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Kein Arbeitsunfall bei Alkoholisierung als Unfallursache

FRANJOMARKOVIC

Die Kl erlitt am 29.4.2016 auf dem Weg zur Schule einen Verkehrsunfall. Aufgrund ihrer zum Unfallzeitpunkt gegebenen (Rest-)Alkoholisierung unterließ sie es im Zuge einer leichten S-Kurve, im Linkskurvenausgang rechtzeitig gegenzulenken, so dass sie über die Sperrlinie auf die linke Fahrspur geriet und mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Unfallursächlich299war weder eine erhöhte Geschwindigkeit noch ein plötzlich auftretendes technisches Gebrechen. Auch dem Unfallgegner war kein Fahrfehler vorzuwerfen. Die Bekl lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Die Klage wurde abgewiesen und der Berufung nicht Folge gegeben. Auch der OGH wies die außerordentliche Revision mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.

Nach der Rsp des OGH besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus der UV, wenn die Alkoholisierung die rechtlich erhebliche Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalls war (RIS-Justiz RS0084617). War hingegen der Alkoholeinfluss nicht ursächlich für den Unfall, geht auch im Fall einer Alkoholisierung der Versicherungsschutz nicht verloren (OGH10 ObS 133/98aSSV-NF 12761 mwN). Im vorliegenden Fall steht allerdings explizit fest, dass die Alkoholisierung der Kl Grund des Unfalls war, weshalb der Unfallversicherungsschutz abzulehnen war.