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Keine Unfallrente ohne Berufskrankheit

CHRISTAMARISCHKA

Der Kl war während seiner Haft zunächst der Bibliothek der Justizanstalt zugewiesen und für die Ausgabe von Büchern an andere Häftlinge verantwortlich – auch an jene in der Krankenstation. Während der nachfolgenden Zeit seines Freiganges arbeitete der Kl in einem Unternehmen außerhalb der Haftanstalt im Büro. In der Zeit der Strafhaft zog er sich eine schwere Streptokokkeninfektion zu, die einen Herzklappenersatz und einen Schrittmacher erforderlich machten. Mit Bescheid der damals noch zuständigen Vollzugsdirektion wurde der Antrag des Kl303 auf Gewährung einer Unfallrente abgelehnt, weil die Erkrankung nicht kausal auf die Tätigkeiten während der Strafhaft zurückzuführen sei. Das Erstgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Klage ab. Der Berufung wurde keine Folge gegeben. Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück.

Strafgefangene sind keine DN und nicht pflichtversichert nach dem ASVG. Die Unfallfürsorge für Strafgefangene ist in den §§ 76 bis 84 StVG geregelt; die Leistungen entsprechen nach Art und Umfang der gesetzlichen UV.

Der OGH lehnte die Anerkennung der vom Kl erlittenen Erkrankung als Berufskrankheit ab, weil im erstgerichtlichen Verfahren festgestellt wurde, dass die erlittene Infektion des Kl nicht die typische Folge der ihm zugewiesenen Tätigkeiten als Bibliothekar und Handelsangestellter als Freigänger ist.

Zwar sind Infektionskrankheiten in der Berufskrankheitenliste in bestimmten Unternehmen (auch in Justizanstalten) aufgeführt. Dies bedeutet aber lediglich, dass es sich im Einzelfall um eine Berufskrankheit handeln kann, wenn ihre Ursache iSd Theorie der wesentlichen Bedingung in der versicherten Tätigkeit liegt. Es muss auf jeden Fall zumindest die hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass das Leiden ursächlich auf die betrieblichen Einwirkungen zurückzuführen ist. Gelingt dieser Beweis nicht, gebührt auch keine Leistung.