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Keine Kostenübernahme für die Diagnoseerstellung in einer Umwelt-Spezialklinik in Deutschland

STEPHANIEPRINZINGER
§ Art 20 VO 883/2004

Die Kl beantragte bei der Gebietskrankenkasse die Kostenübernahme für eine umfassende Abklärung ihres Gesundheitszustandes an der in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Umwelt-Spezialklinik Neukirchen. Die Kl brachte im Wesentlichen vor, dass die Frage, ob bei ihr infolge der Verwendung eines Bleiwasserrohrs eine Bleivergiftung oder lediglich eine erhöhte Bleibelastung bestehe, im Vorverfahren nicht zufriedenstellend geklärt werden konnte. In der Umwelt-Spezialklinik bestünden umfangreichere Möglichkeiten für eine Diagnoseerstellung und Therapien als dies in österreichischen Krankenanstalten der Fall sei.

Das Erstgericht stellte fest, dass die Kl unter zahlreichen unterschiedlichen Krankheitsbildern leidet. Zur Abklärung ihrer zahlreichen Gesundheitsbeschwerden hat die Kl sämtliche diagnostischen Möglichkeiten der Medizin in Österreich genutzt. In Österreich bestehen auch viele medizinische Einrichtungen, die für die Diagnose und Behandlung einer akuten oder chronischen Bleivergiftung geeignet sind. Festgestellt wurde weiters, dass für die Gesundheitsbeschwerden der Kl das von ihr über 30 Jahre lang täglich zu sich genommene Leitungswasser mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht verantwortlich ist. Das Erstgericht wies daher das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kl nicht Folge. Die außerordentliche Revision wies der OGH mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.

Nach Ansicht des OGH setzt der Anspruch auf Kostenübernahme für eine Krankenbehandlung im Ausland voraus, dass eine ausreichende und zweckmäßige Behandlung im Inland nicht oder in Anbetracht des Gesundheitszustandes und voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit nicht in medizinisch vertretbarer Zeit gewährt werden kann. Nach dem festgestellten Sachverhalt stehen der Kl ausreichende Möglichkeiten zur Abklärung ihres Gesundheitszustandes in Österreich zur Verfügung, so dass der Krankenversicherungsträger seiner Verpflichtung zur Sachleistungsvorsorge entsprochen hat. Der OGH hält fest, dass auch in Bezug auf die Kostenübernahme in Hinblick auf die von der Kl weiterhin behauptete (aber nicht feststellbare) Bleivergiftung die Rechtsansicht der Vorinstanzen von der bisherigen Rsp nicht abweicht, da in Österreich viele medizinische Einrichtungen für die Diagnose und Behandlung von Bleivergiftungen vorhanden sind.304