160

Zulässigkeit des Rechtswegs für ein Begehren auf Abschluss eines Kollektivvertrages

RICHARDHALWAX

Der ÖGB begehrte von der Österreichische Post AG unter Berufung auf § 22a GehG den bisher nicht durchgeführten Abschluss eines KollV über eine betriebliche Pensionskassenzusage für die zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten.

Das Erstgericht wies die Klage zurück, weil es die Zulässigkeit des Rechtswegs verneinte. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs Folge. Es änderte den Beschluss des Erstgerichts dahingehend ab, dass es die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verwarf und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme des Zurückweisungsgrundes auftrug.

Der OGH gab dem von der Bekl erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs keine Folge, weil der KollV nach nunmehr völlig herrschender Ansicht eine Institution des Privatrechts ist.

Der Einwand der Bekl, dass es sich bei einem KollV nach § 22a GehG um keinen KollV iSd ArbVG handle, zumal ein solcher Abschluss- und264 Inhaltsfreiheit voraussetze, ignoriert, dass § 22a Abs 2 Satz 3 GehG ausdrücklich die Anwendbarkeit des 1. Hauptstücks des 1. Teils des ArbVG anordnet und damit unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass der abzuschließende KollV wie ein solcher nach dem ArbVG zu behandeln ist. § 22a GehG beschränkt zwar die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien, schließt sie aber keineswegs völlig aus.

Die von der Bekl ins Treffen geführte OGH-E vom 28.6.2011, 9 ObA 66/11p, in der die Zulässigkeit des Rechtsweges verneint wurde, ist – wie vom Rekursgericht richtig beurteilt – nicht auf den hier zu beurteilenden Fall übertragbar. Im dort entschiedenen Fall hat ein Beamter gegen den Bund auf Grundlage eines KollV einen Anspruch auf Erteilung einer Pensionskassenzusage erhoben, so dass es sich um eine das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis von Beamten betreffende Verpflichtung des Bundes handelte, die nicht zivilrechtlicher Natur war.

Ob ein Anspruch bzw eine entsprechende Verpflichtung auf Abschluss eines KollV überhaupt bestand, war vom OGH nicht zu prüfen, weil es sich um eine Frage der Berechtigung des Klagebegehrens handelt (vgl dazu im vorliegenden Heft Nr 165 das Urteil des OGH vom 25.5.2016, 9 ObA 72/15a; Anm des Bearbeiters).