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Berechtigte Entlassung eines Vertragsbediensteten wegen Tätlichkeiten und Ehrverletzungen gegenüber einem Kollegen

MANFREDTINHOF
§ 45 Abs 2 Z 2 VBO

Ein AN wurde von seiner AG entlassen, weil er bei dem die Entlassung auslösenden Vorfall auf einen Kollegen, den er nicht mochte, in alkoholisiertem Zustand sehr aggressiv losging, ihn beschimpfte, ihn anspucken wollte und ihm mit beiden Händen von hinten einen heftigen Stoß gegen den Rücken versetzte, wodurch dieser auf dem Gehsteig fast zu Sturz gekommen wäre. Bereits in den Monaten davor hatte er den Kollegen wiederholt massiv beschimpft, ihn ins Gesicht zu schlagen versucht und mit einer brennenden Zigarette nach ihm geworfen.

Die Vorinstanzen sahen hier den Entlassungstatbestand des § 45 Abs 2 Z 2 VBO als verwirklicht an (ua Handlungen, die Vertrauensunwürdigkeit hervorrufen, insb Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen, Anm des Bearbeiters). Der OGH sah keinen Korrekturbedarf zur Beurteilung der Vorinstanzen und wies die außerordentliche Revision des AN zurück.

Selbst wenn – wie der AN behauptet – die AG im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht verhalten gewesen wäre, Maßnahmen gegen das ihr be-286kannte Spannungsverhältnis zu seinem Kollegen zu setzen, wären Beschimpfungen und Tätlichkeiten im hier vorliegenden Ausmaß nicht zu rechtfertigen. Dass einem AN vor dem Ausspruch der Entlassung der Ernst der Lage bewusst gemacht werden müsste, ist nicht erforderlich, wenn die Verletzung der Verpflichtungen offensichtlich ist.