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Entlassung wegen Arbeitsunfähigkeit mangels gänzlichen und dauerhaften Fehlens der zur Dienstausübung erforderlichen Fähigkeiten unberechtigt

MANFREDTINHOF

Eine ab 10.6.2015 in einer Rechtsanwaltskanzlei als (zweite) Sekretärin beschäftigte AN arbeitete von Beginn an nicht fehlerfrei und musste ständig kontrolliert werden. Dennoch setzte sie die AG ab 7.9.2015 wegen Urlaubs der Kanzleileiterin für eine Woche als einzige Kanzleikraft für alle sechs Juristen ein.

Mit dieser Aufgabe war die AN ohne Führung durch die Kanzleileiterin überfordert. Obwohl sie an einzelnen Tagen dieser Woche bis 21:00 Uhr arbeitete, gelang es ihr nicht, den Arbeitsanfall alleine zu bewältigen. Infolgedessen unterliefen der AN weitere Fehler, die am 10.9.2015 zu ihrer Entlassung führten. Sämtliche der AN passierten Fehler hatten ihre Ursache nicht in einer bösen Absicht, sondern in mangelnder Erfahrung und Überforderung mit dem Arbeitsanfall.

Die Vorinstanzen erachteten die Entlassung als ungerechtfertigt. Der OGH wies die außerordentliche Revision der AG zurück. Wenn das Berufungsgericht bei Vorliegen dieser Umstände eine die Entlassung begründende Dienstunfähigkeit der AN verneinte, weil ihr die für ihre Tätigkeit bei der AG erforderlichen Fähigkeiten nicht gänzlich und dauerhaft abgingen oder ihre Arbeitsleistung völlig wertlos war, so ist diese Beurteilung vertretbar. Zu Recht hat das Berufungsgericht dabei besonders berücksichtigt, dass die AN ohne ausreichende Berufserfahrung war und zuletzt als einzige Sekretärin in dem für sie komplexen System einer Anwaltskanzlei mit drei Rechtsanwälten und drei Rechtsanwaltsanwärtern arbeiten musste.

Der Entlassungsgrund der Dienstunfähigkeit iSd § 27 Z 2 AngG liegt nämlich nur dann vor, wenn sich aus dem Verhalten des Angestellten zeigt, dass er die ihm aufgetragene angemessene Arbeitsleistung deshalb nicht bewältigen kann, weil er die körperlichen oder geistigen Voraussetzungen hierzu nicht erfüllt. Dienstunfähigkeit liegt insb nicht schon dann vor, wenn der Angestellte mindere Geschicklichkeit und schwache Eignung oder fallweise277mangelhafte Aufmerksamkeit zeigt, seine Arbeitsleistung unter dem Durchschnitt liegt oder wenn der Angestellte infolge des großen Arbeitsanfalls das Arbeitspensum nicht mehr bewältigen kann. Der Angestellte muss also zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung gänzlich unfähig und daher schlechthin unverwendbar sein.