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Zuschuss zur Entgeltfortzahlung ab Beginn des letzten Arbeitsjahres

CHRISTAMARISCHKA

Die Kl betreibt ein Kleinunternehmen mit weniger als 51 Beschäftigten. Das Dienstverhältnis zum AN bestand von 29.3.2010 bis zum 12.12.2012. Am 4.2.2013 wurde der Arbeiter wieder eingestellt. Der AN war vom 8.12.2015 bis zum 28.3.2016 durchgehend arbeitsunfähig infolge Krankheit.

Die Kl erhielt für 42 Tage einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung gem § 53b ASVG, die Gewährung eines weiteren Zuschusses für den Zeitraum vom 4.2. bis zum 28.3.2016 wurde von der Bekl (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) abgelehnt, weil unter Berücksichtigung des Beginns des neuen Arbeitsjahres mit29429.3.2015 der Zuschuss bereits für 42 Tage ausbezahlt worden sei.

Die Kl begehrte die Zahlung eines weiteren Zuschusses, weil das aktuelle Arbeitsverhältnis am 4.2.2013 begonnen habe, weshalb sie ab 4.2.2016 wieder Entgeltfortzahlung in voller Höhe geleistet habe. Die Bekl beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. In Anlehnung und Analogie zu § 2 Abs 3 EFZG sei bei einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bis zu 60 Tagen ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis anzunehmen und folglich auf das Ersteintrittsdatum abzustellen. Der 29.3.2010 sei für die Festlegung des Arbeitsjahres heranzuziehen.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Die Zusammenrechnungsregelung des § 2 Abs 3 EFZG sei bei unterbrochenen Dienstverhältnissen zum selben AG nicht auf den Beginn des Arbeitsjahres übertragbar. Für den Beginn des Arbeitsjahres sei nur der Beginn des letzten Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Da mit 4.2.2016 ein neues Arbeitsjahr zu laufen begonnen habe, sei auch ein neuer Anspruch auf Zuschüsse gem § 53b ASVG entstanden. Die Kl habe die Entgeltfortzahlung an ihren DN geleistet. Das Klagebegehren sei daher berechtigt.

Der OGH gab der Revision der Bekl nicht Folge und führt dazu aus, dass der Anspruch auf Zuschuss für die Entgeltfortzahlung pro AN und Arbeitsjahr mit höchstens 42 Tagen begrenzt ist. Der von der Bekl begehrten Analogie zu § 2 Abs 3 EFZG dahingehend, dass auf das Ersteintrittsdatum abzustellen sei, weil bei einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bis zu 60 Tagen von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei, kann nicht gefolgt werden. Nach dem Wortlaut der Bestimmung und der herrschenden Lehre, hat die angeordnete Zusammenrechnung von Arbeitszeiten keinen Einfluss auf die Lage des jeweiligen Arbeitsjahres. Maßgeblich ist immer nur der Beginn des letzten Arbeitsjahres. Im gegenständlichen Fall hat daher das neue Arbeitsjahr am 4.2.2016 zu laufen begonnen. Der OGH teilt auch die Auffassung des OLG, dass es für den Beginn des Arbeitsjahres keine Rolle spielt, ob der AN ein langjähriger Mitarbeiter ist.