157Öffentlich Bedienstete: Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz findet seine Grenze in zwingenden Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften
Öffentlich Bedienstete: Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz findet seine Grenze in zwingenden Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften
Der BR des Landeskrankenhauses S begehrt mit seiner gegen das bekl Land (als Rechtsträger mehrerer Landeskliniken) erhobenen Klage nach § 54 Abs 1 ASGG die Feststellung, dass Nachtdienste, die Mitarbeiter des Landeskrankenhauses S (Vertragsbedienstete) im Labor zwischen 18:30 und 7:30 Uhr leisten, wie Nachtschwerarbeitsstunden iSd Art V § 3 NSchG-Novelle 1992 zu behandeln seien und diesen Mitarbeitern ein zweistündiges Zeitguthaben für jeden geleisteten Nachtdienst zustehe. Der kl BR gesteht zu, dass die geleisteten Nachtarbeiten nicht als Nachtschwerarbeit iSd gesetzlichen Bestimmungen zu qualifizieren seien, er stützt einen entsprechenden Entlohnungsanspruch aber auf die Gepflogenheiten der bekl AG in anderen Landeskliniken, in denen die von den dortigen Labormitarbeitern geleisteten Nachtdienste als Nachtschwerarbeitsstunden qualifiziert und entlohnt würden. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hätten auch die Labormitarbeiter des Landeskrankenhauses S einen entsprechenden Entlohnungsanspruch.
Das Berufungsgericht wies das Feststellungsbegehren ab. Die von der Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG betroffenen Mitarbeiter seien öffentlich Bedienstete (Vertragsbedienstete). Deren Entlohnung habe nach den jeweils geltenden zwingenden Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften zu erfolgen. Entlohnungen, die darüber hinausgingen, könnten nur in Sonderverträgen vereinbart werden. Auch die Gewährung eines Zeitguthabens für Nachtdienste habe nach den jeweils geltenden zwingenden landes- und bundesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gelte nach herrschender Rsp zwar auch für Vertragsbedienstete, finde jedoch seine Grenze in den – zwingenden Charakter aufweisenden – Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des Vertragsbedienstetenrechts und somit auch in den – zwingenden Charakter aufweisenden – Vorschriften des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), der NSchG-Novelle 1992 und der NÖ Nachtschwerarbeits-VO 1993.
Nach dem OGH war die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden und er wies die außerordentliche Revision mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Würde die bekl AG verpflichtet werden, den Vertragsbediensteten das geforderte Zeitguthaben zu gewähren, obwohl sie keine Nachtschwerarbeit leisten, würde sie letztlich durch – gesetzlich nicht gedeckte – bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht die Tätigkeit dieser Mitarbeiter unter Berücksichtigung der (verringerten) Gesamtarbeitszeit höher entlohnen. Damit wäre aber die Grenze der zwingenden Entlohnungsvorschriften der öffentlich Bediensteten überschritten.