32Kriterien für einen gesetzeskonformen Buchauszug
Kriterien für einen gesetzeskonformen Buchauszug
Der – nach § 40 AngG zwingende – Anspruch auf Buchauszug nach § 10 Abs 5 AngG dient dem Zweck, dem Angestellten die Möglichkeit zu geben, sich eine Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung zu kontrollieren.
Mit einer dem Anspruch auf Erstellung eines Buchauszugs nicht genügenden Vorlage von Provisionsabrechnungen nach § 10 Abs 4 AngG kann die Verpflichtung nach § 10 Abs 5 AngG nicht erfüllt werden.
Der Kl war bei der Bekl von 1.4.2011 bis 30.3.2012 als Lehrling beschäftigt und im Anschluss von 1.4.2012 bis 31.3.2015 als Außendienstmitarbeiter angestellt. Sein Gehalt bestand aus einem Fixum und einer Provision (Abschluss- und Folgeprovisionen). Der Provisionsanspruch richtete sich ua nach den an die Bekl von den Kunden gezahlten Prämien. Für den Kl wurden bei der Bekl sieben Provisionskonten geführt. Der Kl erhielt von der Bekl monatlich (bis Juli 2014 per Post, dann über Anforderung elektronisch), und zwar jeweils um den 10. des Folgemonats, Provisionsabrechnungen. Weitere Provisionsabrechnungen, insb betreffend Zeiträume nach der Beendigung des Dienstverhältnisses, legte die Bekl im Verfahren vor.
Die Provisionsabrechnungen der Bekl enthielten Angaben über Namen der Kunden, Polizzennummer, Produktkürzel, Versicherungsdauer, Provisionsbasis (jeweilige Versicherungsprämie), Provisionssatz des Kl an der Provisionsbasis und Anteil333aufgrund allfälliger Provisionsteilung zwischen mehreren MitarbeiterInnen sowie Provisionsart (Abschluss- oder Folgeprovision). Im Fall von Stornierungen erhielt der Kl während des aufrechten Dienstverhältnisses per E-Mail eine Mitteilung über Polizzennummer, Namen des Versicherungsnehmers, Kundenwunsch, Vertragsbeginn, Jahresbruttoprämie und das Wirksamkeitsdatum.
Das Dienstverhältnis unterlag dem KollV für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen (idF KVA).
Der Kl begehrt mit seiner Zahlungs- und Stufenklage, die Bekl schuldig zu erkennen, ihm eine vollständige Abrechnung über die von ihm vermittelten Versicherungsverträge zu übermitteln. In zeitlicher Hinsicht habe sich diese Abrechnung auf den Zeitraum 1.6.2012 bis Schluss der Verhandlung erster Instanz zu erstrecken. Inhaltlich habe der Buchauszug zu enthalten:
Name und Anschrift des Kunden, Nummer der Versicherungspolizze, Versicherungssparte (Lebens-, Kranken-, Sachversicherung), Datum des Versicherungsantrags, Ursächlichkeit des Versicherungsmitarbeiters für das Zustandekommen des Vertrages, Datum der Vertragsannahme, Versicherungssumme, Jahresprämie, Erklärung ob Neugeschäft oder Folgegeschäft, Zahlungsweise der Prämie, Datum des Versicherungsbeginns sowie des vertragsgemäßen Ablaufs, ausbezahlte Provisionen.
Im Stornofall:
Datum der Stornierung, Stornogrund, Erhaltungsmaßnahmen.
Bei sonstiger Beendigung:
Gründe für die Beendigung, Höhe und Zeitpunkt der geleisteten Prämien, Höhe und Fälligkeit offener Prämien.
Bei Konvertierungen oder Neuabschlüssen von Verträgen durch den Kl mit zugewiesenen Kunden:
Zeitpunkt und Art des Vertrages (Konvertierung/Neuabschluss) und Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes der Übertragung des Vertrages sowohl in den jeweiligen Zuweisungskonten (538001, 538002, 568469, 568517, 568554) als auch im Hauptkonto (538000).
Die Bekl sei weiters schuldig, ihm nach Vorliegen des Buchauszuges die von ihm zu beziffernden Provisionen samt Zinsen zu bezahlen.
In der Klage begründete der Kl diese Begehren damit, dass er nach seinem Ausscheiden bei der Bekl nicht überprüfbare Abrechnungen hinsichtlich der ihm zustehenden Folgeprovisionen erhalten habe. Sein Abrechnungsbegehren nach § 10 Abs 4 AngG habe er iSd § 16 Abs 1 HVertrG [Handelsvertretergesetz] formuliert. Im weiteren Verfahren brachte der Kl dazu vor, dass die Bestimmung des § 10 Abs 5 AngG über das Recht auf einen Buchauszug gerade der Überprüfung bereits gelegter Abrechnungen diene, sodass die Legung der Abrechnung an sich noch nicht den Buchauszug entbehrlich machen könne. Auch wenn manche Angaben in den Provisionsabrechnungen enthalten seien, müssten sie in den von ihm mit der Klage geforderten Buchauszug nochmals aufgenommen werden. Um seine Provisionsansprüche berechnen zu können, müsse der von ihm gem § 16 Abs 1 HVertrG geforderte Buchauszug sämtliche von ihm im Klagebegehren angeführten Angaben in chronologisch geordneter Reihenfolge sowie klar und übersichtlich dargestellt enthalten.
Zusätzlich zu seiner Stufenklage erhob der Kl ein – vom Erstgericht rechtskräftig zugesprochenes – Begehren auf Zahlung von 1.979,19 € brutto sA.
Die Bekl bestritt, beantragte Klagsabweisung und hielt der Stufenklage entgegen, dass sie ordnungsgemäß Provisionsabrechnungen gelegt habe, weshalb der Kl keinen Anspruch auf einen Buchauszug habe. Im Übrigen enthielten die Provisionsabrechnungen ohnehin alle wesentlichen Angaben eines Buchauszugs. Das Begehren des Kl sei überschießend, weil ein Buchauszug nach § 10 Abs 5 AngG weniger zu enthalten habe als nach dem Handelsvertretergesetz. Insb müsse dem Kl die Anschrift des Kunden sowie das Datum des Versicherungsantrags bekannt sein. Weshalb der Kl Angaben über die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit verlange, sei nicht nachvollziehbar, zumal er ohne ursächliche Tätigkeit keine Provision bekommen hätte. Nicht nachvollziehbar sei auch die Forderung nach Bekanntgabe des Datums der Vertragsannahme. Ein Buchauszug für einen Angestellten habe in klarer und übersichtlicher Weise nur folgende Punkte zu enthalten: Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt des Geschäftes, das Abschlussdatum, den Gegenstand und den Umfang des Geschäftes, den Preis pro Einheit und Gesamtpreis und Angaben über die Ausführung des Geschäftes, also insb Angaben über den Gegenstand und die Menge der Lieferung, die verrechneten Preise und die eingegangenen Zahlungen. Von Vertragsstornierungen habe sie den Kl mittels E-Mail in Kenntnis gesetzt. Überdies seien allfällige Provisionsansprüche für den Zeitraum 1.6.2012 bis 30.5.2014 gem § 11 Abs 2 KVA verfallen, weil der Kl die bezughabenden Provisionsabrechnungen nie beanstandet habe.
Das Erstgericht wies in Pkt 1. des Spruchs das Klagebegehren auf Vorlage einer Abrechnung/eines Buchauszugs ausdrücklich und das derzeit noch unbezifferte Leistungsbegehren implicite ab. Die Bekl habe vollständig Abrechnung gelegt. Der Kl habe keinen Anspruch auf weitergehende Abrechnung, weil ihm die konkret begehrten Informationen bereits bekannt (Namen der Kunden, Versicherungspolizze, Versicherungssparte, Ursächlichkeit des Kl, Provisionsbasis, Art der Provision) oder für ihn nicht notwendig (Anschrift der Kunden, Datum der Vertragsannahme, Versicherungssumme, Versicherungsbeginn, Jahresprämie, Zahlungsweise der Prämie) seien. [...]
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Kl teilweise Folge und dem Klagebegehren mit Teilurteil teilweise statt. Es erkannte die Bekl schuldig,
a) für den Zeitraum von 1.5.2015 bis 31.8.2016 eine Ergänzung der Provisionskontenübersichten Blg ./10, Blg ./13 und ./14 um Angaben für den Stornofall aufgrund Kundenwunsches – und zwar zu Datum der Stornierung, Stornogrund und gesetzten Erhaltungsmaßnahmen – sowie334b) für den Zeitraum von 1.9.2016 bis 5.10.2016 eine Abrechnung in Form eines Buchauszugs über die vom Kl vermittelten Versicherungsverträge entsprechend den Provisionskontenübersichten Blg ./10, zusätzlich jedoch beinhaltend Angaben für den Stornofall aufgrund Kundenwunsches – und zwar zu Datum der Stornierung, Stornogrund und gesetzten Erhaltungsmaßnahmen – zu übermitteln.
c) Das darüber hinausgehende Klagebegehren, dem Kl über die von ihm vermittelten Versicherungsverträge für die Zeit von 1.6.2012 bis 31.8.2016 eine (einheitliche) Abrechnung in Form eines Buchauszugs sowie für die Zeit von 1.9.2016 bis 5.10.2016 eine Abrechnung mit den weiteren begehrten Angaben zu übermitteln, wies es ab.
Der Kl habe nach dem Wortlaut des Klagebegehrens die Übermittlung einer den Anforderungen an einen Buchauszug genügenden (vollständigen) Abrechnung begehrt. Provisionsabrechnungen könnten gem § 11 Abs 2 KVA nur binnen 12 Monaten nach Empfangnahme schriftlich beanstandet werden; nicht bemängelte Abrechnungen würden als genehmigt gelten. Kollektivvertragliche Verfallsfristen seien auch für zwingende gesetzliche Ansprüche zulässig. Die Berufung der Bekl auf den Verfall sei nicht sittenwidrig. Das Klagebegehren sei daher schon grundsätzlich betreffend den Zeitraum von 1.6.2012 bis 31.5.2014 nicht berechtigt. Da die Bekl bis auf die im (Klagszu-)Spruch angeführten und für die Provisionsberechnung des Kl notwendigen Angaben vollständige Provisionsabrechnungen gelegt habe, bedürfe der Buchauszug nur der entsprechenden Ergänzung. Der Kl habe keinen neuerlichen Anspruch auf Übermittlung der in den Provisionsabrechnungen bereits enthaltenen und ihm daher bekannten Daten. Vielmehr erfüllten auch die um einzelne Punkte ergänzten bereits übermittelten Auflistungen die an die Übersichtlichkeit des Buchauszugs gestellten Anforderungen.
Gegen den klageabweisenden Teil der Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Kl wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene E iS einer gänzlichen Klagsstattgabe abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kl steht auf dem Standpunkt, dass er bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Vorlage von Provisionsabrechnungen durch die Bekl, sondern die Übermittlung eines Buchauszugs nach § 10 Abs 5 AngG begehrt habe. Nur mit dem geforderten Buchauszug könne er die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereits erfolgten Provisionsabrechnungen überprüfen. Der Anspruch auf Buchauszug als Hilfsanspruch des Provisionsanspruchs verjähre in drei Jahren. Durch einen KollV könnte das zwingende Recht gem § 10 Abs 5 AngG nicht derogiert werden.
Die Bekl beantragt in ihrer vom Senat freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision des Kl mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision des Kl ist zulässig und berechtigt.
1. Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung und dem tatsächlichen Vorbringen des Kl in der Verhandlung gemeint ist (RIS-Justiz RS0037440; RS0037794 [T1]). Unter Berücksichtigung des gesamten – eingangs dargestellten – Vorbringens des Kl besteht kein Zweifel, dass der Kl in seiner Stufenklage von der Bekl die Übermittlung eines Buchauszugs gem § 10 Abs 5 AngG begehrt, um seine bereits erhaltenen Provisionsabrechnungen überprüfen und allenfalls danach noch offene Provisionsforderungen in dem dann zu beziffernden Leistungsbegehren geltend machen zu können. Auch die von der Bekl im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände gegen das Klagebegehren entsprechen dieser Auslegung des Prozessvorbringens des Kl.
2. Gem § 10 Abs 4 AngG hat der AG eine Abrechnung der bereits fälligen Provisionen vorzunehmen. Neben der Bezeichnung der Geschäfte hat die Abrechnung auch die Zahlungseingänge zu umfassen, soweit davon die Fälligkeit der Provision abhängt (RIS-Justiz RS0028063; Mair in Reissner, AngG2 § 10 Rz 28; siehe auch Jabornegg in Löschnigg10 AngG § 10 Rz 148). Da die Provisionsabrechnung nur der Bekanntgabe gegenüber dem Angestellten dient, dass vom DG ein Provisionsanspruch als bestehend anerkannt wird, sind darin auch nur jene Angaben über diesen Anspruch zu fordern, die den Anspruch eindeutig individualisieren, damit der Angestellte erkennen kann, welcher Anspruch anerkannt werden soll. Der Anspruch nach § 10 Abs 4 AngG ist dispositiv (RIS-Justiz RS0027946; Mair in Reissner, AngG2 § 10 Rz 28).
3.1. Der – nach § 40 AngG zwingende – Anspruch auf Buchauszug nach § 10 Abs 5 AngG dient dem Zweck, dem Angestellten die Möglichkeit zu geben, sich eine Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung zu kontrollieren (9 ObA 43/06y; RIS-Justiz RS0028157; zum Buchauszug nach § 16 Abs 1 HVertrG: 9 ObA 95/15h; Preiss in ZellKomm2 § 10 AngG Rz 54, 55).
3.2. Dieser Anspruch auf Buchauszug nach § 10 Abs 5 AngG steht zusätzlich und neben dem Rechnungslegungsanspruch zur Nachprüfung des Betrags der dem Angestellten zustehenden Provision zu (zur vergleichbaren Bestimmung des § 16 Abs 1 HVertrG 1993: 8 ObA 22/11k; 9 ObA 95/15h). Der Anspruch kann im Weg einer Stufenklage geltend gemacht werden (8 ObA 213/95; vgl 8 ObA 22/11k; RIS-Justiz RS0035140; Gerlach in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 10 Rz 120; Mair in Reissner, AngG2 § 10 Rz 33; Jabornegg in Löschnigg10 § 10 AngG Rz 171).
4. Im Allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt eines Buchauszugs Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insb Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insb Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechneter Preis, eingegangene Zahlungen). Dem Auskunftsberechtigten sind in möglichst übersichtlicher Form alle Informationen zugänglich zu machen, die erforderlich sind, um sämtliche335ihm zustehende Provisionsansprüche ermitteln zu können.
Der Buchauszug muss diese Angaben in klarer und übersichtlicher Weise enthalten (9 ObA 95/15h; RIS-Justiz RS0028147; RS0028140 [T2]; Preiss in ZellKomm2 § 10 AngG Rz 58, 59; Jabornegg in Löschnigg10 § 10 AngG Rz 166 f; Gerlach in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 10 Rz 115 ff; Mair in Reissner, AngG2 § 10 Rz 32; vgl zu § 10 Abs 5 HVertrG: Nocker, HVertrG2 § 16 Rz 30 f). Da der Sinn des Auskunftsanspruchs des provisionsberechtigten Angestellten gerade darin liegt, auch über jene Geschäfte ausreichende Informationen zu erlangen, in denen – auf tatsächlicher oder rechtlicher Ebene – Streit darüber bestehen könnte, ob sie zu jenen gehören, für die eine Provision gebührt, muss die Bekl auch nähere Auskunft über die Stornofälle erteilen (9 ObA 95/15h).
5. Mit einer dem Anspruch auf Erstellung eines Buchauszugs nicht genügenden Vorlage von Provisionsabrechnungen nach § 10 Abs 4 AngG kann die Verpflichtung nach § 10 Abs 5 AngG nicht erfüllt werden. Entgegen der Rechtsansicht der Bekl genügen die von ihr bislang vorgelegten Provisionsabrechnungen (Provisionskontoübersichten) iSd § 10 Abs 4 AngG nicht auch den inhaltlichen Anforderungen an einen Buchauszug iSd § 10 Abs 5 AngG, weil darin weder vollständig noch übersichtlich und geordnet all jene Angaben dargestellt werden, die der Kl benötigt, um die Richtigkeit der Provisionsabrechnungen zu überprüfen. Der Kl muss sich auch nicht mit einer Nachreichung bzw Ergänzung – so das Berufungsgericht – der für einen vollständigen Buchauszug iSd § 10 Abs 5 AngG fehlenden Teile der Provisionsabrechnung § 10 Abs 4 AngG durch die Bekl begnügen, weil damit jedenfalls im vorliegenden Fall für den Kl keine einfache und klare Nachvollziehbarkeit seiner Provisionsansprüche, wie dies bei Vorlage eines gesamten, vollständigen Buchauszugs der Fall ist, gewährleistet wäre (vgl 9 ObA 95/15h).
6. Die Bekl sprach sich in erster Instanz substantiiert nur gegen die vom Kl im Buchauszug geforderten Angaben hinsichtlich Anschrift des Kunden, Datum des Versicherungsantrags, Ursächlichkeit des Versicherungsmitarbeiters für das Zustandekommen des Vertrags, Datum der Vertragsannahme sowie Angaben im Zusammenhang mit Stornofällen aus. Die Anschrift des Kunden ist zur eindeutigen Identifikation des Kunden erforderlich. Das Datum des Versicherungsantrags und der Vertragsannahme sind ebenso provisionsrelevante Umstände wie die begehrten Angaben im Zusammenhang mit Stornofällen (siehe Pkt 4.). Hingegen sind Angaben über die Ursächlichkeit des Versicherungsmitarbeiters für das Zustandekommen des Vertrags im Buchauszug entbehrlich, weil ohnedies nur die vom Kl vermittelten Verträge in den Buchauszug aufzunehmen sind. Mangels konkreter Behauptungen des Kl ist auch nicht ersichtlich, weshalb Angaben über die ihm bereits ausbezahlten Provisionen, die jeweilige Versicherungssumme, die Zahlungsweise der Prämie durch den einzelnen Kunden sowie über die Höhe und Fälligkeit offener Prämien provisionsrelevant und daher zur Überprüfung der Provisionsabrechnungen erforderlich und in den geforderten Buchauszug aufzunehmen wären.
7.1. Nach § 11 Abs 2 KVA können ua Provisionsabrechnungen nur binnen 12 Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung schriftlich beanstandet werden. Nicht bemängelte Abrechnungen gelten als genehmigt.
7.2. Mit dieser Bestimmung verfolgen die Kollektivvertragsparteien erkennbar den Zweck, Provisionsabrechnungen einer schnellen Prüfung zu unterziehen, um Streitigkeiten aus lange zurückliegenden Provisionsabrechnungen zu verhindern. Sobald der DG die seiner Ansicht nach bestehenden Provisionsansprüche dem DN bekannt gegeben hat, hat dieser 12 Monate Zeit, diese zu prüfen und allenfalls schriftlich zu beanstanden, andernfalls die abgerechneten Provisionsansprüche als genehmigt gelten. Mit der kollektivvertraglichen Anordnung der Genehmigung der Abrechnung wird klargestellt, dass jeder nachträgliche Einwand gegen die Abrechnung ausgeschlossen sein soll.
7.3. Richtig ist – so die Revision –, dass der Anspruch nach § 10 Abs 5 AngG ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis ist und die Fallfrist des § 34 AngG für ihn nicht gilt (RIS-Justiz RS0028139). Richtig ist auch, dass es sich beim Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszugs um einen Hilfsanspruch handelt, der auch bezüglich der Verjährung das Schicksal des Hauptanspruchs teilt (RIS-Justiz RS0028134; RS0028102). Der Provisionsanspruch und daher auch der Anspruch auf Buchauszug nach § 10 Abs 5 AngG verjähren grundsätzlich nach der allgemeinen Regelung des § 1486 Z 5 ABGB in drei Jahren (Dehn in KBB5 § 1486 ABGB Rz 9; Jabornegg in Löschnigg10 § 10 AngG Rz 158; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1486 ABGB Rz 9; R. Madl in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1486 Rz 17; vgl 9 ObA 19/17k).
7.4. Kollektivvertragliche Ausschlussfristen, die eine Verkürzung der Verjährungsfrist auch für nach dem Gesetz unabdingbare Ansprüche vorsehen, sind nach stRsp zulässig, sofern dadurch die Rechtsverfolgung nicht übermäßig erschwert wird (RIS-Justiz RS0034487; RS0034517; RS0016688). Dass die in § 11 Abs 2 KVA normierte Frist von 12 Monaten unter diesem Aspekt unzumutbar kurz wäre, behauptet der Revisionswerber nicht. Die in der Revision angesprochene Frage der Sittenwidrigkeit des Verfallseinwands des Bekl stellt sich im Anlassfall nicht. Zutreffend ist zwar, dass es nach der Judikatur gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sich der DG auf den Verfall beruft, obwohl er keine (ordnungsgemäße) Abrechnung gelegt hat. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Der Kl begehrt nicht die Vorlage bestimmter Provisionsabrechnungen und bestreitet in seiner Revision auch nicht, diese von der Bekl (spätestens im Verfahren) – zum Teil in Papierform, zum Teil elektronisch (§ 11 Abs 1a KVA) – erhalten zu haben.
7.5. Erstmals mit der Klage vom 26.6.2015 (Gegenteiliges hat der Kl nicht behauptet) hat der Kl die von der Bekl gelegten Provisionsabrechnungen beanstandet. Die vor dem 26.6.2014 erstellten Provisionsabrechnungen gelten daher nach § 11 Abs 2 KVA als vom Kl genehmigt. Da die monatlichen336Abrechnungen nach den Feststellungen jeweils um den 10. des Folgemonats erfolgten, gelten alle den Zeitraum vor Mai 2014 betreffenden Provisionsabrechnungen als vom Kl genehmigt und sind daher keiner Überprüfung mehr zugänglich. Der Kl hat daher in Bezug auf die bereits nach § 11 Abs 2 KVA verfallenen Provisionsansprüche auch keinen Anspruch auf Buchauszug nach § 10 Abs 5 AngG. Der Revision des Kl ist daher teilweise Folge zu geben. [...]
Erfolgsbezogene Vergütungsformen bedeuten für den AN zwar die Möglichkeit, neben dem Grundentgelt zusätzliche Zahlungen zu erhalten, mit denen der AG einen wie immer auch definierten „Erfolg“ honoriert (siehe dazu Felten, Arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten bei leistungsorientiertem Entgelt, in Pfeil/Urnik [Hrsg], Leistungsorientiertes Entgelt [2011] 61 [62 f]). Trotzdem sind derartige Zahlungen bzw das Versprechen solcher Zahlungen aus AN-Sicht als ambivalent zu betrachten. Denn zum einen ist mit diesen Vergütungsformen ein „aleatorisches“ Element verbunden, da es nicht immer nur von der Leistung des AN allein abhängt, ob der AN eine erfolgsbezogene Vergütungszahlung erhält. Vielmehr entscheiden auch die Unternehmensstrategie oder die allgemeine Marktlage und/oder die Konjunkturentwicklung wesentlich darüber, ob sich der vergütungsrelevante Erfolg realisieren lässt (OGH9 ObA 171/94 RdW 1995, 145 = ZAS 1995/10, 88 [Tomandl]). Zum anderen ist es für AN mitunter schwierig nachzuweisen, dass sich der vergütungsrelevante Erfolg verwirklicht hat, der dann vom AG zu entlohnen ist. Letzterer Schwierigkeit wird im österreichischen Arbeitsrecht bei bestimmten erfolgsbezogenen Vergütungsformen dadurch begegnet, dass dem AN Kontrollrechte eingeräumt werden, die es dem AN ermöglichen sollen, seinen Vergütungsanspruch in nachvollziehbarer Weise geltend zu machen. Mit einem derartigen Kontrollrecht beschäftigt sich die vorstehend abgedruckte E.
In seiner E bemüht sich der OGH um das richtige Verständnis von § 10 Abs 5 AngG. Diese Bestimmung gibt einem AN, der mittels Provisionen – als einer klassischen Form erfolgsbezogener Vergütung (Jabornegg, Die Provision als Arbeitsentgelt, in Jabornegg/Spielbüchler [Hrsg], FS Strasser [1993] 137 [140 f]) – entlohnt wird, das Recht, vom AG die Mitteilung eines Buchauszugs „über die durch seine Tätigkeit zustande gekommenen Geschäfte“ zu verlangen. Dieses Recht des AN steht im engen Zusammenhang mit der Verpflichtung des AG, vierteljährlich eine Abrechnung über die zu zahlenden Provisionen zu erstellen (§ 10 Abs 4 AngG). Dabei ist der AG verpflichtet, die Zahlungseingänge für alle jene Geschäfte, die für die Provisionsberechnung maßgeblich sind, zu dokumentieren und dann dem AN vorzulegen (OGH9 ObA 343/89 SZ 62/216 = infas 1990 A 125; Jabornegg in Löschnigg [Hrsg], AngG I10 [2016] § 10 Rz 148). Ob der AG in dieser Provisionsabrechnung tatsächlich alle zu verprovisionierenden Geschäfte korrekt angeführt hat, kann der AN nicht ohne Weiteres überprüfen. Daher räumt § 10 Abs 5 AngG dem AN ein Recht auf Buchauszug ein, das es dem AN ermöglichen soll, die Korrektheit der Provisionsabrechnung des AG zu kontrollieren (OGH9 ObA 95/15h Arb 13.321; Preiss in Neumayr/Reissner [Hrsg], Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht I2 [2011] § 10 AngG Rz 54). Der Begriff des Buchauszugs fokussiert dabei auf die vom AG geführten Geschäftsbücher, deren teilweise Wiedergabe dazu dient, dem AN alle notwendigen Informationen über die von ihm erworbenen Provisionsansprüche zu verschaffen (OGH9 ObA 69/92
Nach der bisherigen Rsp muss ein gesetzeskonformer Buchauszug folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insb Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung des Geschäfts, wie insb Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechnete Preise, eingegangene Zahlungen (aus der stRsp siehe etwa OGH8 ObA 169/00m Arb 12.043 = ARD 5305/13/2002; OGH9 ObA 237/93 infas 1994 A 63). Diese Angaben müssen im Buchauszug in klarer und übersichtlicher Weise angeführt sein (OGH8 ObA 2/03g Arb 12.334). Die Bedeutsamkeit dieses Kontrollrechts wird auch daran ersichtlich, dass der Gesetzgeber § 10 Abs 5 AngG mit relativ zwingender Wirkung versehen hat (Adamovic, Anspruch auf Buchauszug, ARD 5718/6/2006), wohingegen die meisten übrigen Bestimmungen des Provisionsrechts im AngG durch vertragliche Gestaltung abdingbar sind (Jabornegg in Löschnigg [Hrsg], AngG I10 § 10 Rz 3).
Die vorstehenden Grundsätze waren auch zur Entscheidung des konkreten Falls einschlägig. Näher zu befassen hatte sich der OGH dabei mit dem Einwand des AG, wonach dem AN deshalb kein Buchauszug zustünde, da die erforderlichen Angaben ohnehin schon in der vom AG ordnungsgemäß erstellten Provisionsabrechnung enthalten seien. Im Speziellen wandte sich der AG gegen das Begehren des AN, die Anschrift von Kunden und Angaben zur Verdienstlichkeit des AN für das Zustandekommen der Geschäfte in den Buchauszug aufnehmen zu müssen sowie jeweils das Datum des Versicherungsantrags benennen zu müssen.
In seiner E konnte der OGH an die bereits entwickelten Grundsätze anknüpfen. Insb betonte der OGH dabei das Erfordernis, dass der Buchauszug dem AN die erforderlichen Informationen in klarer und übersichtlicher Weise vermitteln muss. Dem hat der AG im hier entschiedenen Fall nicht entsprochen, da die von ihm erstellten Provisionsabrechnungen weder vollständig noch übersichtlich und geordnet jene Angaben enthalten haben, die der AN gebraucht hätte, um die Richtigkeit der Provisionsabrechnung des AG kontrollieren zu können. Aus337dem Erfordernis der Klarheit und Übersichtlichkeit leitet der OGH auch die Position ab, dass der AN sich nicht „mit einer Nachreichung bzw Ergänzung ... der für einen vollständigen Buchauszug iSd § 10 Abs 5 AngG fehlenden Teile der Provisionsabrechnung
“ durch den AG begnügen muss, womit der OGH der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts eine Absage erteilte.
Die Bedeutung der E des OGH liegt zum einen in der Klarstellung, dass für AN eine einfache und klare Nachvollziehbarkeit ihrer Provisionsansprüche gewährleistet sein muss. Zur Realisierung dieses Anspruchs unterscheidet der OGH zutreffenderweise zwischen der Provisionsabrechnung und dem Recht des AN auf Übermittlung eines Buchauszugs (so auch Tinhof, Anm zu OGH9 ObA 83/17xDRdA-infas 2018, 9). Zwar ist es – wie vom OGH auch angedeutet – denkbar, dass die Provisionsabrechnung bereits so detaillierte Angaben enthält, dass diese dem AN auch die Kontrolle seiner Provisionsansprüche ermöglicht. Dies ist aber dort ausgeschlossen, wo in der Provisionsabrechnung die für einen gesetzeskonformen Buchauszug erforderlichen Angaben fehlen. Zum anderen ergänzt der OGH mit der vorliegenden E den für einen gesetzeskonformen Buchauszug erforderlichen Inhalt um die vom AG zu benennenden Stornofälle. Beide Klarstellungen werden von der Praxis zukünftig zu beachten sein.