174Befristung zur Erprobung und Schwangerschaft: Sachliche Rechtfertigung einzelfallabhängig
Befristung zur Erprobung und Schwangerschaft: Sachliche Rechtfertigung einzelfallabhängig
Die AN ist als Hausverwalterin eingestellt worden. Sie sollte für einen Großkunden und insgesamt für mehr als 40 Häuser zuständig sein. 33 Häuser wurden ihr gleich von Beginn an zur Verwaltung übertragen. Weiters war geplant, sie in der Zukunft als Teamleiterin einzusetzen. Eine „Erprobung“ der tatsächlichen Qualifikation der AN für die vorgesehene Tätigkeit hat vor Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht stattgefunden. Im Arbeitsvertrag wurde ausdrücklich eine dreimonatige Befristung zum „Zweck der Erprobung“ („der erste Monat“ gelte „als Probemonat“
) vereinbart. Seit (zumindest) 2010 ist dies im Unternehmen auch üblich. Im Rahmen eines „Probemonatsgesprächs“ teilte die Vorgesetzte der AN mit, dass sie fachliche Schwachstellen und einen Aufholbedarf im Bereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) habe. Der Vertrag wurde nicht verlängert. Vor Ablauf der Befristung hatte die AN der AG jedoch gemeldet, dass sie schwanger sei. Sie be-280rief sich daher auf die Ablaufhemmung des § 10a MSchG und machte geltend, dass die Befristung unsachlich war.
Strittig war in diesem Fall, ob die im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung zur „Erprobung“ iSd § 10a Abs 2 MSchG sachlich gerechtfertigt war.
Das Berufungsgericht bejahte eine sachliche Rechtfertigung. Die außerordentliche Revision an den OGH wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Die E des Berufungsgerichts steht nach Ansicht des OGH mit der bisherigen Rsp zur sachlichen Rechtfertigung des Abschlusses eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf § 10a MSchG im Einklang. Entgegen der Rechtsansicht der AN sind aus Sicht des OGH die von der AN zitierten Entscheidungen nicht geeignet, die sachliche Rechtfertigung einer dreimonatigen Befristung eines Arbeitsverhältnisses für die – durchaus anspruchsvolle – Tätigkeit als Hausverwalterin in Zweifel zu ziehen. Im Hinblick auf die im Unternehmen erwarteten Anforderungen steht die dreimonatige Frist in einem durchaus ausgewogenen Verhältnis zur angestrebten Verwendung.