Maskenbildnerinnen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit 35 Wochenstunden mehrere Jahre durchgehend beim bekl Theaterunternehmen beschäftigt. Entsprechend ihrem Dienstzettel waren sie nach dem anzuwendenden KollV für das technische Personal und die Verwaltung der Vereinigten Bühnen Wiens( im Folgenden: KollV) als „Tagesaushelferinnen“ eingestuft, verrichteten aber dieselbe Tätigkeit wie die bei der Bekl ständig beschäftigten Maskenbildnerinnen im unregelmäßigen Dienst.
Mit ihrer Klage begehrten die AN Entgeltdifferenzen zwischen der Entlohnung als Tagesaushelferin und jener als „fix“ Beschäftigte. Richtigerweise hätten sie im KollV in die Gruppe der ständig Beschäftigten im unregelmäßigen Dienst eingereiht und dementsprechend entlohnt werden müssen, weil sie durchgehend im Rahmen einer 35-Stunden-Woche beschäftigt gewesen seien.
Nachdem schon die Vorinstanzen das Klagebegehren als zu Recht bestehend erachtet hatten, gab auch der OGH der Revision der Bekl keine Folge.
Der Begriff Tagesaushelfer ist im KollV nicht definiert. Schon nach der im Vordergrund der Kollektivvertragsauslegung stehenden Wortinterpretation ist unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachverständnisses davon auszugehen, dass unter Tagesaushelfer nur jene DN zu verstehen sind, die bloß aushilfsweise bzw tageweise, also insgesamt nur vorübergehend, und eben nicht dauernd in Vollzeit beschäftigt werden.
Zwar können Tagesaushilfen nach dem KollV auch „ständig“ eingesetzt werden. Im Gegensatz zu den nicht ständigen sind nach der klaren Anordnung im KollV als ständige Tagesaushelfer jene DN anzusehen, die innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten monatlich mehr als neun Dienste (im Ausmaß von je 4,5 Stunden) beschäftigt werden. Es reichen somit bereits rund zehn Stunden wöchentlich aus, um von einem ständigen Tagesaushelfer zu sprechen. Von einer bloßen – ständigen – „(Tages-)Aushilfe“ kann aber dann nicht mehr gesprochen werden, wenn DN, wie im vorliegenden Fall die Kl, mehrere Jahre durchgehend in einer 35-Stunden-Woche beschäftigt sind, somit die zeitlichen Vorgaben des KollV für ständige Tagesaushelfer um ein Vielfaches überschreiten. Die Kl unterliegen daher kraft ihrer Tätigkeit den kollektivvertraglichen Regelungen der ständig beschäftigten DN im unregelmäßigen Dienst.
Soweit die Bekl in ihrer Revision gestützt auf § 8 Z 2 KollV ausführt, dass für die Zugehörigkeit zu einer Lohngruppe der Dienstvertrag/Dienstzettel maßgebend sei, ist ihr zu entgegnen, dass diese Bestimmung auf die inhaltliche Tätigkeit des DN abstellt. Eine im Dienstvertrag/Dienstzettel vereinbarte bzw festgehaltene, aber nach dem KollV tatsächlich unrichtige Einstufung kann zufolge § 3 ArbVG am zwingenden Anspruch auf richtige Einstufung in den Kollektivverträgen nichts ändern. (§ 3 Abs 1 ArbVG bestimmt, dass die Bestimmungen in Kollektivverträgen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen AG und AN regeln, durch BV oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden können. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der KollV nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den AN günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im KollV nicht geregelt sind, Anm des Bearbeiters).