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Berechnung des Wochengeldes: maßgeblicher Beobachtungszeitraum

MONIKADRS (WIEN)
  1. Das Wochengeld dient dem Einkommensersatz und bietet daher grundsätzlich vollen Ersatz des Arbeitsverdienstes. Der Gesetzgeber entschied sich allerdings für das Durchschnittsprinzip, das vergangene Werte berücksichtigt, und nicht für das – zukünftige Entwicklungen in Rechnung stellende – Ausfallsprinzip. Dies kann dazu führen, dass die Versicherte trotz Wochengeldanspruchs einen Verdienstentfall erleidet.

  2. § 122 ASVG regelt die Anspruchsberechtigung auf Krankenversicherungsleistungen. Höhe und Ausmaß des Wochengeldanspruchs regeln die §§ 162 ff ASVG.

  3. Grundregel: Das Wochengeld wird in der Höhe des Durchschnittsnettoeinkommens der letzten 13 Wochen bzw der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft (grundsätzlich acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung) gewährt. Alternativ dazu ist in den Schutzfristfällen des § 122 Abs 3 Satz 1 ASVG der Berechnung der Höhe des Wochengeldes ein entsprechender Zeitraum vor dem Ende der Pflichtversicherung oder des Dienstverhältnisses heranzuziehen, wenn es für die Versicherte günstiger ist.

  4. Auch bei mehreren, aufeinanderfolgenden oder einander überschneidenden Dienstverhältnissen innerhalb des Beobachtungszeitraums ist auf das Ende des letzten Dienstverhältnisses abzustellen. Mit den Alternativen „Ende der Pflichtversicherung“ und „Ende des Dienstverhältnisses“ ist jeweils das Ende des Gesamtzeitraums gemeint, nicht aber dazwischen liegende Zeitpunkte, wie etwa das Ende eines von mehreren im Beobachtungszeitraum liegenden Dienstverhältnissen.

[...] Die Kl beantragte am 23.7.2014 die Zahlung von Wochengeld bei der bekl Gebietskrankenkasse (GKK). Als voraussichtlicher Geburtstermin wurde der 9.10.2014 fachärztlich bestätigt. Der sich da raus errechnende Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft am 14.8.2014 ist im Verfahren zwischen den Parteien nicht strittig. Ebenso unstrittig ist die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Kl die Anspruchsvoraussetzungen gem § 122 Abs 3 erster Satz ASVG erfüllt. Strittig ist [...] die Auslegung der Bestimmung des § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG und die damit verbundene Frage, welcher Beobachtungszeitraum für die Berechnung des Anspruchs der Kl auf Wochengeld im konkreten Fall heranzuziehen ist: Dezember 2013 bis Februar 2014 (Standpunkt der Kl) oder März 2014 bis Mai 2014 (Standpunkt der Bekl).

Die Kl war vom 14.2.2006 bis 28.9.2012 als DN bei der L beschäftigt. Aus Anlass der Geburt eines Sohnes erhielt die Kl vom 29.9.2012 bis 23.1.2013 Wochengeld. Im Anschluss daran bezog die Kl bis einschließlich 27.11.2013 Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens. Ab 28.11.2013 war die Kl bis 10.3.2014 wiederum bei der L beschäftigt. Die Nettoeinkünfte der Kl betrugen für den Zeitraum 1.3. bis 10.3.2014 641,44 €.

Im Anschluss an dieses Dienstverhältnis war die Kl vom 1.3. bis 31.5.2014 DN des R. Sie erzielte für den gesamten Zeitraum dieser Tätigkeit einen Nettoarbeitsverdienst von 3.792,06 € und erwarb einen Anspruch auf Sonderzahlungen in Höhe von zwei Monatsbezügen. Die Pflichtversicherung der Kl endete am 31.5.2014.

Mit Bescheid vom 16.4.2015 sprach die Bekl der Kl über deren Antrag vom 23.7.2014 ab 14.8.2014 ein tägliches Wochengeld in Höhe von 56,38 € zu. Die Bekl legte der Berechnung des Wochengeldes die Verdienste der Kl im Zeitraum 1.3. bis 31.5.2014 zugrunde, weil vom Ende der Pflichtversicherung mit diesem Tag auszugehen sei.

Mit der gegen diesen Bescheid rechtzeitig beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die Kl433 den Zuspruch von Wochengeld im gesetzlichen Ausmaß ab 14.8.2014, berechnet nach dem Verdienst im Zeitraum von 1.12.2013 bis 28.2.2014. § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG lasse offen, auf welches Dienstverhältnis bzw welche Pflichtversicherung abzustellen sei. Der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls falle auf den 2.1.2014. Zu diesem Zeitpunkt sei die Kl bei der L beschäftigt gewesen. Dieses Dienstverhältnis habe am 10.3.2014 geendet. Für die Berechnung des Wochengeldes sei daher, weil das für die Kl günstiger sei, auf das Ende dieses – den Anspruch der Kl begründenden – Dienstverhältnisses abzustellen, woraus sich der Beobachtungszeitraum von Dezember 2013 bis Februar 2014 ergebe.

Die Bekl wandte dagegen im Wesentlichen ein, dass § 122 Abs 3 ASVG normiere, ob überhaupt ein Anspruch auf Wochengeld besteht. § 162 Abs 3 ASVG regle hingegen die Höhe des Wochengeldes. Diese Regelung ordne aber nicht an, dass bei einem Günstigkeitsvergleich auf das Dienstverhältnis abzustellen sei, das den Anspruch begründet habe. § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG spreche bloß vom „Ende der Pflichtversicherung“ bzw dem „Ende des Dienstverhältnisses“ ohne zu spezifizieren, dass damit eine bestimmte Pflichtversicherung gemeint sein müsse. Das Wochengeld habe eine Einkommensersatzfunktion und sei vom letzten Einkommen vor dem Ende der Pflichtversicherung zu berechnen. Für die Berechnung des Wochengeldes seien im konkreten Fall daher die letzten drei Kalendermonate vor dem Ende der Pflichtversicherung bzw dem Ende des letzten Dienstverhältnisses der Kl am 31.5.2014 heranzuziehen.

Das Erstgericht sprach der Kl ab 14.8.2014 Wochengeld im gesetzlichen Ausmaß, berechnet nach dem Verdienst im Zeitraum vom [...] 1.3. bis 31.5.2014, zu. [...]

Das Berufungsgericht gab der von der Kl gegen dieses Urteil erhobenen Berufung mit der Maßgabe nicht Folge, dass es die Bekl schuldig erkannte, der Kl ab 14.8.2014 für die gesetzliche Bezugsdauer ein tägliches Wochengeld von 56,38 € zu zahlen. [...] Zu Recht habe das Erstgericht [...] den Beobachtungszeitraum 1.3. bis 31.5.2014 herangezogen. [...]

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rsp zur Auslegung des § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG bei unmittelbar aufeinanderfolgenden bzw sich teilweise überschneidenden Dienstverhältnissen fehle. [...]

Die Revision ist [...] zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt. [...]

1. Die Mutterschaft stellt in der KV einen selbständigen Versicherungsfall dar (§ 116 Abs 1 Z 2 Fall 3 ASVG), dessen Eintritt – hier unstrittig der 14.8.2014 – § 120 Z 3 ASVG regelt. Aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gebührt weiblichen Versicherten die Geldleistung Wochengeld (§ 117 Z 4 lit d iVm §§ 162 ff ASVG), um den durch die Mutterschaft entstehenden Einkommensausfall auszugleichen. Das Wochengeld dient dem Einkommensersatz (10 ObS 33/11t, SSV-NF 25/38 ua). Es bietet daher – anders als andere sozialversicherungsrechtliche Leistungen – gem § 162 Abs 3 ASVG grundsätzlich vollen Ersatz des Arbeitsverdienstes (Drs in SV-Komm [29. Lfg] § 162 ASVG Rz 2 mwH). Der Gesetzgeber entschied sich allerdings [...] dabei für das Durchschnittsprinzip, das vergangene Werte berücksichtigt, und nicht für das – zukünftige Entwicklungen in Rechnung stellende – Ausfallsprinzip (RIS-Justiz RS0117195). Dies kann dazu führen, dass die Versicherte trotz Wochengeldanspruchs einen Verdienstentfall erleidet (etwa im Fall einer längeren als vom Gesetz vorgesehenen Unterbrechung der Arbeitstätigkeit infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, 10 ObS 445/89, SSV-NF 4/19; vgl auch 10 ObS 85/87, SSV-NF 1/38).

2.1 § 122 ASVG regelt die Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus der KV während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung. Nach § 122 Abs 3 ASVG sind über die Bestimmungen des § 122 Abs 2 ASVG hinaus die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch dann zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt und der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls in den Zeitraum des Bestands der beendeten Pflichtversicherung fällt, welche mindestens 13 Wochen bzw drei Kalendermonate ununterbrochen gedauert haben muss. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Anlassfall nicht strittig. Die Erweiterung des Wochengeldanspruchs gem § 122 Abs 3 ASVG auf Mütter, die (ungefähr) zu Beginn der Schwangerschaft krankenversichert waren, dient vor allem familienpolitischen Zielsetzungen (vgl die Materialien zur Schaffung dieser Bestimmung mit dem Karenzurlaubserweiterungsgesetz, BGBl 1990/408, AB 1410 BlgNR 17. GP 4). Es soll dadurch der Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch bei Ausscheiden der DN aus dem Dienstverhältnis während der Schwangerschaft aufrechterhalten werden, sofern die Schwangerschaft (ungefähr – vgl 10 ObS 59/14w) während des Bestehens der Pflichtversicherung eingetreten ist, und zwar unabhängig davon, wann die Pflichtversicherung endet (10 ObS 133/06s, SSVNF 20/69; 10 ObS 189/06a).

2.2 Die Höhe und das Ausmaß des Anspruchs auf Wochengeld regeln hingegen die §§ 162 ff ASVG.

2.2.1 Nach der Grundregel des § 162 Abs 3 Satz 1 ASVG wird das Wochengeld in der Höhe des Durchschnittsnettoeinkommens der letzten 13 Wochen oder – bei Versicherten mit monatlicher Bemessung oder Abrechnung des Entgelts, vgl § 1154 Abs 2 ABGB, § 15 iVm § 40 AngG – der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft pro Kalendertag (10 ObS 85/87, SSV-NF 1/38) gewährt. Der Beobachtungs- oder Durchrechnungszeitraum beginnt daher grundsätzlich acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (10 ObS 395/02i, SSV-NF 17/8; RISJustiz RS0084105). Der Monat, in dem der Versicherungsfall eintritt, ist nicht in den dreimonatigen Beobachtungszeitraum einzubeziehen (ausgenommen sind die hier nicht zu beurteilenden Fälle, in denen nur in diesem Monat ein Arbeitsverdienst erzielt wurde, vgl Drs in SV-Komm § 162 ASVG Rz 60 mwH).434

2.2.2 Alternativ zur dargestellten Grundregel des § 162 Abs 3 Satz 1 ASVG sieht § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG in den Schutzfristfällen des § 122 Abs 3 Satz 1 ASVG zwei weitere (10 ObS 193/91, SSV-NF 5/95; von einer zusätzlichen Alternative der Bemessung spricht Binder, Wochengeld bei kurz aufeinander folgenden Schwangerschaften?DRdA 2008/9, 135 [139]) Möglichkeiten für die Berechnung der Höhe des Wochengeldes vor. Danach sind in diesen Fällen für die Berechnung der Höhe des Wochengeldes maßgeblich der Zeitraum der letzten 13 Wochen oder drei Kalendermonate entweder

  1. vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft (§ 162 Abs 3 Satz 1 ASVG), oder

  2. vor dem Ende der Pflichtversicherung (zB bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld; bei Verlängerung der Pflichtversicherung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus durch Zahlung einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, § 10 UrlG, § 11 Abs 2 Satz 2 ASVG), oder

  3. vor dem Ende des Dienstverhältnisses.

Unter diesen drei möglichen Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Höhe des Wochengeldes ist die für die Versicherte jeweils günstigste heranzuziehen (10 ObS 133/06s, SSV-NF 20/69; 10 ObS 189/06a).

2.3 § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG wurde ebenso wie § 122 Abs 3 ASVG im Rahmen der bereits dargestellten Erweiterung des Wochengeldanspruchs mit dem Karenzurlaubserweiterungsgesetz geschaffen und erhielt seine heutige Gestalt ohne weitere inhaltliche Änderungen mit der 50. ASVGNovelle, BGBl 1991/676(vgl dazu ErläutRV 284 BlgNR 18. GP 32). Mit der Schaffung des § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG erweiterte der Gesetzgeber für die Schutzfristfälle des § 122 Abs 3 ASVG die bis dahin geregelte Berechnung der Höhe des Wochengeldanspruchs um die dargestellten beiden weiteren Alternativen zu Gunsten der Versicherten. Er veränderte damit aber nicht das bis heute bestehende System, wonach § 122 ASVG die Anspruchsberechtigung, die §§ 162 ff ASVG hingegen die Berechnung der Höhe des Anspruchs regeln. Für die Auslegung des § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG ist darüber hinaus zu beachten, dass diese Bestimmung nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern nur gemeinsam mit dem Grundmodell der Berechnung des Anspruchs auf Wochengeld in § 162 Abs 3 Satz 1 ASVG, das sie lediglich ergänzt.

3.1 Der von der Kl hervorgehobene Umstand, dass der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls auf einen Zeitpunkt fällt, in dem sie noch DN der L war, begründet daher [...] lediglich ihre Anspruchsberechtigung auf den Bezug von Wochengeld gem § 122 Abs 3 ASVG. Daraus lässt sich entgegen der Rechtsansicht der Kl aber keine Schlussfolgerung über die Berechnung der Höhe ihres Anspruchs ziehen, die gem § 162 Abs 3 ASVG zu erfolgen hat.

3.2 Für die von der Kl vertretene Ansicht, dass es in ihrem Fall für die Berechnung des Wochengeldanspruchs auf das Ende jenes Dienstverhältnisses ankomme, in das der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls falle, bietet auch § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG weder nach dem Wortlaut noch nach seiner Systematik eine Grundlage. Diese Bestimmung lautet:

„In den Fällen des § 122 Abs 3 erster Satz sind, wenn dies für die Versicherte günstiger ist, für die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes nicht die letzten 13 Wochen bzw drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft heranzuziehen, sondern die letzten 13 Wochen bzw drei Kalendermonate vor dem Ende der Pflichtversicherung oder vor dem Ende des Dienstverhältnisses.“

3.2.1 Der von der Kl gewünschten Auslegung steht vor allem [...] die Einkommensersatzfunktion des Wochengeldes entgegen. Das Wochengeld gebührt nach der Konzeption des Gesetzgebers gerade für Zeiten des generellen und individuellen Beschäftigungsverbots (§ 3 Abs 1 und 3, § 5 MSchG) und soll – möglichst nahtlos an das bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots bezahlte Entgelt aus dem Dienstverhältnis anschließend – den Einkommensausfall der Versicherten ausgleichen. Gleichzeitig mit dem Beginn des Wochengeldanspruchs wird der DG von der Entgeltfortzahlungspflicht befreit (§ 14 Abs 3 MSchG), womit auch die Pflichtversicherung endet (§ 11 Abs 1 ASVG; Drs in SV-Komm § 162 ASVG Rz 21). Auch bei mehreren, aufeinanderfolgenden oder einander überschneidenden Dienstverhältnissen innerhalb des Beobachtungszeitraums ist nach dieser gesetzgeberischen Absicht daher auf das Ende des letzten dieser Dienstverhältnisse – das regelmäßig auch mit dem ebenfalls in § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG genannten Ende der Pflichtversicherung zusammenfallen wird – abzustellen.

3.2.2 § 162 Abs 3 ASVG stellt generell für die Berechnung des Wochengeldanspruchs nicht auf ein oder mehrere Dienstverhältnisse, sondern auf einen Beobachtungszeitraum und den – gesamten – in ihm erzielten Verdienst ab (RIS-Justiz RS0084112). Für die Berücksichtigung als Arbeitsverdienst iSd § 162 Abs 3 ASVG kommt es maßgeblich auf das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der KV nach dem ASVG an (10 ObS 197/03y, SSVNF 18/53). Weder § 162 Abs 3 Satz 1 noch Abs 3 letzter Satz ASVG unterscheiden danach, ob der im Beobachtungszeitraum erzielte Arbeitsverdienst bei Vorliegen einer Pflichtversicherung in der KV nach dem ASVG nur in einem oder in mehreren Beschäftigungsverhältnissen erzielt wurde (Teschner/Widlar/Pöltner, MGA-ASVG, 119. Erg-Lfg, § 162 Anm 6, 7c; Drs in SV-Komm § 162 ASVG Rz 56).

3.2.3 Schließlich ist für die Auslegung des § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG, wie bereits ausgeführt, zu beachten, dass immer der im gesamten Beobachtungszeitraum erzielte durchschnittliche Arbeitsverdienst der Versicherten in die Berechnung des Wochengeldes einfließt (10 ObS 179/10m, SSVNF 25/4ua). Dies hat gerade auch im Fall mehrerer im Beobachtungszeitraum liegender Dienstverhältnisse mit unterschiedlich hohen Bezügen zu geschehen. Der Gesetzgeber nimmt dabei – ungeachtet der zeitlichen Lage dieser Dienstverhältnisse – in Kauf, dass die Versicherte trotz des Wochengeldes einen Verdienstausfall erleiden kann (10 ObS 29/10b, SSV-NF 24/70 mwH).435Gerade aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 162 Abs 3 ASVG generell auf einen für die Berechnung des Wochengeldes maßgeblichen Gesamtzeitraum abstellt, folgt, dass er auch in den für die Schutzfristfälle relevanten Alternativen des § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG auf das Ende dieses Gesamtzeitraums abstellt, von dem aus sich dessen Beginn errechnet. Mit den Alternativen „Ende der Pflichtversicherung“ und „Ende des Dienstverhältnisses“ ist daher nach Wortlaut und Systematik dieser Bestimmung jeweils das Ende des Gesamtzeitraums gemeint, nicht aber dazwischen liegende Zeitpunkte, wie etwa das Ende eines von mehreren im Beobachtungszeitraum liegenden Dienstverhältnissen.

4. Ausgehend davon sind die Vorinstanzen zu Recht dem von der Bekl vertretenen Standpunkt, dass der Beobachtungszeitraum gem § 162 Abs 3 letzter Fall ASVG im Anlassfall den Zeitraum 1.3. bis 31.5.2014 umfasst, gefolgt. Eine Unrichtigkeit der darauf beruhenden Berechnung des Anspruchs auf Wochengeld zeigt die Revisionswerberin nicht auf. [...]

1.
Ausgangssituation

In der E beschäftigt sich der OGH erstmals mit der Frage, wie der Wochengeldanspruch bei unmittelbar aufeinanderfolgenden bzw sich teilweise überschneidenden Dienstverhältnissen zu berechnen ist. Die Kl hat während ihrer Schwangerschaft zwei Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt. Das erste unmittelbar nach Bezug des Kinderbetreuungsgeldes für ihr erstes Kind (28.11.2013 bis 10.3.2014) und damit auch bei Zeugung des zweiten Kindes (2.1.2014 = 40 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung am 9.10.2014) und ein zweites Beschäftigungsverhältnis (mit einer kurzen Überlappung) vom 1.3. bis 31.5.2014. Der Versicherungsfall anlässlich der Geburt des zweiten Kindes trat am 14.8.2014 ein (= acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin; das Urteil enthält keine Angabe dazu, was die Kl zwischen dem zweiten Beschäftigungsverhältnis und dem Eintritt des Versicherungsfalls getan hat; in der E-Besprechung wird daher davon ausgegangen, dass sie also kein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist, aber auch kein Arbeitslosengeld bezogen hat).

Im Anlassfall war lediglich der Beobachtungszeitraum strittig, der für die Bemessung des Wochengeldanspruchs maßgelblich war: Die Kl ging von den letzten drei vollen Monaten vor Ende des ersten Beschäftigungsverhältnisses aus (10.3.2014 und damit 1.12.2013 bis 28.2.2014), die bekl GKK, aber auch der OGH, von den letzten drei vollen Monaten vor Ende des zweiten Beschäftigungsverhältnisses (31.5.2014 und damit 1.3. bis 31.5.2014).

2.
Anspruch auf Wochengeld

Ob ein Anspruch auf Wochengeld besteht, hängt davon ab, ob Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft zustehen, was nur dann der Fall ist, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles (dh grundsätzlich acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung) ein aufrechtes Versicherungsverhältnis bestanden hat (Drs in

Mosler/Müller/Pfeil
[Hrsg], Der SV-Komm § 157 ASVG Rz 7) oder ein Schutzfristfall iSd § 122 ASVG vorliegt. Dazu zählen gem Abs 3 (vereinfachend gesagt) jene Fälle, in denen der Versicherungsfall zwar nach dem Ende der Pflichtversicherung, die Schwangerschaft aber noch während der Pflichtversicherung eingetreten ist (binnen 32 Wochen nach dem Ende der Pflichtversicherung, wobei von einer 40-wöchigen Schwangerschaft ausgegangen wird und zu beachten ist, dass der Versicherungsfall grundsätzlich acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung eintritt; vgl Drs in
Mosler/Müller/Pfeil
[Hrsg], Der SV-Komm § 158 Rz 2; Windisch-Graetz in
Mosler/Müller/Pfeil
[Hrsg], Der SV-Komm § 122 Rz 21 ff). Ein solcher Schutzfristfall ist im vorliegenden Fall gegeben und auch nicht strittig.

3.
Höhe des Wochengeldanspruchs

Ganz anders sieht das in Bezug auf die Höhe des Wochengeldanspruchs aus: Da die Kl von ihren beiden DG ein unterschiedlich hohes Entgelt bezog (das des ersten DG war offensichtlich höher als das des zweiten DG, auch wenn in der E genauere Informationen dazu fehlen), war es für die Kl entscheidend, welches als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist bzw ob diesbezüglich – wie von ihr behauptet – das Günstigkeitsprinzip gilt.

Die Höhe des Wochengeldanspruchs ist – wie der OGH zu Recht angemerkt hat – in § 162 Abs 3 und nicht – wie von der Kl behauptet – auch in § 122 ASVG geregelt. § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG verweist zwar auf § 122 Abs 3. Damit wird allerdings nur zum Ausdruck gebracht, dass für die dort geregelten Schutzfristfälle eine Sonderbestimmung für die Wochengeldberechnung gilt. Diese ist aber ausschließlich in § 162 Abs 3 ASVG normiert. § 122 Abs 3 ASVG ist nur für die Frage heranzuziehen, ob die Sonderbestimmung des § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG (dazu weiter unten) überhaupt anwendbar ist.

Gem § 162 Abs 3 Satz 1 ASVG gebührt das Wochengeld in der Höhe des Durchschnittsnettoeinkommens pro Kalendertag (Drs in

Mosler/Müller/Pfeil
[Hrsg], Der SV-Komm § 162 ASVG Rz 41 ff).

Dabei wird grundsätzlich auf die letzten 13 Wochen bzw drei vollen Kalendermonate (bei Versicherten mit monatlicher Bemessung oder Abrechnung) vor Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft abgestellt. Der Beobachtungs- bzw Durchrechnungszeitraum beginnt daher idR acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung. Der Monat, in dem der Versicherungsfall eintritt, ist dabei nicht in den dreimonatigen Beobachtungszeitraum einzubeziehen (die Ausnahmen sind hier nicht relevant; vgl Drs in

Mosler/Müller/Pfeil
[Hrsg], Der SV-Komm § 162 ASVG Rz 60 ff; naheliegend wäre es, dass eine DN mit entsprechenden Versicherungszeiten nach Verlust des Arbeitsplatzes Arbeitslosen-436geld bezogen hätte; in diesem Fall hätte sich das Wochengeld nach § 41 Abs 1 Satz 2 AlVG gerichtet, weshalb ihr ein Wochengeld in der Höhe des um 80 % erhöhten Arbeitslosengeldes gebührt hätte; dabei hätte es ausnahmsweise auch keine Rolle gespielt, ob sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld gleich zu Beginn ihrer Arbeitslosigkeit am 1.6.2014 geltend gemacht hätte oder erst nach dem 30.6., da für die Berechnung des Arbeitslosengeldes aufgrund des Kinderbetreuungsgeldbezuges im Jahr 2013 in beiden Fällen das arbeitslosenversicherungspflichtige Entgelt des vorletzten Kalenderjahres – also 2012 – heranzuziehen gewesen wäre, wobei alte Jahresbeitragsgrundlagen mit dem Aufwertungsfaktor des § 108 Abs 4 ASVG aufzuwerten sind – siehe § 21 Abs 1 Z 3 AlVG, aber auch Schörghofer in
Pfeil
, AlV-Komm § 21 Rz 2 ff).

Tritt der Versicherungsfall der Mutterschaft also wie im Anlassfall am 14.8.2014 ein, so umfasst der Beobachtungszeitraum bei monatlicher Abrechnung (was hier offensichtlich der Fall war) nach der oben aufgezeigten Grundregel die letzten drei vollen Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalls, also die Monate Mai, Juni und Juli 2014.

Der im Beobachtungszeitraum gebührende Arbeitsverdienst ist durch die Zahl aller in diese Periode fallenden Kalendertage (die nicht pauschal mit 30 gleichgesetzt werden dürfen) und nicht bloß durch die Zahl der tatsächlichen Beschäftigungs- bzw Arbeitstage zu teilen; dh auch in den Beobachtungszeitraum fallende Nichtverdienstzeiten sind dabei zu berücksichtigen. Zeiten ohne (vollen) Entgeltanspruch mindern daher den Wochengeldanspruch, soweit keine Ausnahme vorliegt (Drs in

Mosler/Müller/Pfeil
[Hrsg], Der SV-Komm § 162 ASVG Rz 62 f). Da der Zeitraum Mai bis Juli aus 92 Kalendertagen besteht, wäre bei dieser Lösung (= Grundregel) der Arbeitsverdienst der Monate Mai bis Juli durch 92 zu dividieren.

Da im Anlassfall aber ein Schutzfristfall iSd § 122 Abs 3 ASVG vorliegt (Eintritt des Versicherungsfalls nach Ende der Pflichtversicherung, aber Zeugung des Kindes während aufrechten Versicherungsverhältnisses), sind gem § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG als Beobachtungszeitraum alternativ (nach dem Günstigkeitsprinzip) die letzten drei Kalendermonate vor folgendem Termin heranzuziehen (Drs in

Mosler/Müller/Pfeil
[Hrsg], Der SV-Komm § 162 ASVG Rz 71 mwN):

1. Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft: Beobachtungszeitraum sind die Monate Mai bis Juli 2014.

2. Ende des Dienstverhältnisses: Da die Kl während der Schwangerschaft mit kurzer Überlappung zwei Dienstverhältnisse hatte, war im Anlassfall strittig, ob sich der Beobachtungszeitraum richtet nach dem Ende des

  1. ersten bei Beginn der Schwangerschaft vorliegenden Dienstverhältnisses (10.3.2014) – weil günstiger: also Dezember 2013 bis Februar 2014 oder

  2. zweiten Dienstverhältnisses (31.5.2014): also März bis Mai 2014.

3. Ende der Pflichtversicherung: Der Beobachtungszeitraum ändert sich im Vergleich zur zweiten Alternative, wenn der Schwangeren nach Beendigung des Dienstverhältnisses zB noch Entgelt, Urlaubsersatzleistung oder Kündigungsentschädigung zugestanden wäre, da dann die Pflichtversicherung gem § 11 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 ASVG erst mit dem Ende dieses Anspruchs endet (siehe Julcher in

Mosler/Müller/Pfeil
[Hrsg], Der SV-Komm § 11 ASVG Rz 10 ff, 18, 23 ff). Dafür sind in der E aber keine Anhaltspunkte erkennbar.

Da die Kl – soweit es der E zu entnehmen ist – in der Zeit zwischen Beendigung des zweiten Dienstverhältnisses und Eintritt des Versicherungsfalls kein Einkommen bezogen hat, scheidet die erste Variante (Grundregel) mangels Günstigkeit aus. Aufgrund des höheren Einkommens beim ersten DG wäre die Variante 2a günstiger als die Variante 2b, da bei 2a nur Beschäftigungszeiten beim ersten DG, bei 2a großteils nur solche beim zweiten DG heranzuziehen wären.

Der Wortlaut des § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG ist insoweit nicht ganz klar formuliert: Es ist nur ganz allgemein vom Ende „des Dienstverhältnisses“ bzw „der Pflichtversicherung“ die Rede, ohne dies genauer zu definieren. Bei der Auslegung ist auch der Zweck der Regelung zu beachten: Das Wochengeld dient dem Einkommensersatz (Drs in

Mosler/Müller/Pfeil
[Hrsg], Der SV-Komm § 162 ASVG Rz 2, 42), was für eine möglichst zeitnahe Berechnung des Wochengeldes spricht.

Da es für Schwangere erfahrungsgemäß aber nicht so einfach ist, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, hat der Gesetzgeber bestimmte Ausnahmen von der Grundregel (letzter vor Eintritt des Versicherungsfalls gebührender Arbeitsverdienst) vorgesehen, um ungewollte Reduktionen des Wochengeldes zu vermeiden. Hat sie jedoch einen neuen Arbeitsplatz gefunden, gibt es keinen Grund mehr, nicht dieses neue Einkommen der Wochengeldberechnung zugrunde zu legen. Der Gesetzgeber hat zwar auch normiert, dass bestimmte Zeiten ohne vollen Entgeltanspruch nicht bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes zu berücksichtigen sind (§ 162 Abs 3 lit a-c ASVG) und dass zB für Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs das Wochengeld in Höhe des um 80 % erhöhten Leistungsbezugs gebührt (dh insgesamt 180 %; siehe § 162 Abs 3 Satz 4 ASVG; das entspricht annähernd dem aus der Beitragsgrundlage zu diesem Leistungsbezug resultierenden Nettoverdienst; siehe Drs in

Mosler/Müller/Pfeil
[Hrsg], Der SV-Komm § 162 ASVG Rz 53, 76). Es gibt aber eben keine Regelung, wonach immer jener Dreimonatszeitraum zugrunde zu legen ist, der für die Versicherte der Günstigste wäre, unabhängig davon, ob, wann und welches Dienstverhältnis beendet wurde.

§ 162 Abs 3 letzter Satz ASVG dient – ebenso wie die Grundregel – dem Ziel eines fairen Einkommensersatzes für die Zeit des Beschäftigungsverbotes, weshalb eben das letzte – und nicht das günstigste – Arbeitseinkommen, dh das Entgelt aus dem letzten Dienstverhältnis (bzw das Entgelt aus den zuletzt bestehenden Dienstverhältnissen, falls mehrere Dienstverhältnisse bestanden haben – siehe unten) der Berechnung des Wochengeldes zugrunde zu legen ist. Um zu vermeiden,437 dass Schwangere, die ihren Arbeitsplatz während der Schwangerschaft verlieren, nachteiligen Folgen ausgesetzt sind, war eben nicht nur die Ergänzung der Schutzfristregelung (§ 122 Abs 3 ASVG), sondern auch die Ergänzung der Berechnungsregelung des Wochengeldes (§ 162 in Abs 3 letzter Satz ASVG) notwendig. Allerding geht es auch bei dieser Ausnahmeregel nur um das letzte – und nicht um das für die Kl günstigste – Arbeitseinkommen. Um Missverständnisse zu vermeiden, wäre zwar eine Ergänzung des Gesetzestextes „auf die letzten drei Kalendermonate vor dem Ende der letzten Pflichtversicherung oder vor dem Ende des letzten Dienstverhältnisses“ hilfreich, was jedoch die Lesbarkeit des bereits jetzt nicht einfach formulierten Abs 3 weiter erschweren würde. ME ergibt sich dieses Ergebnis auch schon derzeit ohne entsprechende Ergänzung aus dem Regelungszweck.

Da der Beobachtungszeitraum in Bezug auf das zweite und damit letzte Dienstverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls aus den Monaten März bis Mai 2014 besteht, die ebenfalls 92 Kalendertage umfassen, ist bei dieser Alternative der Arbeitsverdienst der Monate März bis Mai 2014 durch 92 zu dividieren. Dabei ist der Arbeitsverdienst aus beiden Dienstverhältnissen heranzuziehen, auch wenn aus dem ersten kein Wochengeldanspruch besteht (Abweichendes gilt nur, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls noch beide Beschäftigungsverhältnisse aufrecht gewesen wären und diese eine Pflichtversicherung in der KV und einen Anspruch auf Wochengeld begründet hätten; siehe Drs in

Mosler/Müller/Pfeil
[Hrsg], Der SV-Komm § 162 ASVG Rz 55 f): Dh die Nettoeinkünfte der Kl aus dem ersten Dienstverhältnis für den Zeitraum 1.3. bis 10.3.2014 (€ 641,44) und der Nettoarbeitsverdienst aus dem zweiten Dienstverhältnis für den Zeitraum 1.3. bis 31.5.2014 (€ 3.792,06) sind zusammenzurechnen (€ 4.433.50) und durch 92 zu dividieren (= € 48,19).

Bei der Ermittlung des Durchschnittsverdienstes sind die (anteiligen) Sonderzahlungen nicht einzubeziehen, sondern in Form eines durch Satzung festzusetzenden Zuschlags hinzuzurechnen (§ 162 Abs 3 iVm Abs 4 ASVG; siehe Drs in

Mosler/Müller/Pfeil
[Hrsg], Der SV-Komm § 162 ASVG Rz 51). § 42 der Muster-Satzung 2011 sieht diesbezüglich vor, dass der Zuschlag bei Sonderzahlungen bis zur Höhe eines Monatsbezugs 14 % beträgt, bei Sonderzahlungen von mehr als einem, aber maximal zwei Monatsbezügen 17 % und bei Sonderzahlungen von mehr als zwei Monatsbezügen 21 %. Laut Sachverhalt standen der Kl Sonderzahlungen in der Höhe von zwei Monatsbezügen zu. Die oö Satzung (§ 42 Z 2 lit a; www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Avsv/AVSV_2011_0113/AVSV_2011_0113.pdfsig) hat für diesen Fall einen Zuschlag von 17 % (= € 8,19) festgesetzt, was insgesamt ein tägliches Wochengeld in der Höhe von € 56,38 ergibt (was dem von der bekl GKK berechneten Wert entspricht).

4.
Abschließende Bemerkungen

ME ist also der E des OGH uneingeschränkt zuzustimmen. Der Berechnung des Wochengeldes ist in den Schutzfristfällen des § 122 Abs 3 ASVG alternativ zur Grundregel (Durchschnittsnettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft – also mit Beginn des Beschäftigungsverbots des MSchG – hier acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung) jener Dreimonats-Zeitraum vor Ende der letzten Pflichtversicherung oder, wie in unserem Fall, vor Ende des letzten Dienstverhältnisses heranzuziehen, wenn es für die Versicherte günstiger ist. Das ermöglicht eine möglichst zeitnahe Berechnung, ohne dass eine ungewollte Benachteiligung von Frauen, die während ihrer Schwangerschaft ihren Arbeitsplatz verlieren, stattfindet. Dass die Durchschnittsberechnung nicht immer zu einem 100 %-igen Einkommensersatz führt, liegt – wie der OGH zutreffend aufgezeigt hat – in der Natur der Sache. Wechselnde Einkommen können aber in jedem Berufsleben vorkommen, selbst während eines aufrechten Dienstverhältnisses bei ein und demselben DG.438