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Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages bei angemessenem Verhältnis zwischen Befristungsdauer und Kündigungsmöglichkeit zulässig

CHRISTOSKARIOTIS

Die AN war ab 12.11.2014 bei der AG im Rahmen befristeter Dienstverträge beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis war die Dienstordnung A für Verwaltungsangestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) anzuwenden. Im abgeschlossenem Dienstvertrag wurde vereinbart, dass das Dienstverhältnis auch zum Letzten eines Monats unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden kann. Das Dienstverhältnis der AN wurde schlussendlich durch fristgerechte DG-Kündigung zum 31.8.2015 beendet.

Die AN begehrte eine Kündigungsentschädigung bis zum Ende der Befristung (19.1.2016) mit der Begründung, dass die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit unangemessen sei.

Die Vorinstanzen lehnten das Begehren der AN auf Zahlung einer Kündigungsentschädigung ab. Die von der AN erhobene Revision wurde vom OGH zurückgewiesen. Die Beurteilung der Vorinstanzen war aus Sicht des OGH nicht korrekturbedürftig.

In seiner Begründung führte der OGH aus, dass es nach stRsp unstrittig ist, dass die Parteien auch für ein befristet eingegangenes Arbeitsverhältnis die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren können. Die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung müssen jedoch in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Als zulässig wurde etwa die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit mit 14-tägiger Kündigungsfrist bei einem auf sechs Monate befristeten Arbeitsverhältnis angesehen.

Auch in Hinblick auf die zweite Befristung (ab 11.5.2015 bis 19.1.2016) ist im konkreten Fall von einem angemessenen Verhältnis zwischen Befristungsdauer und Kündigungsmöglichkeit auszugehen, da die Kündigungsfrist hier sechs Wochen betrug und die gesetzlich möglichen Kündigungstermine auf den jeweils Monatsletzten reduziert wurden.