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Anspruch auf Überstundenabgeltung trotz Überstundenverbotes bei fehlender Anpassung des Arbeitsumfangs an die Normalarbeitszeit

MANFREDTINHOF

Eine AN konnte die von ihr verlangten Arbeitsleistungen in ihrer Normalarbeitszeit nicht erledigen und leistete Überstunden, welche für die Erfüllung der Dienstpflichten auch erforderlich waren. Die entsprechenden Arbeiten wurden von der AG entgegengenommen, sie betonte jedoch der AN gegenüber, dass Überstunden nicht erwünscht seien. Da die AG diese Stunden nicht zur Auszahlung brachte, wurde gegen sie Klage eingebracht.

Der OGH wies die außerordentliche Revision der AG zurück und billigte somit die Entscheidung der Vorinstanzen, die der AN das Überstundenentgelt zugesprochen hatten.

Überstunden sind dann abzugelten, wenn sie ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden, oder wenn der AG Arbeitsleistungen entgegennimmt, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden können. Wenn der AG unter gewöhnlichen Umständen Überstunden entgegennimmt, bedeutet dies bei objektiver Betrachtungsweise, dass er diese duldet und der AN aus dem Verhalten des AG auf dessen Einverständnis schließen darf. Aus diesem Grund entspricht die vorbehaltlose Entgegennahme der Überstundenleistungen durch den AG einer schlüssigen Anordnung.

In einem Fall wie im vorliegenden scheitert diese Beurteilung an der (vermeintlich) gegenteiligen Erklärung des AG. Das Verhalten des AG stellt sich hier aber als widersprüchlich dar: Er verlangt die Erbringung von Arbeitsleistungen, die sich in der normalen Arbeitszeit nicht ausgehen, erklärt aber gleichzeitig, dass keine Überstunden geleistet werden sollen.

Ein solches Verhalten, das einem „venire contra factum proprium“ gleichkommt, kann grundsätzlich nicht zu Lasten des AN gehen. Vielmehr verstößt das Verhalten des AG gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Will er in einer solchen Situation tatsächlich, dass keine Überstunden geleistet werden, so hat er gegenüber dem AN unmissverständlich klarzustellen, dass entgegen der bisherigen Übung ab sofort nur mehr ausdrücklich angeordnete Überstunden zu leisten sind; gleichzeitig hat er den Arbeitsumfang an die Normalarbeitszeit anzupassen.

Solange der AG aber bei vernünftiger Einschätzung der Arbeitsleistung die Notwendigkeit der erbrachten Überstunden erkennen muss und den Arbeitsumfang nicht entsprechend anpasst, sind die erbrachten Überstunden abzugelten.