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Sonderabgabe zur Pensionssicherung auf Bezüge und Pensionen der Bediensteten der Österreichischen Nationalbank verfassungskonform

BIRGITSCHRATTBAUER
Art 81 2. StabG 2012

Als Teil des „Sparpakets 2012“ war den aktiven sowie den ehemaligen MitarbeiterInnen der Österreichischen Nationalbank (OeNB) in der bis 31.12.2014 in Geltung stehenden Bestimmung des Art 81 des 2. StabilitätsG 2012 (BGBl I 2012/35) ab 1.1.2013 die Entrichtung eines Pensions(sicherungs)beitrages iH von 3,3 % bzw 3 % auferlegt worden (Anmerkung der Bearbeiterin: seit 1.1.2015 gilt auch für die Bediensteten und PensionistInnen der Nationalbank die Neuregelung durch das SonderpensionenbegrenzungsG 2014, BGBl I 2014/46). Mit der am 18.10.2013 eingebrachten Klage begehrten der Zentralbetriebsrat der OeNB als Erstkl sowie fast 1.400 ehemalige bzw aktive DN der OeNB als weitere Kl die Rückzahlung der bereits einbehaltenen Beiträge sowie die Feststellung, dass keine weiteren Beiträge abzuführen sind; Abzug und Abführung dieser Pensionssicherungsbeiträge seien verfassungswidrig, da die Regelung eine293nur die OeNB treffende gleichheitswidrige Sonderabgabe darstelle.

Während die Unterinstanzen die Klage abwiesen, stellte der OGH einen Antrag an den VfGH, die Verfassungswidrigkeit der fraglichen Bestimmung auszusprechen (Beschluss des OGH vom 24.6.2015, 9 ObA 115/14y). Zwar erreiche allein die Höhe der Pensionssicherungsbeiträge keine unzulässige Eingriffsintensität. In Hinblick auf den Gleichheitssatz bestünden allerdings insofern Bedenken, als die Regelung in Rechtspositionen eingreife, für die der Bund weder zahlungspflichtig sei noch für die er sonst zu haften hätte. Die Abführung der Beiträge an die Republik Österreich erfolge auch nicht zur Sicherung der Finanzierung des Pensionssystems der OeNB, die über ausreichende Pensionsreserven verfüge, sondern bezwecke offensichtlich eine Annäherung der Pensionsleistungen der OeNB an die Pensionsansprüche der Bundesbeamten sowie der ASVG-Versicherten. Ähnliche Bedenken bestünden auch unter dem Aspekt einer Eigentumsbeschränkung, so dass sich die von den Kl geäußerten Bedenken, dass die Bestimmung eine nur sie betreffende gleichheitswidrige und sachlich nicht gerechtfertigte Sonderabgabe begründe, nicht mit Sicherheit ausräumen ließen.

Der VfGH teilte die verfassungsrechtlichen Bedenken des OGH in seinem Erk vom 4.3.2017 (G 405/2015) nicht. Angesichts der mehrfachen und zum Teil einschneidenden Pensionsreformen sowohl auf dem Gebiet der Beamtenpensionen als auch auf dem Gebiet der Sozialversicherungspensionen, die für jüngere Beschäftigte sogar zu einer weitgehenden Harmonisierung der Pensionssysteme geführt haben, ist es nach Ansicht des VfGH ein zulässiges politisches Ziel, in diese Reformen bis zu einem gewissen Grad auch betriebliche Pensionszusagen einzubeziehen, die von den Pensionsreformen nicht unmittelbar betroffen waren, aber von Unternehmen zugesichert worden sind, die aufgrund von Beteiligungen gleichwohl im Einflussbereich von Gebietskörperschaften stehen und daher bei diesen budgetwirksam sind. Die Bedenken des OGH, es handle sich bei der fraglichen Bestimmung um eine gleichheitswidrige Sonderabgabe (keine vergleichbare Sonderabgabe für Bedienstete anderer staatsnaher Unternehmen mit vertraglichen Pensionszusagen), erteilte der VfGH unter Hinweis auf die gesetzliche Sonderstellung der OeNB eine Absage: Die Tatsache, dass die Festlegung der Ansprüche auf Besoldung und auf Pensionsbezüge durch den Generalrat der OeNB keiner gesetzlichen Begrenzung unterlag, hat zu einem selbst im Verhältnis zu (Zusatz-)Pensionszusagen anderer staatsnaher Unternehmungen außergewöhnlich hohen Niveau der Bezüge und Ruhegenüsse geführt. Dieser Umstand rechtfertige es, unter Wahrung der Grundsätze des Vertrauensschutzes die Bezüge und Ruhegenüsse allein dieser Bediensteten der OeNB mit einer Abgabe zu belegen.

Vor dem Hintergrund dieses VfGH-Erk hat nun auch der OGH die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kl verworfen und deren Revision als unberechtigt abgewiesen. Auch das Vorbringen, die Regelung erfasse ihrem Wortlaut nach nur ab 1.1.2013 ausbezahlte Leistungen, so dass jedenfalls die von den bereits Ende Dezember 2012 ausbezahlten Jännerbezügen und -pensionen abgezogenen Beiträge zu Unrecht einbehalten worden seien, führte nicht zum Erfolg. Aus dem Wortlaut der Regelung geht hervor, dass ab 1.1.2013 eine Beitragspflicht zur Pensionssicherung bestehen soll. Die Beitragspflicht kann danach nur auf die ab 1.1.2013 fälligen monatlichen Leistungen bezogen werden, ohne dass es auf den konkreten Auszahlungszeitpunkt ankäme, da die Abgabenpflicht ansonsten durch vertragliche Vereinbarungen über den Auszahlungszeitpunkt umgangen werden könnte.