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Normenzwang des § 3 BPG – Unwirksamkeit einer vertraglich zugesagten „Bestbegünstigungsklausel“

MARTINACHLESTIL
§ 3 BPG; § 76 Abs 2 KollV für die AN der Universitäten

Die Kl war vom 3.1.2000 bis 31.5.2004 Vertragsbedienstete zunächst bei der Republik Österreich, dann bei der L-Universität. Dieses Dienstverhältnis wurde einvernehmlich beendet und mit 1.6.2004 ein neues Arbeitsverhältnis mit der bekl Universität begründet. Im schriftlichen Dienstvertrag wurde der Kl zugesagt, dass sie „mit all ihren Rechten und mit der völlig identen rechtlichen Stellung, welche sie sich durch die langjährige Tätigkeit als Vertragsbedienstete der L-Universität erworben habe, in den Dienststand der Bekl aufgenommen werde“. Es wurde außerdem besprochen, dass ihre Rechte als Vertragsbedienstete weiter gelten sollten und für sie die jeweils günstigere Regelung entweder des zukünftigen Universitäts-KollV oder die bisherige gelten würde. Dabei sollten die Normen jeweils einzeln verglichen werden.

Während ihrer Tätigkeit als Vertragsbedienstete waren für die Kl auf Basis des KollV über die Pensionskassenzusage für Bedienstete des Bundes Pensionskassenbeiträge von 0,75 % der Bemessungsgrundlage nach § 6 Abs 4 lit d dieses KollV an die B-Pensionskasse geleistet worden. Diese Zahlungen führte die bekl Universität nach Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses zunächst weiter. Mit 30.9.2009 verweigerte die B-Pensionskasse die Annahme von Zahlungen mit der Begründung, dass ab 1.10.2009 der KollV für die AN der Universitäten in Kraft getreten sei, der eine eigene Pensionskassenzusage beinhalte. Die Bekl leistete daher zunächst keine weiteren Pensionskassenzahlungen mehr.

2011 schloss die bekl Universität mit dem BR für das wissenschaftliche Universitätspersonal sowie dem BR für das allgemeine Universitätspersonal eine Pensionskassen-BV ab und leistete rückwirkend für den Zeitraum ab 1.10.2009 an die sich aus dieser BV ergebende Pensionskasse Beiträge auf Basis von 0,75 % der Bruttobezüge der Kl.

Die Kl bringt nun vor, dass ihr tatsächlich nach dem KollV und der ihr gemachten Günstigkeitszusage von Oktober 2009 bis September 2011 2,18 %, ab Oktober 2011 3 % dieser Bezüge als Pensionsbeiträge zustünden und begehrt daher die Zahlung der Differenz zwischen diesen Beträgen und den tatsächlich bezahlten Beträgen an die Pensionskasse.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Davon abweichend urteilte das Berufungsgericht, dass der Kl kein Pensionskassenbeitrag auf Basis ihrer Ist-Bezüge zustehe: Ein den Voraussetzungen des § 36 VBG entsprechender Sondervertrag sei in Bezug auf betriebspensionsrechtliche Regelungen schon mangels entsprechender Schriftlichkeit und Bezeichnung nicht zustande gekommen. Abgesehen davon könne eine sondervertragliche Pensionszusage (unter Verweis auf die OGH-E 29.10.2015, 8 ObA 66/14k) – jedenfalls was die Beitragsleistungspflichten des AG an eine Pensionskasse anlange – erst mit Abschluss des KollV für die AN der Universitäten und Inkrafttreten der auf ihm beruhenden Pensionskassen-BV sowie nur im vom KollV und der Pensionskassen-BV gedeckten Umfang Wirksamkeit erlangen. Eine Pflicht der bekl Universität, für die Kl auf der Grundlage eines Sondervertrags Beitragsleistungen zu entrichten, habe daher nie bestanden.

Der OGH schließt sich dem Urteil des Berufungsgerichts an und hält im Zusammenhang mit der der Kl zugesagten „Begünstigungsklausel“ ergänzend fest: Wie bereits in 8 ObA 66/14k282ausgeführt, könne eine zwischen AG und AN getroffene Vereinbarung über Pensionskassenbeiträge als solches wegen des durch § 3 BPG normierten Rechtsformzwangs keine wirksame Grundlagenvereinbarung für ein Pensionskassenmodell sein. Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 2 BPG sei eine Einzelvereinbarung nur nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 BPG zulässig.

Aber auch der KollV für die AN der Universitäten und die darauf basierende Pensionskassen-BV stellten keine taugliche Grundlage für die unmittelbare Umsetzung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Einzelvereinbarung dar, da die Beitragsleistungen darin mit einer Höhe begrenzt seien, die die Umsetzung vertraglich zugesagter „besserer“ Regelungen nicht ermögliche. Dass § 76 Abs 2 des KollV für die AN der Universitäten ganz generell iSd Günstigkeitsprinzips auf den Vorrang günstigerer arbeitsrechtlicher Vereinbarungen verweise, ermögliche ebenfalls keine andere Auslegung. Dieser allgemeine Hinweis könne nicht als Schaffung einer Grundlagenvereinbarung iSd Betriebspensionsgesetzes (BPG) gewertet werden; eine solche hätten die Kollektivvertragsparteien vielmehr mit jenen (spezielleren) Normen schaffen wollen, die sich mit dem Pensionskassenmodell befassten.

Die Revision der Kl lässt offen, warum im Hinblick auf die ihr zugesagte Bestbegünstigung, die auf pensionsrechtliche Ansprüche nicht einmal ausdrücklich Bezug nimmt, von dieser Rsp abzugehen wäre und diese Zusage entgegen dem Normenzwang des § 3 BPG Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche sein kann. Sie war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.