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Krankenversicherungsbeitrag einer ausländischen Rente – Umrechnungskurs

Der Krankenversicherungsbeitrag für eine ausländische Rente ist mangels anderslautender Regelungen zum offiziell verlautbarten Umrechnungskurs des Tages umzurechnen, an dem der Rentenbetrag nach den ausländischen gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen war

MONIKAWEISSENSTEINER

Mit Bescheid vom 5.4.2013 verpflichtete die revisionswerbende Gebietskrankenkasse (GKK) den Beteiligten für seine ausländischen Pensions- bzw Rentenansprüche einen monatlichen Beitrag zur KV von € 29,40 zu entrichten. Er beziehe eine deutsche und eine türkische Pension in Höhe von insgesamt € 569,35 im Monat.

Im Verfahren vor dem VwGH ist die Höhe der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge der türkischen Pension (Rente) strittig. Die GKK hatte unter Berufung auf Art 29 des Abkommens über die soziale Sicherheit mit der Türkei die im Zeitpunkt der Überweisung geltenden Fixkurse herangezogen. Der Beteiligte führte in seiner Beschwerde aus, die tatsächlich erhaltene Pension aus der Türkei sei viel niedriger gewesen. Die Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Grund fiktiver Währungskurse widerspreche dem Grundsatz, von tatsächlich erhaltenen Pensionsbezügen auszugehen, und bedeute für den Mitbeteiligten eine ungerechtfertigte Schlechterstellung, die gerade im Hinblick auf die große Schwankungsbereite der türkischen Lira, einer nicht frei konvertierbaren Währung, unzulässig sei. Das BVwG legte der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags die Überweisungen zugrunde, die dem Beteiligten tatsächlich auf seinem Konto, bei der D-Bank in Euro gutgeschrieben wurden. Über Revision der GKK hob der VwGH das Erk wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.

Gem § 73a ASVG hat der Bezieher einer ausländischen Rente, der – wie der Beteiligte – in Österreich wohnt und Anspruch auf Leistungen der österreichischen KV hat, auch von der ausländischen Rente einen Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen. Strittig ist die Höhe der aus der türkischen Rente resultierenden Krankenversicherungsbeiträge. Das Gesetz sieht vor, dass die auszuzahlende Pension maßgeblich ist. Was „auszuzahlen“ ist, hängt von den (hier türkischen) gesetzlichen Bestimmungen (allenfalls unter Heranziehung von295einschlägigen Abkommen) ab. Es kommt auf die Höhe der türkischen „Anspruchsrente“ an. Für die Fälligkeit des österreichischen Krankenversicherungsbeitrags war bis zum 31.12. 2015 der Zeitpunkt relevant, an dem die türkische Rente ausbezahlt wurde (dh im vorliegenden Fall dem Konto gutgeschrieben wurde), seit 1.1.2016 kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem die Leistung nach den türkischen gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist (unabhängig von allfälligen individuellen Vereinbarungen).

Aus dem Abkommen mit der Türkei ergeben sich keine Anhaltspunkte für bestimmte Umrechnungskurse. Das multilaterale Abkommen über soziale Sicherheit ua mit der Türkei enthält in seiner Zusatzvereinbarung unterschiedliche Vorschriften je nachdem, ob die Rente direkt an den Leistungsempfänger oder im Wege einer Verbindungsstelle über den Träger des Wohnorts gezahlt wird. Für unmittelbare Zahlungen wie im vorliegenden Fall findet sich in Art 46 lediglich die Anordnung, dass der leistungspflichtige Träger den Träger des Wohnortes unterrichtet. Weitere Vereinbarungen zwischen den Trägern wurden nicht getroffen, ein bestimmter Umrechnungskurs ist nicht geregelt.

Es ist daher der Wert der Pension in Euro nach dem den Verkehrswert abbildenden Umrechnungskurs zu dem Zeitpunkt zu bemessen, an dem die Pension auszuzahlen ist. Unbeschadet der unterschiedlichen Fälligkeitsbestimmungen ist der Betrag zum offiziell verlautbarten Umrechnungskurs des Tages umzurechnen, an dem der Pensionsbetrag nach den türkischen gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen war. Indem das Verwaltungsgericht die Beiträge nach den am Konto des Mitbeteiligten gutgeschriebenen Eurobeträgen berechnet hat, hat es die Rechtslage verkannt.