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Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Sozialversicherungsträger bei grob fahrlässig verschuldetem Arbeitsunfall

MANFREDTINHOF

Ein AN wurde bei einem Arbeitsunfall verletzt, weil er ein Rohr bzw einen Schlauch zur Überbrückung eines Totmannschalters benützte. Diese Vorgangsweise war ihm bei der Einschulung von seinem Vorgesetzten nahegelegt worden und war auch im Betrieb der AG üblich. Eine externe Sicherheitsfachkraft hatte diesen Umstand immer wieder beanstandet und darauf aufmerksam gemacht, dass die in Rede stehende Überbrückung nicht zulässig ist. Die inkriminierte Umgehungsvorrichtung wurde aber von der AG nicht beseitigt. Der kl Sozialversicherungsträger begehrte nun von der bekl AG den Ersatz der dem AN gewährten Leistungen, welcher gem § 334 Abs 1 ASVG bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Arbeitsunfalles durch den AG zu leisten ist. Die AG stand dagegen auf dem Standpunkt, dass das Eigenverschulden des AN ihr eigenes grobes Verschulden ausschließe.

Der OGH wies die außerordentliche Revision der AG zurück. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass sich die Verantwortlichen der Bekl in der gegebenen Situation nicht mit allgemeinen Arbeitsanweisungen und routinemäßigen Rundgängen hätten begnügen dürfen, sondern die Verwendung der in Rede stehenden Umgehungsvorrichtung durch konkrete Maßnahmen, wie entsprechende Ermahnungen oder technische Vorkehrungen, effektiv hätten unterbinden müssen, weshalb die stillschweigende Duldung der Überbrückung des Totmannschalters den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründe, sei keinesfalls korrekturbedürftig.

In der Rsp ist zwar anerkannt, dass es § 334 Abs 3 ASVG, wonach durch ein Mitverschulden des versicherten AN die Haftung gem Abs 1 weder aufgehoben noch gemindert wird, nicht ausschließt, bei Beurteilung der Frage, ob der DG grob fahrlässig gehandelt hat, das Verhalten des AN mitzuberücksichtigen. Diesem Grundsatz liegt allerdings die Überlegung zugrunde, dass der DG mit einem völlig unvernünftigen (Fehl-)Verhalten des DN nicht rechnen muss, sofern der DG die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sowie die erforderlichen Sicherheitsanweisungen erteilt und deren Einhaltung kontrolliert hat. Dies war jedoch hier nicht der Fall.280