192Pflichtversicherung eines atypischen stillen Gesellschafters
Pflichtversicherung eines atypischen stillen Gesellschafters
Der VwGH hatte über die Revision gegen einen Bescheid, mit dem die Pflichtversicherung eines stillen Gesellschafters gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG festgestellt worden war, zu entscheiden. Die Revision wurde als unbegründet abgewiesen. Zwischen der I. GmbH als „Geschäftsherr“, dem Revisionswerber und fünf weiteren Personen als (jeweils) stille Gesellschafter wurde eine stille Gesellschaft gegründet. Gegenstand des Unternehmens war (vor allem) der Betrieb einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums für medizinische Diagnostik und Therapie mittels nuklearmedizinischer Methoden und der Betrieb einer Krankenanstalt in den Betriebsformen des Kranken-300anstaltengesetzes. Die Gesellschafter waren am Vermögen der Gesellschaft je nach dem Anteil ihrer Vermögenseinlage beteiligt. Weiters wurden im Gesellschaftsvertrag Regelungen betreffend die Geschäftsführung und Vertretung, Kontroll- und Informationsrechte, Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie Näheres zur Gesellschafterversammlung getroffen.
Die Ausnahmebestimmung (von der Pflichtversicherung) des § 276 Abs 4 GSVG gilt nur für Kommanditisten, deren Gesellschaftsverhältnis nach dem 30.6.1998 begründet wurde. Eine analoge Anwendung auf stille Gesellschafter kommt nicht in Frage. Der VfGH hat bereits im Beschluss vom 12.3.2014, B 267/2014-4, festgehalten, dass eine solche für Kommanditisten geltende Regelung nach Art 7 B-VG als Vergleichsmaßstab für die Regelung hinsichtlich stiller Gesellschafter infolge der rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede nicht in Betracht komme. Den Erläuterungen der RV zur 23. GSVG-Novelle zufolge können stille Gesellschafter der Sozialversicherungspflicht gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliegen, wenn sie nicht bloß am Kapital beteiligt sind („atypische stille Gesellschafter“). Nach der Judikatur sind Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer „aktiven Betätigung“ im Unternehmen (ebenfalls) pflichtversichert. Die Rechtsstellung eines Kommanditisten kann durch entsprechende Vertragsgestaltung, insb durch Einräumung von Geschäftsführerbefugnissen, auch der eines Komplementärs so weit angenähert werden, dass seine Tätigkeit der eines selbstständig Erwerbstätigen entspricht. Dasselbe gilt sinngemäß für den stillen Gesellschafter.