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Unentschuldigtes Fernbleiben des AN bei Disziplinarverhandlung – keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

MARTINACHLESTIL
§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO; § 18 Abs 1 Disziplinarordnung 2004 idF 2009

Am 6.9.2013 leitete die bekl AG gegen den bei ihr zuletzt als Omnibuslenker beschäftigten kl AN wegen des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren ein. Nach sechs über Ersuchen des kl AN vorgenommenen Vertagungen wurde die Disziplinarverhandlung auf seinen Wunsch hin für den 24.3.2014 anberaumt. Auch diesen Verhandlungstermin wollte der AN wieder verlegt haben, weil er erkrankt und sein Verteidiger „beruflich unabkömmlich“ sei. Die Verhandlung wurde sodann in Abwesenheit des kl AN und seines Verteidigers, jedoch unter Beiziehung eines Pflichtverteidigers (Betriebsratsvorsitzender) durchgeführt. Nachdem die Disziplinarkommission in ihrem Disziplinarerkenntnis festgestellt hatte, dass der kl AN einen Entlassungsgrund gesetzt hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 25.3.2014 die Entlassung ausgesprochen, die er im vorliegenden Verfahren im Wege der Klage auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses über den 26.3.2014 hinaus bekämpft.

Der kl AN erachtete sich in seinem rechtlichen Gehör verletzt, weil die Disziplinarverhandlung trotz ärztlicher Bestätigung seiner Verhandlungsunfähigkeit in seiner Abwesenheit mit einem uninformierten Pflichtverteidiger durchgeführt worden sei. Ein krankheitsbedingtes oder sonst sachlich begründetes Fernbleiben des AN konnte durch die Tatsacheninstanzen aber gerade nicht festgestellt werden. Nach Ansicht des OGH gingen diese daher zu Recht von einem unentschuldigten Fernbleiben des AN sowie vom Nichtvorliegen einer Gehörverletzung aus.

Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruchs dienlich ist. Rechtliches Gehör ist der Partei auch dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat; in der Nichtvernehmung einer Prozesspartei als Partei zu Beweiszwecken kann schon begrifflich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gelegen sein. Die Bestellung des Pflichtverteidigers durch die Disziplinarkommission entsprach § 18 Abs 1 der Disziplinarordnung 2004 idF 2009. Aus dem Tatsachenverlauf gehen keine Umstände hervor,288die darauf schließen ließen, dass der kl AN zu den ihm vorgeworfenen Entlassungsgründen nicht ausreichend Stellung nehmen hätte können. Wenn die Vorinstanzen hier keine Gehörverletzung erkennen konnten, ist dies laut OGH nicht weiter korrekturbedürftig; der Rekurs war somit mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.