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Keine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für Ziviltechniker, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen

MONIKAWEISSENSTEINER

Der Revisionswerber steht als Lehrer an einer HTL in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wobei ihm eine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht. Er ist zudem freiberuflich tätiger Ziviltechniker und damit aktives Mitglied der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer. Er begehrte von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) die Feststellung, dass eine Pflichtversicherung in der PV gem § 5 Z 2 FSVG nicht bestehe. Die SVA führte jedoch mit Bescheid aus, diese Ausnahme von der Pflichtversicherung bestehe nur für Apotheker (§ 2 Abs 1 Z 1 Freiberufliches Sozialversicherungsgesetz [FSVG]) und Patentanwälte (Z 2) sowie Personen, die unter § 2 Abs 2 FSVG fallen (Ärzte und Zahnärzte). Personen iSd § 2 Abs 1 Z 3 FSVG seien hingegen von der Ausnahmebestimmung ausdrücklich nicht erfasst.

Der Revisionswerber erhob Einspruch gegen den Bescheid der SVA. Der LH wies den Einspruch als unbegründet ab; der Revisionswerber unterliege als Ziviltechniker und Mitglied der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern gem § 2 Abs 1 Z 3 FSVG der Pflichtversicherung in der PV. Da ein Ruhen seiner Befugnis nicht vorliege, falle er nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 5 Z 4 FSVG. Die Nichtanwendung des § 5 Z 2 FSVG auf Ziviltechniker stelle keine echte bzw planwidrige Regelungslücke dar, die durch Analogie geschlossen werden könnte. Eine solche Lücke ergebe sich nämlich weder aus der Systematik des Gesetzes noch aus einem abweichenden Willen des Gesetzgebers. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den VfGH wurde von diesem abgelehnt und die Beschwerde an den VwGH abgetreten.

Der Revisionswerber ist vom Ausnahmetatbestand des § 5 Z 4 FSVG (Ruhen der Berufsbefugnis) nicht erfasst. Die zweite Ausnahmebestimmung des § 5 Z 2 FSVG bezieht sich zwar auf die in § 2 Abs 1 Z 1 und Z 2 erfassten Berufsgruppen, nicht aber auf Ziviltechniker iSd § 2 Abs 1 Z 3 FSVG. Auch der VwGH sieht darin keine durch Analogie zu schließende planwidrigen Regelungslücke: Die Gesetzesmaterialien zur FSVG-Novelle BGBl I 2013/4, wodurch die Pflichtversicherung der Ziviltechniker im FSVG durch Überführung des Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtung in die gesetzliche SV eingeführt wurde, schließen eine derartige Ausnahme dezidiert aus. Eine Unvollständigkeit bzw Ergänzungsbedürftigkeit des § 5 FSVG ist nach der Absicht und Teleologie des Gesetzes nicht gegeben.

Die Pflichtversicherung ist an die Stelle der bisherigen Teilnahme am Pensionsfonds getreten, wobei die inhaltliche Ausgestaltung nach den Grundsätzen dieser vormaligen Wohlfahrtseinrichtung erfolgte. Die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der PV ist nur bei einem Ruhen der Berufsbefugnis vorgesehen. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Erläuterungen der Gesetzgeber eine Harmonisierung gesetzlicher Pensionssysteme beabsichtigte. Eine Einbeziehung in die Ausnahmebestimmung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht geboten, wie bereits der VfGH in seinem Beschluss, mit dem er die Beschwerde an den VwGH zur Entscheidung abgetreten hat, betont hat. Demnach ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber die Überleitung der Wohl-306fahrtseinrichtung (Pensionsfonds) in das FSVG nach den Grundsätzen der vormaligen Wohlfahrtseinrichtung – ohne Ausnahme für jene Personen, die auch Anspruch auf öffentlich-rechtliche Ruhebezüge haben – gestaltet hat, selbst wenn es dabei zu punktuellen Ungleichbehandlungen gegenüber den Angehörigen anderer Berufsgruppen kommt.