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Glaubhaftmachung einer Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg

BIANCASCHRITTWIESER
§ § 3 Z 5 iVm 12 Abs 5 GlBG

Die AN bewarb sich in einem Unternehmen, in dem sie beschäftigt war, um eine Leitungsposition (zentrale Ansprechstelle für Arbeitsrechtsangelegenheiten). Um diese Stelle bewarb sich auch ein Mann. Zunächst wurde ein Hearing vor einer dreiköpfigen Kommission durchgeführt. Beim Hearing erzielte die AN eine Beurteilung von 162,5 und ihr Mitbewerber 161 Punkte. Als weiteres Kriterium bei der Besetzung der Leitungsstelle wurden zusätzlich die bisherige Arbeits-284leistung und die Persönlichkeit der beiden Bewerber mit Praxisbeispielen diskutiert und der Mitbewerber der AN in diesen Punkten durchgehend besser beurteilt. Die Wahl fiel schließlich auf den männlichen Bewerber. Die AN begehrte daraufhin Schadenersatz wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim beruflichen Aufstieg.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die AN war jedoch der Meinung, dass ihr entgegen der Ansicht der Vorinstanzen eine Glaubhaftmachung der Diskriminierung gelungen sei, so dass der AG den Entlastungsbeweis erbringen hätte müssen. Sie erhob deshalb eine außerordentliche Revision. Diese wurde allerdings mangels Rechtsfrage vom OGH zurückgewiesen: Nach stRsp können nämlich angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden (RIS‑Justiz RS0042963). Aus Sicht des OGH bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Auswahlverfahren des AG bloß zum Schein durchgeführt wurde. Zudem spielte das Geschlecht der Kl bei der Entscheidungsfindung nach den Feststellungen keine Rolle. Die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen, gelungen ist oder nicht, stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar (RIS‑Justiz RS0040286). Der OGH ist ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig (RIS‑Justiz RS0123663 [T2]), so dass die Tatfrage, ob der AN die Glaubhaftmachung der Diskriminierung gelungen ist, nicht revisibel ist (RIS‑Justiz RS0040286 [T3]).