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Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat verstößt nicht gegen Arbeitnehmerfreizügigkeit

WALTERGAGAWCZUK
Art 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit)

Das deutsche Mitbestimmungsgesetz verstößt nicht gegen die AN-Freizügigkeit der EU, obwohl bei der Wahl der AN-Vertreter in den Aufsichtsrat nur die AN von Unternehmen berücksichtigt werden, die im Inland beschäftigt sind.

SACHVERHALT

Der Antragsteller des Ausgangsrechtsstreits, Herr Erzberger, ist Aktionär der Antragsgegnerin TUI, einer deutschen Aktiengesellschaft. TUI steht an der Spitze einer Unternehmensgruppe, die weltweit tätig ist und in Deutschland ungefähr 10.100 Personen und in den übrigen Mitgliedstaaten der EU knapp 40.000 Personen beschäftigt. Der Aufsichtsrat von TUI hat 20 Mitglieder und ist entsprechend dem deutschen Mitbestimmungsgesetz paritätisch mit zehn die Anteilseigner und zehn die AN vertretenden Personen besetzt. Die zehn AN-Vertreter werden durch die in Deutschland beschäftigten AN des Konzerns gewählt.

Herr Erzberger vertrat die Auffassung, dass der Aufsichtsrat von TUI nicht richtig zusammengesetzt sei. Er dürfe nur aus Mitgliedern bestehen, die die Anteilseigner der Gesellschaft bestimmt hätten. Seiner Ansicht nach hätte die deutsche Regelung über die AN-Mitbestimmung nicht angewendet werden dürfen, weil sie gegen das Diskriminierungsverbot und gegen die AN-Freizügigkeit des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoße. Da es das deutsche Aktiengesetz Aktionären ermöglicht, bei strittigen Fragen über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats das Gericht anzurufen (sogenanntes Statusverfahren), wandte sich Herr Erzberger an das zuständige deutsche Gericht und dieses beschloss, den EuGH zur Vereinbarkeit des deutschen Mitbestimmungsgesetzes mit dem Unionsrecht zu befragen.

VORLAGEFRAGEN UND ENTSCHEIDUNG

Das zuständige deutsche Gericht stellte die Frage, ob es mit Art 18 AEUV (Diskriminierungsverbot) und Art 45 AEUV (AN-Freizügigkeit) vereinbar ist, dass ein Mitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht für die Vertreter der AN in das Aufsichtsorgan eines Unternehmens nur solchen AN einräumt, die in Betrieben des Unternehmens oder in Konzernbetrieben im Inland beschäftigt sind.

Der EuGH entschied, dass die genannten Bestimmungen des AEUV mit der deutschen Mitbestimmung vereinbar sind, auch wenn nur solche275AN das Wahlrecht für die Vertreter im Aufsichtsorgan haben, die in Deutschland beschäftigt sind. Die deutsche Mitbestimmung ist sohin nicht europarechtswidrig.

ORIGINALZITATE AUS DER ENTSCHEIDUNG

„24 Das vorlegende Gericht möchte zunächst wissen, ob die Art 18 und 45 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die vorsieht, dass die Arbeitnehmer einer Unternehmensgruppe, die bei einer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässigen Tochtergesellschaft beschäftigt sind, nicht über das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Muttergesellschaft dieses Konzerns verfügen.

25 Nach ständiger Rechtsprechung […] soll Art 18 AEUV, in dem der allgemeine Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verankert ist, eigenständig nur bei unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen zur Anwendung kommen, für die der AEU-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht. […]

26 Art 45 Abs 2 AEUV sieht jedoch zugunsten der AN ein besonderes Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit für den Bereich der Arbeitsbedingungen vor.

27 Daher ist die Situation der in Rn 24 des vorliegenden Urteils genannten AN nur im Licht von Art 45 AEUV zu prüfen. […]

29 Wie der Generalanwalt in den Nrn 49 und 55 seiner Schlussanträge festgestellt hat, ist der Umstand, dass die Tochtergesellschaft, bei der die betreffenden AN tätig sind, von einer Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Sitzstaat der Tochtergesellschaft kontrolliert wird, für die Schaffung eines Berührungspunkts mit einem der von Art 45 AEUV erfassten Sachverhalte ohne Bedeutung. […]

33 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen sämtliche Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit den Unionsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Tätigkeit ausüben wollen. In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten. Folglich steht Art 45 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der durch diese Vorschrift garantierten Grundfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen […].

34 Das Primärrecht der Union kann einem AN jedoch nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat in sozialer Hinsicht neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in diesem Bereich haben kann […].

35 Daher verschafft, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn 75 und 78 seiner Schlussanträge festgestellt hat, Art 45 AEUV einem solchen AN nicht das Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf die Arbeitsbedingungen zu berufen, die ihm im Herkunftsmitgliedstaat nach den dortigen nationalen Rechtsvorschriften zustanden. […]

37 In diesem Zusammenhang hindert das Unionsrecht einen Mitgliedstaat nicht daran, im Bereich der kollektiven Vertretung und Verteidigung der Arbeitnehmerinteressen in den Leitungs- und Aufsichtsorganen einer Gesellschaft nationalen Rechts, der bislang nicht Gegenstand einer Harmonisierung oder auch nur einer Koordinierung auf Unionsebene war, vorzusehen, dass die von ihm erlassenen Vorschriften nur auf die AN inländischer Betriebe Anwendung finden. Desgleichen steht es einem anderen Mitgliedstaat frei, bei der Anwendung seiner eigenen nationalen Vorschriften auf einen anderen Anknüpfungspunkt zurückzugreifen. […]

40 Was insbesondere AN betrifft, denen während ihrer Tätigkeit in einem in Deutschland ansässigen Betrieb ein Vertretungsmandat im Aufsichtsrat einer deutschen Gesellschaft übertragen wurde und die Deutschland verlassen, um eine Tätigkeit bei einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat aufzunehmen, ist der Umstand, dass sie in einem solchen Fall auf die weitere Ausübung ihres Mandats in Deutschland verzichten müssen, nur die Folge der legitimen Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland, die Anwendung ihrer nationalen Vorschriften im Bereich der Mitbestimmung auf die bei einem inländischen Betrieb tätigen AN zu beschränken. […]

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach die bei den inländischen Betrieben eines Konzerns beschäftigten AN das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der in diesem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft des Konzerns sowie gegebenenfalls das Recht auf Ausübung oder weitere Ausübung eines Auf-276sichtsratsmandats verlieren, wenn sie ihre Stelle in einem solchen Betrieb aufgeben und eine Stelle bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft dieses Konzerns antreten.“

ERLÄUTERUNG

Das gegenständliche Verfahren hat insb bei deutschen Gewerkschaften für einigermaßen Aufregung gesorgt. Es ging nämlich nur vordergründig um die AN-Freizügigkeit. Tatsächlich war es ein Angriff auf die Mitbestimmung. Herr Erzberger hat schon vor diesem Verfahren bei mehreren deutschen Gerichten erfolglos versucht, die Mitbestimmung als nicht europarechtskonform zu bekämpfen.

Beim Kammergericht Berlin war er insofern erfolgreich, als dieses die Frage der Vereinbarkeit des deutschen Mitbestimmungsgesetzes mit der AN-Freizügigkeit an den EuGH vorlegte. Wäre der EuGH zum Ergebnis gekommen, dass keine Vereinbarkeit vorliegt, dann hätte dies mittelbar auch Auswirkungen auf die österreichische Mitbestimmung und auf die Mitbestimmung mehrerer anderer EU-Staaten gehabt. Die nationalen Vorschriften sehen nämlich grundsätzlich keine Möglichkeit vor, dass AN-Vertreter aus ausländischen Konzerntöchtern oder Zweigniederlassungen im Aufsichtsrat eines Unternehmens sitzen. Ausgenommen davon sind Aufsichtsräte von Europäischen Aktiengesellschaften, Europäischen Genossenschaften und bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen nach der RL 2005/56/EG.

Das Hauptargument des Gerichtshofs ist, dass die AN-Freizügigkeit zwar jeder nationalen Maßnahme entgegensteht, die geeignet ist, die Ausübung dieser Freizügigkeit zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dies einem AN jedoch nicht garantieren kann, dass ein Umzug nicht zu einer Änderung des anwendbaren Rechts führen kann. Dieses Argument ist einfach und überzeugend. Ein AN, der seinen Arbeitsplatz dauerhaft und grenzüberschreitend wechselt, unterliegt idR nach dem Wechsel anderen Rechtvorschriften, welche besser oder schlechter sein können. Dies ergibt sich naturgemäß aus dem Umstand, dass das europäische Arbeitsrecht nicht harmonisiert ist. Eine Möglichkeit, allfällige Verschlechterungen bei einem Wechsel hintanzuhalten bzw zu mildern, wäre durch europäische Mindeststandards die Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern, wie es ja auch als Ziel der Union in Art 151 AEUV formuliert ist. Ein Ziel, das leider schon lange wenig Beachtung findet.