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Keine Bescheiderlassungspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation ohne Pensionsantrag auch nach Inkrafttreten des SRÄG 2012

MONIKAWEIßENSTEINER

Die 1992 geborene Kl beantragte bei der Bekl die Gewährung geeigneter Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Der Rehabilitationsausschuss der Bekl lehnte die Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation mit Beschluss ab. Die Pensionsversicherungsanstalt teilte mit einem Schreiben mit, dass gem §§ 300 ff ASVG Vorsorge für die Rehabilitation getroffen werde, wenn der Leidenszustand derart gravierend sei, dass der Versicherte ohne diese Maßnahmen wahrscheinlich invalid sei oder in absehbarer Zeit invalid werde. Aufgrund der der Bekl vorliegenden ärztlichen Befunde sei jedoch festgestellt worden, dass ihr die in dem zu prüfenden Zeitraum ausgeübte Tätigkeit weiterhin zumutbar sei.

Die Kl bekämpfte dieses Schreiben mit Klage; das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht hob das Urteil und das Verfahren als nichtig auf und wies die Klage als unzulässig zurück; das Schreiben sei kein Bescheid und es liege auch kein Säumnisfall vor. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation seien als Pflichtaufgabe zu erfüllen, es bestehe keine Bescheiderlassungspflicht. Der OGH gab dem Rekurs der Kl gegen den Zurückweisungsbeschluss keine Folge.

Dem Schreiben der Bekl fehlt es am erforderlichen „Bescheidwillen“. Das Schreiben ist bereits dem Wortlaut nach bloß eine Information, nicht aber ein auf eine abschließende Erledigung des Rechtsverhältnisses oder Rechts gerichtetes „autoritatives Wollen“ der Bekl. Behördliche Akte sind darüber hinaus im Zweifel in einem gesetzeskonformen Sinn zu verstehen. Es ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass der Pensionsversicherungsträger Rehabilitationsmaßnahmen iSd §§ 301 ff ASVG (daher unabhängig von der Geltendmachung des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit) als Pflichtaufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen zu erbringen, darüber jedoch keinen Bescheid zu erlassen hat. Dies gilt auch nach der Rechtslage seit dem SRÄG 2012. Der Gesetzgeber hat die E ausdrücklich aus der Bescheidpflicht ausgenommen (dies ergibt sich aus der Nichterwähnung von § 222 Abs 3 ASVG in § 367 Abs 3 Satz 2 ASVG). Dieser Leistungsbereich ist daher aus der Hoheitsverwaltung herausgenommen, so dass Maßnahmen der Rehabilitation gem §§ 301 ff ASVG als privatwirtschaftlich zu qualifizieren sind.