12Der versprochene Beamten-KollV in § 22a Abs 5 GehG – eine unendliche Geschichte?
Der versprochene Beamten-KollV in § 22a Abs 5 GehG – eine unendliche Geschichte?
Die Verpflichtung gem § 22a Abs 1 GehG, allen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamtinnen und Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Z 1 BPG zu erteilen, trifft den Bund (OGH 28.6.2011, 9 ObA 66/11p). Dies gilt auch in den Fällen des § 22a Abs 5 GehG (Post-Nachfolgeunternehmen).
§ 22a Abs 5 GehG verdrängt nicht die Bestimmung des § 22a Abs 1 GehG, sondern modifiziert lediglich § 22a Abs 1 bis 3 GehG. Die Möglichkeit einer überbetrieblichen Pensionskassenzusage gem § 22a Abs 5 Z 1 GehG durch das Post-Nachfolgeunternehmen tritt lediglich als weitere Alternative hinzu.
Der Gesetzgeber verfolgt nicht die Absicht, den ausgegliederten Unternehmen die finanzielle Belastung aus der Pensionskassenbeitragsleistung aufzuerlegen.
Der Kl, der Österreichische Gewerkschaftsbund, vertreten durch die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, begehrt, die Bekl, die Österreichische Postbus AG, gem § 22a Abs 5 GehG schuldig zu erkennen, „mit dem Kläger einen dem Mindestinhalt des Kollektivvertrags über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete (Pensionskassen-KollV), insbesondere über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht, auch für die nach § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten [...] entsprechenden Kollektivvertrag abzuschließen
“.
[...] Darin liege weder ein verfassungsrechts- noch ein unionsrechtswidriger Kontrahierungszwang der Bekl, weil § 17 Abs 6 bis 8 PTSG Aufwandersatzregelungen enthalte, die von Gesetzes wegen einen Kontrahierungszwang mit finanziellen Auswirkungen für die Bekl vorschrieben. [...]
Die Bekl bestritt die Zulässigkeit des Rechtswegs [...] und wandte gegen das Klagebegehren insb ihre mangelnde Passivlegitimation ein. [...] Aus der Konzeption des § 22a GehG folge, dass § 22a Abs 1 bis 3 GehG voll zur Anwendung gelange, sofern nicht in § 22a Abs 5 GehG Abweichungen vorgesehen sind; § 22a Abs 5 GehG verdränge die Grundregeln in § 22a Abs 1 bis 3 GehG nicht vollständig, sondern nur partiell. Daher richte sich auch der Anspruch der dienstzugewiesenen Beamten auf Erteilung einer Pensionskassenzusage gem § 22a Abs 1 GehG gegen den Bund, der weiterhin DG der dienstzugewiesenen Beamten sei. Der Abschluss eines eigenen, zusätzlichen (Pensionskassen-)PK-KollV für die der Bekl dienstzugewiesenen Beamten nach § 22a Abs 5 GehG sei bloß als zusätzliche (Alternativ-)Möglichkeit im Gesetz vorgesehen, darauf bestehe jedoch kein Rechtsanspruch. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass für dienstzugewiesene Beamte ausschließlich § 22a Abs 5 GehG anwendbar wäre, bliebe der Bund für den Abschluss des KollV gem § 22a Abs 1 GehG zuständig. § 22a Abs 5 Z 2 GehG ordne in diesem Zusammenhang lediglich an, dass der Bund bei Abschluss dieses KollV nicht durch den Bundeskanzler, sondern durch den Vorstandsvorsitzenden der Bekl in seiner Funktion als Leiter des Personalamts nach § 17 Abs 2 PTSG vertreten werde. Die Bekl habe gem § 22a Abs 5 Z 1 GehG lediglich die Möglichkeit, eine überbetriebliche Pensionskassenzusage zu erteilen. Diese Bestimmung sei aber eine „Kann“-Bestimmung, sodass sie dazu nicht verpflichtet sei.
§ 22a Abs 1 bis 3 GehG sehe lediglich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Bundes als DG zur Erteilung einer Pensionskassenzusage an Beamte vor. Diese Zusage könne gem § 22a Abs 3 GehG mit KollV umgesetzt werden. Von einer Pflicht zum Abschluss eines KollV sei in dieser Bestimmung nicht die Rede, eine solche bestehe auch nicht gem § 22 Abs 5 GehG. Der vom Kl geforderte Kontrahierungszwang widerspräche dem verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrecht der Bekl sowie – wegen der damit verbundenen übermäßigen Belastung des ausgegliederten Rechtsträgers – dem Unionsgrundrecht der „unternehmerischen Freiheit“ gem Art 16 GRC. Ein Kontrahierungszwang verstieße auch gegen den in Art 42 der zweiten gesellschaftsrechtlichen RL 77/91/EWG verankerten Grundsatz der Aktionärsgleichbehandlung, weil die Bekl eine Pensionskassenzusage niemals für die DN eines anderen, privaten Aktionärs erteilen würde. Eine Pensionskassenzusage im Namen und auf Kosten der Bekl würde auch eine unzulässige Einlagenrückgewähr an den Aktionär Bund darstellen und dem aktienrechtlichen Ausschüttungs- und Einlagenrückgewährungsverbot widersprechen. Schließlich verbiete auch die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 63 AEUV die vom Kl gewünschte Auslegung, weil die staatliche Maßnahme private Investoren von einem Anteilserwerb am betreffenden Unternehmen abhalten könne. Die vom Kl gewünschte Auslegung des § 22a GehG scheitere daher auch daran, dass sie zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führte und damit gegen das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verstieße.
Das Erstgericht bejahte die Zulässigkeit des Rechtswegs und wies das Klagebegehren ab.
Es bejahte die – im Verfahren erster Instanz noch bestrittene – Aktivlegitimation des Kl, verneinte aber die Passivlegitimation der Bekl. [...] Der Bund bleibe DG der zugewiesenen Beamten. Nach § 22a Abs 5 GehG gelten die Regelungen des § 22a Abs 1 bis 3 GehG, soweit § 22a Abs 5 GehG keine anderen Regelungen treffe. Daher sei auch die Regelung des § 22a Abs 1 Satz 2 GehG, wonach der Bund einen KollV abschließen kann, auf die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten nach § 22a Abs 5 GehG anzuwenden. [...]
Auch inhaltlich sei der Anspruch des Kl nicht berechtigt. Gem § 22a Abs 1 GehG bestehe zwar116
eine Verpflichtung des Bundes zur Erteilung einer Betriebspensionszusage. Der Bund sei aber nicht verpflichtet, zu diesem Zweck einen KollV abzuschließen. § 22a Abs 5 GehG enthalte keine davon abweichenden Regelungen, sodass sich das Klagebegehren auch daher als nicht berechtigt erweise.
Das Berufungsgericht gab der vom Kl gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Es bejahte wie das Erstgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs und verneinte die Passivlegitimation der Bekl. [...] Ergänzend zu den generellen Regelungen in den Abs 1 bis 3 des § 22a GehG solle die Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge gem § 22a Abs 5 Z 1 GehG auch für die nach § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit der Maßgabe möglich sein, dass vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden könne. § 22a Abs 5 GehG könne nicht in der Richtung verstanden werden, dass bei den zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten an die Stelle des Bundes das jeweilige Unternehmen zu treten habe, das entweder eine betriebliche oder eine überbetriebliche Pensionskassenzusage zu erteilen hat. Wäre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen, hätte er in § 22a Abs 5 Z 1 GehG eine andere Formulierung gewählt, etwa in dem Sinn, dass an die Stelle des Bundes das jeweilige Unternehmen trete, das auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilen könne. Da sich der Gesetzgeber aber nicht für eine derartige Formulierung entschieden habe, könnten die Regelungen des § 22a Abs 1 und 2 sowie 5 GehG nur dahin verstanden werden, dass grundsätzlich der Bund eine betriebliche Pensionskassenzusage auch für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu erteilen habe, dies jedoch dann nicht, wenn vom jeweiligen Unternehmen eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt wurde, die jedoch nur auf freiwilliger Basis erfolgen könne. [...] Daraus folge, dass die Bekl deshalb nicht zum Abschluss eines KollV verpflichtet sei, weil sie keine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt habe. Schon aus diesem Grund sei das Klagebegehren abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Bekl beantwortete Revision des Kl, der der OGH keine Folge gab.
Aus den Entscheidungsgründen:
[...] 1.1 Die Bestimmung des § 22a GehG über die Pensionskassenvorsorge für alle nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten ist mit der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl I 2005/80, geschaffen worden. Diese in der Regierungsvorlage (953 BlgNR 22. GP) noch nicht enthaltene Bestimmung wurde – infolge eines Abänderungsantrags – erst im Bericht des Verfassungsausschusses aufgenommen (1031 BlgNR 22. GP). § 22a GehG lautete in der Stammfassung im Wesentlichen wie folgt:
„Pensionskassenvorsorge§ 22a (1) Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 [...] BPG [...], und des § 3 Abs 1 [...] PKG [...], zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen § 1 Abs 1 auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs 2 Z 3 [...] ArbVG [...], und von § 3 Abs 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. [...](3) Der Bund wird beim Abschluss des Kollektivvertrages und des Pensionskassenvertrages durch den Bundeskanzler vertreten.(4) Die Abs 1 bis 3 sind auf Landeslehrer nach dem LDG 1984 und dem LLDG 1985 mit den Maßgaben anzuwenden, dass(5) Die Abs 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs 1a [...] PTSG [...], zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass
vom jeweiligen Land auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
an die Stelle des in Abs 3 angeführten Bundeskanzlers das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt, und
die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die Landeslehrer gelten.
vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
an die Stelle des in Abs 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt, und
die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten.“
Im Bericht des Verfassungsausschusses heißt es dazu (1031 BlgNR 22. GP 2):
„Für bestimmte Gruppen von Vertragsbediensteten besteht seit 1. Jänner 2000 eine PK-Zusage des Bundes (§ 78a VBG 1948). Die vorliegende Regelung soll die Rechtsgrundlagen dafür schaffen, auch Beamtinnen und Beamte sowie die bisher nicht erfassten Vertragsbediensteten durch Abschluss eines Kollektivvertrages in eine entsprechende PK-Vorsorge einbeziehen zu können. [...]“
[...]
1.3 Mit der 1. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl I 2009/73, wurde [...], sowie die nunmehr geltenden Bestimmungen der Abs 4, 4a und 4b in § 22a GehG geschaffen. In der Begründung des Initiativantrags heißt es dazu (670/A BlgNR 24. GP 5):
„[...] Derzeit haben die Länder als Dienstgeber nur die Wahlmöglichkeit zwischen betrieblicher PK des Landes oder überbetrieblicher PK. Das identische Beitrags- und Leistungsrecht der PK-Vorsorge legt nahe, ihnen für die LandeslehrerInnen auch den
117 Zugang zur Bundespensionskasse zu ermöglichen und damit weiterhin den Grundsatz der Identität der Altersvorsorge zu wahren. Durch die vorliegenden Regelungen wird den Ländern diese dritte Wahlmöglichkeit neben betrieblicher oder überbetrieblicher PK ermöglicht.
“ [...]
2.1 Bereits eine wörtliche Auslegung des § 22a GehG ergibt, dass die Verpflichtung, allen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamtinnen und Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Z 1 BPG zu erteilen, nach § 22a Abs 1 GehG den Bund trifft (9 ObA 66/11p). Diese Verpflichtung des Bundes besteht auch in den hier zu beurteilenden Fällen des § 22a Abs 5 GehG, weil diese Bestimmung ausdrücklich die Anwendbarkeit der Abs 1 bis 3 des § 22a GehG auf die nach § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten [...] anordnet. [...]
3.1 § 22a Abs 5 GehG verdrängt daher entgegen der Rechtsansicht des Kl bereits nach seinem Wortlaut gerade nicht die Bestimmung des § 22a Abs 1 GehG, sondern modifiziert lediglich die Bestimmungen der Abs 1 bis 3 des § 22a GehG.
3.2 § 22a Abs 5 Z 1 GehG normiert lediglich, dass vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage (vgl § 4 PKG) erteilt werden kann. Diese vom Gesetzgeber dem einzelnen Unternehmen eingeräumte Möglichkeit ändert nichts an der gem § 22a Abs 5 iVm Abs 1 GehG bestehenden Verpflichtung des Bundes, den gem § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage zu erteilen, sondern tritt lediglich als weitere Alternative hinzu (vgl den dazu oben wiedergegebenen Bericht des Verfassungsausschusses zur 1. Dienstrechts-Novelle 2009, 279 BlgNR 24. GP 1, der iZm der insofern gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs 4 Z 1 GehG ebenfalls von einer „Wahlmöglichkeit“ der Länder zwischen betrieblicher PK des Landes und überbetrieblicher PK spricht). Schon nach dem Wortlaut des § 22a Abs 5 Z 1 GehG kann aus dieser Bestimmung keine Verpflichtung der Bekl zur Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage abgeleitet werden. [...] Ob und in welcher Form die Bekl eine überbetriebliche Pensionskassenzusage iSd § 22a Abs 5 Z 1 GehG erteilen kann, ist in diesem Verfahren ebenso wenig zu beurteilen, wie die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Verpflichtung des Bundes zum Abschluss eines KollV zur Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage entfällt, wenn die Bekl eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt hat.
3.3 Eine Kompetenz der Bekl zum Abschluss eines KollV ergibt sich auch nicht aus § 22a Abs 5 Z 2 GehG. Dies folgt schon daraus, dass diese Regelung in Bezug auf den Abschluss auf DG-Seite nur die Regelung über die Vertretung des Bundes in § 22a Abs 3 GehG äußert [gemeint wohl: „ändert“; Anm d Verf]. [...]
3.4 Das Argument des Revisionswerbers, dass eine solche Auslegung des § 22a Abs 5 Z 2 GehG verfassungswidrig wäre, weil der Vorstandsvorsitzende den Bund nicht finanziell verpflichten könne und in die Budgethoheit der Bundesregierung eingriffe, überzeugt nicht. Auch der Vorstandsvorsitzende hat als Vertreter des Bundes beim Abschluss eines KollV für den Bund die Bestimmung des § 22a Abs 5 Z 3 GehG zu beachten, wonach auch für die gem § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten die Regelungen des PKKollV des Bundes zu gelten haben. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Bundes ist daher gesetzlich nicht zulässig [...].
3.5 § 22a Abs 5 GehG bietet entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers keinen Hinweis, dass der Gesetzgeber die Absicht verfolgte, die finanzielle Belastung aus der Pensionskassenleistung den ausgegliederten Unternehmen aufzuerlegen. Gem § 17 Abs 7 PTSG trägt grundsätzlich der Bund den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamte, die nach § 17 Abs 1 oder Abs 1a PTSG zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem der Beamte nach § 17 Abs 1a PTSG zugewiesen ist, hat an den Bund die in § 17 Abs 7 PTSG geregelten Deckungsbeiträge zu überweisen, deren Höhe sich am Aufwand an Aktivbezügen für die unter § 17 Abs 1a PTSG fallenden Beamten orientiert (zur Regelung der Beitragsgrundlagen vgl [vom Verf berichtigt] § 17 Abs 7a PTSG). [...]
3.5.3 Auch mit der im Jahr 2005 geschaffenen Bestimmung des § 22a GehG verfolgte der Bund daher die Absicht, sich zu einer zusätzlichen Pensionsvorsorge im Rahmen einer betrieblichen Pensionskassenzusage für jene Beamtinnen und Beamten, deren Pensionsanspruch sich bereits nach dem ASVG oder dem APG richten kann (daher insb jene, die nach dem 31.12.1954 geboren wurden und nach dem 31.12.2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurden), zu verpflichten. Dass diese finanzielle Verpflichtung im Anwendungsbereich des § 22a Abs 5 GehG die Unternehmen treffen sollte, denen die (nach dem 31.12.1954 geborenen) Beamtinnen und Beamten zur Dienstleistung zugewiesen wurden, ergibt sich daher weder aus § 22a GehG, noch aus den Bestimmungen des PTSG. [...]
5. Die Vorinstanzen sind daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bekl für den geltend gemachten Anspruch nicht passiv legitimiert ist, sodass der Revision bereits aus diesem Grund nicht Folge zu geben war. [...]
Der OGH beschäftigt sich hier zum zweiten Mal (siehe 9 ObA 66/11pDRdA 2012/4, 434/439 [Obereder]) mit der Mischung von privatem und öffentlichem Recht in § 22a GehG. Obereder plädierte dafür, die gesetzliche Pensionskassenzusage für die BeamtInnen aufgrund ihrer eindeutigen privatrechtlichen Ausgestaltung (BPG, PKG, KollV) als Sonderzivilrecht für BeamtInnen zu sehen. Er kritisierte daher die E des OGH zur Unzulässigkeit des Rechtsweges gegenüber dem auf Einlösung der Pensionskassenzusage klagenden Beamten, die sich darauf stützt, dass es sich hier um Ansprüche118 unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis handle.
Die Angelegenheit hat aber auch eine verfassungsrechtliche Dimension, die bisher nicht geprüft wurde. Die Judikatur des VfGH zum verfassungsrechtlich geschützten Wesenskern des Beamtenverhältnisses ist zwar nach Ansicht von Kucsko-Stadlmayer (Das Disziplinarrecht der Beamten [2010] 7 f) seit dem Wegfall des dienstrechtlichen Homogenitätsgebots in Art 21 B-VG mit der B-VG-Novelle 1998 nicht mehr in derselben Weise aufrechtzuerhalten. Bei der Aufhebung des Teilpensionsgesetzes (VfGHG 67/05 uaVfSlg 17.683) hat der VfGH aber wieder am verfassungsrechtlich vorgegebenen Begriffsbild des Berufsbeamten angeknüpft, insb an den Ruhebezügen als öffentlich-rechtliches Entgelt und nicht als Versorgungsleistung des DG. Inwieweit manche gesetzliche Gestaltungen, die öffentlich- und privatrechtliche Gestaltungselemente von Beamten- und Vertragsbediensteten-Dienstverhältnissen mischen, weiterhin aufgrund eines „dienstrechtlichen Typenzwangs“ unzulässig sind, wird erst die kommende VfGH-Rsp zeigen (zur bisherigen Judikatur siehe insb VfGHG 117/86VfSlg 11.051).
Für den Fall des Fortbestehens des „Wesenskerns“ ist somit zu fragen, ob für BeamtInnen Ruhebezüge verfassungskonform nur aus den staatlichen Budgets vorgesehen werden dürfen oder ob auch eine Pensionskassenleistung zulässig ist. ME ist die Pensionskassenzusage zulässig, weil sie zusätzlich zu den gesetzlichen Ruhebezügen vorgesehen wurde, und nicht als deren (teilweiser) Ersatz, und weil sie (0,75 % der Bemessungsgrundlage) im Verhältnis zu den Ruhebezügen marginal ist.
Zum geschützten Wesenskern des Beamtenverhältnisses gehörte aus bisheriger Sicht auch die formgebundene Begründung der Ansprüche der BeamtInnen ausschließlich durch Gesetz und die Entscheidung von Streitfragen ausschließlich im Verwaltungsweg (so der VwGH in ständiger Judikatur, statt vieler VwGH 27.7.1994, 92/13/0058; VwGH 19.6.1997, 95/20/0538), aber wohl nicht durch den systemfremden KollV. Auch der OGH hat, abgesehen von Schadenersatzansprüchen, Klagen von BeamtInnen gegen den DG bisher nur ganz ausnahmsweise in jenen Nischen zugelassen, wo solche Ansprüche im Verhältnis zu Dritten (BeschäftigerIn) behauptet werden (siehe die von Obereder genannten Beispiele) oder, etwas im Gegensatz zum VwGH, fallweise dort, wo gesetzlich ein regelungsfreier Raum vorhanden ist und ausdrückliche Vereinbarungen mit dem eigenen DG dazu getroffen wurden. Konkludenz genügt bei BeamtInnen keinesfalls (OGH8 ObA 214/98yArb 11.894 = JBl 2000, 256 = ZAS 2001, 51 [Stelzer]).
Das Argument, dass die Beamtengesetze in Randbereichen (vgl zB § 24a Abs 7, § 80 Abs 8 BDG; § 25 Abs 1 GehG) immer auch privatrechtliche Gestaltungsbereiche wie zB die Regelung einer Nebentätigkeit oder die Vermietung von Abstell- bzw Garagenplätzen vorsehen, überzeugt mE nicht. Denn die gesetzliche Pensionszusage an alle BeamtInnen der Jahrgänge ab 1955 ist etwas ganz anderes als diese Randthemen einiger weniger Betroffener, die im Grunde nichts mit einer generellen bzw typischen Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses zu tun haben.
Zu vertiefen ist aber auch, wie weit solche generellen privatrechtlichen Lösungen für öffentlich Bedienstete einer gesetzlichen Determinierung bedürfen. Jabloner (Verfassungsrechtliche Fragen des Dienstvertragsrechts, in FS Schnorr [1988] 500) verdanken wir den Hinweis zu § 2 VBG, wonach die nicht näher determinierte Verordnungsermächtigung (formalgesetzliche Delegation) für die Bundesregierung, von ihr bestimmte AN-Gruppen zugunsten des Abschlusses von Kollektivverträgen aus dem Geltungsbereich des VBG auszunehmen, sogar im Sonderprivatrecht (Art 17 B-VG) dann verfassungsrechtlich bedenklich sei, wenn es sich, wie beim VBG, um „Sonderverwaltungsprivatrecht“ handle, bei dessen Gestaltung Art 18 B-VG berücksichtigt werden müsste. Etwas Ähnliches liegt hier vor, wenn der Gesetzgeber des § 22a GehG den Kollektivvertragsparteien die Festlegung von Eckpunkten der Leistung delegiert. Gerade weil der OGH in 9 ObA 66/11p vom 28.6.2011so stark das Kriterium der öffentlich-rechtlichen Gestaltung der Pensionskassenzusage betont, wird das Spannungsverhältnis gegenüber Art 18 B-VG besonders offensichtlich (zum Legalitätsprinzip vgl Mayer/Muzak, B-VG [2015] Art 18 B-VG II/1). Und der Rechtfertigungsversuch mit dem von der Verfassung vorgefundenen speziellen Institut des KollV versagt hier schon deshalb, weil historische Vorbilder für Beamten-Kollektivverträge in Österreich einfach nicht existieren.
Auch die Erlassung einer nicht gesetzlich determinierten Verordnung zum Füllen des Vakuums oder auch Einzelzusagen oder Einzelvereinbarungen ohne ausreichende gesetzliche Vorgaben als Alternative zum KollV entsprechen nicht Art 18 B-VG.
ME bestehen daher gegen die in § 22a GehG gewählte Vorgangsweise, sofern nicht schon ein Verstoß gegen den Wesenskern des Beamtenverhältnisses vorliegt, solange verfassungsrechtliche Bedenken, bis die wesentlichen materiellen Parameter der Pensionskassenzusage im Gesetz festgelegt werden.
Wozu aber dann überhaupt ein KollV? Nur zur Wiedergabe des Gesetzes bzw zur kleinteiligen Detailgestaltung nach den Vorgaben des Gesetzes? Das wäre doch eine Themenverfehlung für ein als „Normenvertrag“ angelegtes Instrument, das grundlegend Rechtsbeziehungen im Arbeitsleben mittels Inhaltsnormen durch die AG- bzw AN-Verbände gestalten will. Obereder hätte bei einem solchen Einsatz des KollV – auf einer anderen Ebene – Recht mit seiner Warnung vor dem Fehlverständnis des „Kollektivvertrags als Durchführungsverordnung“.119
Und nun zum eigentlichen Thema unserer Entscheidung. Hat bei BeamtInnen, die den Post- Nachfolgeunternehmen gem § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen wurden, gem § 22a Abs 5 GehG das jeweilige Unternehmen die Pensionskassenzusage einzulösen? Darauf wurde ja seitens des ÖGB geklagt.
Der unglückliche Wortlaut des § 22a GehG beginnt schon mit einem Fehlzitat in Abs 2 erster Satz. Im Hinblick auf die einem KollV für BeamtInnen entgegenstehende Norm im ArbVG muss es dort nicht heißen: „abweichend von § 1 Abs 2 Z 3 ArbVG“, sondern: „abweichend von § 1 Abs 1 ArbVG“. Die mE nicht ausreichend durchdachten Formulierungen des Abs 5 sind aber dann zweifellos der Höhepunkt der legistischen Mängel.
Während die Umsetzung der Pensionskassenzusage gem Abs 1-3 für die direkt den Dienstbehörden der Bundesministerien zugeordneten BeamtInnen (auch bei Ausgliederungen) nur die von mir in Pkt 1 und 2 angesprochenen Fragen aufwirft, sind die Anordnungen, wie dies bei BeamtInnen, die den Post-Nachfolgeunternehmen zugewiesen sind (Abs 5), geschehen soll, zusätzlich problematisch. Der Gesetzgeber versucht hier, Äpfel (LandeslehrerInnen gem Abs 4) und Birnen (BeamtInnen in PTSG-Unternehmen gem Abs 5) vermeintlich nach einem Schema (vgl den jeweiligen Wortlaut) gleich zu behandeln. Übersehen wird dabei vor allem, dass die Verhältnisse im Bereich des Art 14 Abs 2 B-VG gegenüber den Post-Nachfolgeunternehmen de facto spiegelverkehrt sind, wenn der DG Land dem Bund LehrerInnen zur Erfüllung der Bundesaufgabe Schulunterricht zur Verfügung stellt. Bei dieser Konstellation verlangte das Gesetz in der Stammfassung in Abs 4 die betriebliche oder überbetriebliche Pensionskassenzusage durch den Überlasser (Land). In Abs 5 ist aber einleitend von einer überbetrieblichen Pensionskassenzusage des Beschäftigers die Rede.
Zunächst mag es nach dem unglücklichen Wortlaut so scheinen, dass das Gesetz in Abs 5 die Post-Nachfolgeunternehmen, also die BeschäftigerInnen, zur Pensionskassenzusage insgesamt verpflichten will. Vor allem, wenn es in Abs 5 Z 1 heißt, dass Abs 1 bis 3 ua mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass „vom jeweiligen Unternehmen auch (Hervorhebung des Verf) eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann“, wobei die Wortstellung von „auch“ bei bewusstem Einsatz bedeuten könnte, dass sonst vom Post-Nachfolgeunternehmen eben die betriebliche Pensionskassenzusage erwartet wird. Und auch das Vorbild des Abs 4, wo bei gleichem Wortlaut wie in Abs 5 die Abs 1 bis 3 mit der Maßgabe angewendet werden, dass dann nicht der Bund, sondern eindeutig das Land die Pensionskassenzusage zu erteilen hat (Abs 4 Z 2), spricht eher gegen das Auslegungsergebnis für Abs 5, das die entscheidenden Gerichte über weite Strecken aus dem Wortlaut abgeleitet haben.
Bedenkt man hingegen die teleologischen Einwände gegen eine solche Lesart, bleibt bei einer alle Konsequenzen bedenkenden verfassungskonformen Auslegung nur die Lösung übrig, die der OGH vertritt:
Aus welchem sachlichen Grund soll etwa das Gesetz in Abs 5 Z 2 einer Aktiengesellschaft nur für den Sonderfall des § 22a GehG eine von Gesetz bzw Satzung abweichende gesetzliche Vertretung aufzwingen? Warum soll der Gesetzgeber außerhalb seines unmittelbaren Einflussbereichs liegende Unternehmen zwingen, ausschließlich in seinem Interesse liegende Zusagen in deren eigenem Namen und nicht bloß für den Bund abzugeben? Warum macht er dies nur bei den Post- Ausgliederungen, bei anderen aber nicht? Warum soll die Sache damit verfassungsrechtlich belastet werden, dass der Gesetzgeber einem Unternehmen (und der Kollektivvertragspartei auf AN-Seite) den Abschluss eines vom Bund bereits inhaltlich zwingend vorgegebenen KollV vorschreiben will (Art 16 und 28 GRC)? Warum soll der Gesetzgeber bewusst riskieren, dass durch eine Pensionskassenzusage durch das Unternehmen (und nicht durch den Bund), falls sie dann nur an die zugewiesenen BeamtInnen erteilt wird, eine Diskriminierung der nicht beamteten MitarbeiterInnen des Post-Nachfolgeunternehmens erfolgt (vgl § 18 BPG)?
Im Ergebnis kann es sich somit nur um ein Tätigwerden des Bundes oder für den Bund handeln, das in Abs 5 angeordnet wird. Die E des OGH ist daher richtig.
Folgende zwei Überlegungen stützen dieses Ergebnis zusätzlich: Eine Pensionskassenzusage, die ein Überlasser erteilt, wird im Zweifel auch vom Überlasser umzusetzen sein. Hat der Bund allen BundesbeamtInnen eine betriebliche Pensionskassenzusage erteilt, und tritt er auch als Überlasser dieser BeamtInnen auf, dann erscheint es im Zweifel zwingend, alle BundesbeamtInnen als Risikogemeinschaft in derselben betrieblichen Pensionskasse zu versammeln. Ich verstehe daher § 22a Abs 5 Z 2 und 3 GehG so, dass zwar gegebenenfalls eigene Kollektivverträge für den Bereich jedes Post-Nachfolgeunternehmens abzuschließen sind, die betriebliche Pensionszusage aber über die Bundespensionskasse zu realisieren ist.
4.1. § 22a Abs 5 GehG wurde seit 2005 bis heute mehr als zehn Jahre lang nicht umgesetzt. Die Ursache dafür ist die Frage des Zusatzaufwandes für die Pensionskassenbeiträge und wer – Bund oder Post-Nachfolgunternehmen – ihn tragen soll. Es geht dabei immer noch um mehr als 10.000 BeamtInnen (vgl aktuelle Website BKA, Angaben per 31.12.2014 unter https://www.oeffentlicherdienst.gv.at/fakten/organisation/ausgliederungen/ausgliederungen.html) und ein Kostenvolumen von ca 3,5 Mio € p.a. (Schätzungen des Verf). Und vor diesem Hintergrund ist Pkt 3.5. der E zu sehen.
Dazu muss man wissen, dass es seit den 1990er-Jahren zum Standard aller Ausgliederungsvorhaben120 gehört, die BeamtInnen der früheren Bundesbetriebe oder -dienststellen dem neu gegründeten Unternehmen zuzuweisen, diesem aber auch – anders als etwa in der BRD – die gesamten Kosten für diese AN samt allen Nebenkosten während ihrer aktiven Berufslaufbahn aufzuerlegen, den sogenannten „Aktivitätsaufwand“ (vgl Ausgliederungshandbuch BMF, Abt. I/1, Stand 1.10. 2003, 38).
4.2. Und damit zum spannendsten Teil der E: das obiter dictum zu § 17 Abs 6 ff PTSG. Laut OGH sind die Kosten des Aufwands für die zusätzliche Pensionszusage vom Bund zu tragen. Eine Refundierung durch die Post-Nachfolgeunternehmen hat nicht stattzufinden.
Und zwar nicht deshalb, weil die Belastung mit zusätzlichen 0,75 % des Personalaufwands ca zehn Jahre nach der Ausgliederung als überschießende Beeinträchtigung des Eigentumsrechts, als verbotene Einlagenrückgewähr, als EU-widrige Einschränkung der unternehmerischen Freiheit etc unzulässig wäre. Oder etwa weil § 17 Abs 6a PTSG bei verfassungskonformer Auslegung nach dem Ausgliederungszeitpunkt neu entstandene „Nebenkosten“ nicht umfasst.
Nein, der OGH prüft den Wortlaut von § 17 Abs 6, 6a und 7 PTSG und findet dort keine Ersatzpflicht bei Aufwendungen für Pensionskassenbeiträge. Er sieht keine planwidrige Lücke und erwägt auch keine Analogie. Diese Kosten hätten zB per analogiam dem in allen anderen späteren Ausgliederungsgesetzen verwendeten, aber nirgends gesetzlich definierten Begriff „Aktivitätsaufwand“ iS von allen laufend anfallenden Kosten, die die ausgegliederten Unternehmen dem Bund zu ersetzen haben, zugeordnet werden können. Ebenso behandelt der OGH die Pensionskassenbeiträge auch nicht analog zu den Beiträgen zur gesetzlichen SV der BeamtInnen, die dem Bund gem § 17 Abs 6a Z 3 PTSG zu refundieren sind. Der OGH weist derartige Aufwendungen vielmehr typologisch dem „Pensionsaufwand“ zu, den der Bund bei Ausgliederungen zB gem § 17 Abs 7 Satz 1 PTSG selbst zu tragen hat. Da der inhaltliche Zusammenhang mit der Pensionsversorgung gegeben ist, und der Wortlaut nicht dagegen spricht, ist diese Sichtweise mE schlüssig. Handelt es sich doch auch bei den veranlagten Pensionskassenbeiträgen um einen Teil der Pensionsvorsorge der BeamtInnen. Der Aufwand entsteht nur nicht erst ab Ruhestandsversetzung, sondern aufgrund des Kapitaldeckungsverfahrens schon vorgezogen während der Aktivzeit der BeamtInnen. Der Beitrag des Unternehmens zu den dem Bund erwachsenden Kosten der (gesamten) Pensionsvorsorge der zugewiesenen BeamtInnen ist aber der Höhe nach in § 17 Abs 7a PTSG abschließend geregelt. Daher hat bei dieser Sichtweise auch keine zusätzliche Refundierung derartiger Aufwendungen durch das Unternehmen stattzufinden. Ungeachtet der im Wortlaut abweichenden, aber sinngemäß entsprechenden Regelungen muss dieses Ergebnis auch für alle anderen ausgegliederten Unternehmen gelten.
4.3. Damit sollte die Blockade zwischen dem Bund und den Post-Nachfolgeunternehmen, wer den Aufwand für die Pensionskassenbeiträge der zugewiesenen BeamtInnen tragen muss, nun endlich überwunden sein. Der Bund ist vor dem Hintergrund drohender erheblicher Schadenersatzansprüche der betroffenen BeamtInnen gut beraten, auf eigene Kosten eine baldige (gesetzliche?) Sanierung mit eigener Kostentragung in Angriff zu nehmen!