159Vertrauensunwürdigkeit wegen Ausnützens der beruflichen Leitungsfunktion in privater Angelegenheit
Vertrauensunwürdigkeit wegen Ausnützens der beruflichen Leitungsfunktion in privater Angelegenheit
Der klagende AN hat gegenüber dem Versicherungsbetreuer seiner privaten Rechtsschutzversicherung seine berufliche Leitungsfunktion bei der bekl AG ausgenützt, um von der Versicherung eine von ihm gewünschte Erledigung (Zahlung einer zufriedenstellenden Prozesskostenablöse) in einem privaten Schadensfall zu erlangen. Dies ist ihm auch gelungen, weil sich der Versicherungsbetreuer aufgrund des Hinweises des AN auf die Bedeutung seiner AG für die Versicherung unter Druck gesetzt fühlte. Die Bekl befand sich mit der Versicherung in einer Geschäftsbeziehung. Aus Sicht der Versicherung war es von wirtschaftlich relevanter Bedeutung, die Bekl als Versicherungsnehmerin zu behalten. Die bekl AG sah in der privaten Interessenverfolgung des AN unter Ausnutzung der Leitungsfunktion eine Vertrauensunwürdigkeit und sprach deshalb die Entlassung aus.
Die außerordentliche Revision des Kl wurde vom OGH zurückgewiesen: Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass die Erklärungen des Kl gegenüber dem Versicherungsbetreuer eine unzulässige Verknüpfung seiner privaten Forderungen mit seiner Leitungsfunktion bei der Bekl darstellten und mit Rücksicht auf das Gesamtverhalten des Kl und seine leitende Stellung bei der Bekl der in Anspruch genommene Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit erfüllt sei, hält sich innerhalb des Beurteilungsspielraums, der dem Berufungsgericht eingeräumt ist. Auch die Qualifizierung des erwähnten Verhaltens des AN als einen die erforderliche Mindestintensität aufweisenden Anlass für die Entlassung stellt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht dar.