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Gesundmeldung durch die Gebietskrankenkasse nach Ende des Unterbrechungs- und Ruhenszeitraumes ersetzt die persönliche Wiedermeldung beim Arbeitsmarktservice nicht

BIRGITSDOUTZ
§ § 17 Abs 2 iVm 46 Abs 5 AlVG

Gem § 46 Abs 5 AlVG kann eine Wiedermeldung nach dem Ruhen des Anspruches nur unterbleiben, wenn das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes der regionalen Geschäftsstelle im Vorhinein bekannt ist.

SACHVERHALT

Ein Arbeitsloser meldete sich am 5.10.2015 persönlich bei seiner Beraterin krank und ging zum Arzt. Am 7.10.2015 übermittelte er über sein eAMS-Konto die Krankenstandsbestätigung an das Arbeitsmarktservice (AMS). Nach Ende des Krankenstandes am 9.10.2015 ersuchte der Arbeitslose die Gebietskrankenkasse (GKK), eine schriftliche Gesundmeldung an das AMS zu senden. Die GKK bestätigte ihm, dass die Gesundmeldung übermittelt wird. Der Arbeitslose meldete sich aus diesem Grund nicht persönlich beim AMS gesund.

VERFAHREN UND ENTSCHEIDUNG

Das AMS stellte mit Bescheid fest, dass das Arbeitslosengeld erst ab 4.11.2015, nach der persönlichen Wiedermeldung, erneut zuerkannt wird. Dagegen brachte der Arbeitslose Beschwerde ein und begründete diese damit, dass keine persönliche Geltendmachung durch das AMS vorgeschrieben wurde und er die GKK damit beauftragt hat, die Gesundmeldung zu übermitteln, was die GKK laut seiner Beraterin auch getan hat, da auch ein elektronischer Eintrag bezüglich der Gesundmeldung im System vermerkt wurde. Sowohl das AMS als auch das BVwG wiesen die Beschwerde als unbegründet ab.

ORIGINALZITATE AUS DER ENTSCHEIDUNG

„Dem Wortlaut des § 46 Abs 5 AlVG folgend, wonach eine Wiedermeldung nach dem Ruhen des Anspruches nur unterbleiben kann, wenn das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes der regionalen Geschäftsstelle im Vorhinein bekannt ist, muss gegenständlich festgehalten werden, dass das Ende des Krankenstandes im Voraus nicht bekannt war bzw bekannt gegeben wurde.

Demzufolge ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass kein von der Wiedermeldungspflicht befreiender Sachverhalt vorgelegen ist, und der Bf [Anm: Beschwerdeführer] sich sohin gemäß § 46 Abs 5 AlVG zum weiteren Bezug der Arbeitslosenunterstützung ab Krankenstandsende innerhalb der vorgesehenen einwöchigen Frist nach tatsächlichem Ende seines Krankenstandes bzw seiner Arbeitsunfähigkeit beim AMS (regionale Geschäftsstelle) zu melden gehabt hätte, wobei die Meldung auch telefonisch oder elektronisch erfolgen kann, soweit nicht ausdrücklich eine persönliche Meldung vorgeschrieben wurde.

Auch aus dem erst jüngst ergangenen Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2016, Z 2016/08/00075, ist für den Bf nichts zu gewinnen, da darin ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass gem § 46 Abs 5 erster Satz AlVG auf die Kenntnis des AMS vom Ende des Unterbrechungs- bzw Ruhenszeitraumes im Vorhinein abstellt, ohne danach zu unterscheiden, ob dieses Wissen vom Versicherten oder von anderweitigen Quellen stammt. Demnach sei zwar auch eine Meldung durch die GKK zulässig, jedoch stellt die genannte Bestimmung ‚im Vorhinein‘ darauf ab, dass jedenfalls vor Beendigung des Unterbrechungs- bzw Ruhenszeitraumes deren Ende bekannt wird.

Anders im vorliegenden Fall, wo das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst nach Beendigung desselben durch die GKK gemeldet wurde. Auch der Bf selbst meldete das Ende erst nach Beendigung via Homepage der GKK am 12.10.2015. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass das AMS zwar grundsätzlich eine Gesundmeldung durch die GKK erhält, diese jedoch automatisch und im Hintergrund erfolgt. Der einzelne Betreuer erhält von dieser Meldung keine gesonderte Kenntnis und kann allein schon daher keine Rechtsfolgen daraus ableiten.“

ERLÄUTERUNG

290Das Erk des BVwG bestätigt die bisherige Judikatur, dass eine Gesundmeldung durch die GKK nur im Vorhinein, dh während bzw bis zum letzten Tag der Krankmeldung erfolgen kann. Erfolgt die Gesundmeldung durch die GKK nach Ende der Krankmeldung, muss diese vom AMS nicht berücksichtigt werden. Begründet wird dies damit, dass die Gesundmeldung beim AMS im Hintergrund erfolgt und der einzelne Berater von der Meldung keine Kenntnis erlangt. Dies gilt allerdings auch für die Gesundmeldung durch die GKK vor Ende der Krankmeldung, also im Vorhinein; in beiden Fällen kommt es zu einem entsprechenden Vermerk in den EDV-Daten des Arbeitslosen. Auch würde § 46 Abs 5 dritter Satz AlVG durchaus eine elektronische Gesundmeldung durch die GKK (nicht nur im Vorhinein) zulassen, soweit keine persönliche Wiedermeldung vorgeschrieben wird. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass Arbeitslose von der GKK immer wieder die Information erhalten, keine Gesundmeldung vornehmen zu müssen, da dies automatisch erfolgen würde. Vor diesem Hintergrund erscheint es problematisch, dass die Berücksichtigung der Gesundmeldungen durch die GKK beim AMS davon abhängt, ob diese vor oder nach Ende der Erkrankung erfolgt, da davon auszugehen ist, dass dies in der Praxis zu Fehlinformationen führt. Eine allgemeine Berücksichtigung der GKK-Meldung wäre entgegen der Rsp des VwGH mit dem Gesetzeswortlaut des § 46 Abs 5 AlVG durchaus vereinbar.