187Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen für nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates gewährte gleichartige Leistung bei Alter gem § 73a Abs 1 ASVG auch dann zulässig, wenn diese teilweise auf freiwilligen Beiträgen beruht
Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen für nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates gewährte gleichartige Leistung bei Alter gem § 73a Abs 1 ASVG auch dann zulässig, wenn diese teilweise auf freiwilligen Beiträgen beruht
Mit Erk des BVwG wurde der Revisionswerber gem § 73a Abs 1 ASVG verpflichtet, für die Zeit vom 1.12.2012 bis 31.12.2013 monatlich € 65,27 an Krankenversicherungsbeiträgen zu entrichten. Er bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben einer inländischen Pension eine Rente aus Deutschland von der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (im Folgenden: ÄVWL) in Höhe von monatlich € 1.279,87 inklusive Kinderzuschüssen in Höhe von € 213,32. Die Beitragszahlungen an die ÄVWL beruhen von 1.9.1976 bis zum 30.4.1978 auf Pflichtbeiträgen und ab 1.5.1978 auf Beiträgen auf Grund einer freiwilligen Weiterversicherung. Die Ärzteversorgung ist das berufsständische Versorgungswerk der Ärztekammer Westfalen-Lippe.
Strittig war, ob es sich bei der von der ÄVWL geleisteten Rente um eine mit einer inländischen Pensionsleistung vergleichbaren ausländischen Leistung aus einem koordinierten Rentensystem handelt und daher Krankenversicherungsbeiträge gem § 73a Abs 1 ASVG zu leisten sind. Der VwGH erachtete die Revision für zulässig, er wies sie jedoch als unbegründet ab.
In seinem Erk führt der VwGH zusammengefasst zunächst aus, dass sich die Rechtsgrundlage für von der ÄVWL gezahlten Renten (bzw bei allfälligen Kapitalabfindungen) und den von diesen umfassten Zuschüssen (wie zB dem gegenständlichen Kinderzuschuss) im Heilberufsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und darauf beruhenden Satzungsbestimmungen findet. Es handelt sich bei diesen Leistungen in Ansehung der gesetzlichen Regelungen um Leistungen bei Alter iSd Art 3 Abs 1 lit d iVm Art 1 lit w der VO 883/2004, die auf Rechtsvorschriften iSd Art 1 lit l leg cit Deutschlands beruhen, die den Zweig der sozialen Sicherheit für Leistungen bei Alter betreffen. Da die von der ÄVWL und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter dasselbe Ziel verfolgen, nämlich ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht, qualifizierte der VwGH die genannten Leistungen bei Alter daher als gleichartig iSd Art 5 lit a der VO 883/2004.
Zum Umstand, dass die von der ÄVWL gezahlte Rente zum Teil auf freiwilligen Beiträgen beruht, führte der VwGH aus, dass eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gewährte Rentenleistung zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Art 5 lit a der VO 883/2004 ist. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von „vorobligatorischen“, „obligatorischen“, „überobligatorischen“ oder „freiwilligen“ Beiträgen, mit denen ein konkretes „Alterskapital“ aufgebaut worden ist) schloss er unter Hinweis auf sein Erk vom 7.4.2016, Ro 2014/08/0047 aus.