186Antragsrückziehung nach tatsächlicher Auszahlung des Arbeitslosengeldes nicht mehr möglich
Antragsrückziehung nach tatsächlicher Auszahlung des Arbeitslosengeldes nicht mehr möglich
Ein Arbeitsloser hat am 26.5.2014 Arbeitslosengeld beantragt. Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat ihm ab 1.6.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 22,19 zuerkannt und ihn darüber per Mitteilung über den Leistungsanspruch informiert. Nachdem dem Arbeitslosen am 2.7.2014 und am 1.8.2014 das Arbeitslosengeld ausbezahlt wurde, hat er am 4.8.2014 beim AMS einen Antrag auf Zurückziehung des Arbeitslosengeldantrages eingebracht und zugleich einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Das AMS hat dem Antrag auf Zurückziehung des Arbeitslosengeldes nicht stattgegeben und bestätigt, dass dem Arbeitslosen ab 1.6.2014 Arbeitslosengeld gebührt. Auch die dagegen eingebrachte Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass ein Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann, wenn darüber noch nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde, wurde durch das AMS abgewiesen, woraufhin die Vorlage der Beschwerde an das BVwG beantragt wurde. Das BVwG bestätigte den Bescheid des AMS und führte aus, dass ein Anbringen in jeder Lage des Verfahrens gem § 13 Abs 7 AVG zurückgezogen werden könne, allerdings setze eine Antragsrückziehung die Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens über den Antrag voraus; da über den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht bescheidmäßig abgesprochen werden muss, sei die behördliche Handlung mit der Auszahlung des Arbeitslosengeldes abgeschlossen. Daher sei der Antrag des Arbeitslosen durch die Auszahlung erledigt und eine Zurückziehung nicht mehr möglich.
Der VwGH ließ eine außerordentliche Revision zu und verweist in seiner E darauf, dass die Zurückziehung des Antrages auf Arbeitslosengeld nicht unbefristet zulässig ist. Der Antrag auf Arbeitslosengeld ist nämlich mit der – auf die Mitteilung nach § 47 Abs 1 erster Satz AlVG folgenden – tatsächlichen Auszahlung erledigt, soweit ihm damit entsprochen wird, so dass eine Zurückziehung nicht mehr in Betracht kommt.291