183

Keine Sperre des Leistungsbezuges, wenn Arbeitsloser die Verständigung über Hinterlegung des Poststückes nicht erhalten hat

BIRGITSDOUTZ
§ 10 AlVG; §§ 17 und 22 ZustellG

Ein Arbeitsloser hat am 20.8.2015 mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) vereinbart, an der Maßnahme „AMS Jobwerkstatt“ teilzunehmen. Aufgrund eines Serverfehlers konnte dem Arbeitslosen das entsprechende Einladungsschreiben nicht am 20.8.2015 ausgefolgt werden, sondern es wurde mit ihm vereinbart, dass das Einladungsschreiben, dem die näheren Informationen zur Maßnahme zu entnehmen gewesen wären, per Post zugeschickt werde. Dieses Einladungsschreiben erhielt der Arbeitslose nicht und daher besuchte er auch die Maßnahme ab 10.9.2015 nicht. Das AMS verhängte daraufhin mittels Bescheid eine Sperre über den Leistungsbezug ab 10.9.2016 und begründete die Entscheidung damit, dass die Maßnahme mit dem Arbeitslosen am 20.8.2015 verbindlich vereinbart und ihm auch das Einladungsschreiben per Post zugestellt wurde. Das Vorbringen, dass er weder den Brief noch die Verständigung über die Hinterlegung erhalten hat, wurde bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. In der gegen den Bescheid eingebrachten Beschwerde brachte der Arbeitslose ua vor, dass es in seinem Wohnhaus vorkommt, dass Briefe in die falschen Postkästen eingeworfen und danach auf der Hausbrieffachanlage abgelegt und mit Werbematerial versehentlich weggeworfen werden. Das AMS wies die Beschwerde ab und begründete dies damit, dass es für das AMS nicht nachvollziehbar ist, dass der Arbeitslose die Hinterlegungsinformation nicht erhalten hat und es keine Zweifel daran habe, dass ihm das Einladungsschreiben zugestellt wurde. Weiters führte das AMS aus, dass es dem Beschwerdeführer, nachdem er von der Maßnahme bereits informiert war, zumutbar gewesen wäre, beim AMS nachzufragen. Nach Ansicht des AMS lag es im Verantwortungsbereich des Arbeitslosen, sich beim AMS über Ort und Zeit der Maßnahme zu informieren. Der Arbeitslose beantragte die Vorlage an das BVwG.

Das BVwG hat den Bescheid aufgehoben und dazu ausgeführt, dass das Vorbringen des Arbeitslosen, er habe die Hinterlegungsverständigung nicht erhalten, glaubhaft ist. Das BVwG erkennt in gegenständlichem Fall keinen Vorsatz auf eine Vereitelungshandlung und folgt auch nicht der Ansicht des AMS, dass dadurch das gesamte Zustellgesetz ausgehebelt wird, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.