159Kündigungsanfechtung – kein strikter Berufs- oder Tätigkeitsschutz bei Zumutbarkeitsprüfung eines Alternativarbeitsplatzes
Kündigungsanfechtung – kein strikter Berufs- oder Tätigkeitsschutz bei Zumutbarkeitsprüfung eines Alternativarbeitsplatzes
Ein AN war vor der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung 15 Jahre als Straßenbahnfahrer bei den Wiener Linien beschäftigt. Er verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Metallbereich (Meister) und Berufserfahrung in dieser Branche. Der AN focht die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an. Sein Hauptargument bestand darin, dass ihm der hier zugrunde gelegte Alternativarbeitsplatz als Produktionshilfskraft im Metallbereich aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Straßenbahnfahrer nicht zumutbar wäre. Diese Alternativtätigkeit hätte sogar zu einem geringfügig höheren Einkommen des AN im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit als Straßenbahnfahrer geführt.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da sie keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung des AN feststellen konnten. Der OGH wies die außerordentliche Revision des AN mangels Korrekturbedarfs zurück.
Das Berufungsgericht hat zutreffend festgehalten, dass auch bei Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit auf die primäre Funktion des Kündigungsschutzes zur Deckung der wesentlichen Lebenshaltungskosten Bedacht zu nehmen ist.
Die von den Vorinstanzen herangezogene Verweisungstätigkeit entspricht der Berufsausbildung und der früheren Berufserfahrung des AN. Seiner Meisterprüfung kommt sowohl für die herangezogene Verweisungstätigkeit an sich als auch für die erzielbare Entlohnung Bedeutung zu. Von einer einschneidenden Reduktion der Qualifikationsanforderungen kann daher nicht gesprochen werden. Auch kann eine mehrjährige andere Tätigkeit nicht dazu führen, dass die Berufsausbildung und die darauffolgende Berufserfahrung unberücksichtigt bleiben können. Der Zumutbarkeitsbeurteilung ist vielmehr das Berufsleben des AN zugrunde zu legen und eine objektive Betrachtungsweise aus Sicht des allgemeinen Arbeitsmarkts anzustellen. Es besteht aber kein strikter Berufs- oder Tätigkeitsschutz.