55Kein Wochengeldanspruch aufgrund Rehabilitationsgeldbezugs
Kein Wochengeldanspruch aufgrund Rehabilitationsgeldbezugs
Das Wochengeld dient grundsätzlich dem Einkommensersatz. Es hat die Funktion, den mit dem Beschäftigungsverbot für AN nach § 3 Abs 1 und § 5 Abs 1 MSchG (idR acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt) verbundenen Entgeltausfall auszugleichen.
Rehabilitationsgeld wird – wie eine befristete Invaliditätspension oder Überbrückungsgeld – auch im Fall der Krankheit oder Schwangerschaft weiter gewährt.
Mangels Einkommensausfalles aufgrund des Versicherungsfalles der Mutterschaft sind Bezieherinnen von Rehabilitationsgeld daher auch vom Anspruch auf Wochengeld ausgeschlossen.
Dass § 162 Abs 5 Z 1 ASVG lediglich auf § 138 Abs 2 lit a bis e und h ASVG und nicht auch auf die Rehabilitationsgeldbezieher betreffende lit f verweist, stellt eine planwidrige Gesetzeslücke dar. Der Verweis in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG auf § 138 Abs 2 lit f ASVG ist daher für den Bereich des Wochengeldes analog mitzulesen.
Strittig ist im Verfahren, ob die Kl aufgrund des am 16.5.2016 eingetretenen Versicherungsfalls der Mutterschaft Anspruch auf Wochengeld hat (Standpunkt der Kl), oder ob die Kl vom Anspruch auf Wochengeld infolge des Bezugs von Rehabilitationsgeld ausgeschlossen ist (Standpunkt der Bekl). Die Kl bezog von 8.9.2014 bis zum 28.9.2014 und dann wieder vom 30.9.2014 bis zum 31.1.2015 Notstandshilfe. Ab 1.2.2015 bezog die Kl Rehabilitationsgeld.
Der Versicherungsfall der Mutterschaft trat am 16.5.2016 ein. Zu diesem Zeitpunkt bezog die Kl noch Rehabilitationsgeld. Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld endete am 31.5.2016.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.7.2016 lehnte die Bekl den Anspruch der Kl auf Wochengeld ab, weil sie im Zeitraum Februar bis April 2016 nur Rehabilitationsgeld bezog. [...]
Das Erstgericht sprach der Kl Wochengeld in Höhe von 50,08 € täglich ab 16.5.2016 bis zum Ende des Wochengeldanspruchs und unter Anrechnung des der Kl vom 16.5.2016 bis 31.5.2016 bezahlten Rehabilitationsgelds zu. Die Kl sei als Bezieherin von Rehabilitationsgeld gem § 138 Abs 2 lit f ASVG vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Sie sei aber nicht vom Anspruch auf Wochengeld ausgeschlossen, weil § 162 Abs 5 Z 1 ASVG nicht auf diese Bestimmung verweise. [...]
Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht [...] gab [...] der Berufung der Bekl Folge und wies das Klagebegehren ab. Gem § 162 Abs 5 Z 1 ASVG seien Pflichtversicherte, die gem § 138 Abs 2 lit a bis e und h ASVG vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen seien, auch vom Bezug auf Wochengeld ausgeschlossen. Dieser Verweis umfasse zwar nicht die in § 138 Abs 2 lit f ASVG genannten Bezieher von Rehabilitationsgeld. Darin liege jedoch eine planwidrige Gesetzeslücke, die dadurch zu schließen sei, dass in dieser Bestimmung auch ein Verweis auf § 138 Abs 2 lit f ASVG hineinzulesen sei.
Wochengeld diene grundsätzlich dem Einkommensersatz und solle den durch das zwingende Beschäftigungsverbot des § 3 Abs 1 MSchG bedingten Entgeltausfall ausgleichen. Diese Funktion des Wochengelds sei der Grund, warum Personen, denen auch ohne Schwangerschaft kein Entgelt zustehe (zB mitversicherte Angehörige), bzw bei denen es ohne Schwangerschaft zu keinem Entgeltverlust komme (zB in der KV teilversicherte Pensionsbezieherinnen), kein Wochengeld gebühre. Zu einem solchen Entgeltverlust sei es auch bei der Kl nicht gekommen, weil diese Rehabilitationsgeld weiter bezogen habe.
Das erst mit dem SRÄG 2012 geschaffene Rehabilitationsgeld stelle eine „Mischleistung“ zwischen KV und PV dar und diene als Ersatz für die mit 31.12.2013 weggefallene befristete Invaliditätspension. Der Gesetzgeber habe Bezieher von Rehabilitationsgeld durch die Aufnahme in den Katalog des § 138 Abs 2 ASVG vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Dass der Verweis auf § 138 Abs 2 ASVG in § 162 Abs 5 ASVG nicht mit dem SRÄG 2012 ergänzt worden sei, sei als Redaktionsversehen anzusehen. Weder dem Gesetz noch den Erläuternden Bemerkungen lasse sich eine Absicht des Gesetzgebers entnehmen, mit der Einführung des Rehabilitationsgelds auch einen Anspruch auf Wochengeld für Bezieher von Rehabilitationsgeld zu schaffen. Der Gesetzgeber habe für den Fall des Bezugs von Rehabilitationsgeld auch keine konkrete Regelung für eine Bemessung der Höhe eines Wochengelds vorgesehen.
Vergleichbar zu den Beziehern von Rehabilitationsgeld habe der Gesetzgeber auch Bezieher einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit in den Schutz der KV aufgenommen (§ 8 Abs 1 Z 1 ASVG), billigte diesen jedoch weder einen Anspruch auf Krankengeld (§ 138 Abs 2 lit c ASVG) noch auf Wochengeld zu, weil in diesen Fällen kein Einkommensverlust drohe. Dies gelte gem den §§ 138 Abs 2 lit h und 162 Abs 5 Z 1 ASVG auch für die Bezieher von Überbrückungsgeld gem § 13l BUAG, obwohl das Überbrückungsgeld nach dem neu eingeführten § 13l Abs 8 BUAG sogar einem Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis gleichzuhalten sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rsp zu der auch über den Einzelfall hinausgehenden Frage eines Wochengeldanspruchs bei Bezug eines Rehabilitationsgelds nicht vorliege. [...]
Rechtliche Beurteilung
[...]
1. Eine Rechtslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts (RISJustiz RS0008866; RS0008757; RS0098756). (Nur) Eine planwidrige Gesetzeslücke ist durch Analogie zu schließen (RIS-Justiz RS0008866 [T2];521RS0106092). Eine Gesetzeslücke liegt vor, wenn die Regelung eines Sachbereichs keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müsste (RIS-Justiz RS0008866 [T1]) oder wenn Wertungen und Zweck der konkreten gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (RIS-Justiz RS0008866 [T27]).
2.1 Mit dem Berufungsgericht ist das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG zu bejahen, weil diese Bestimmung nicht auf § 138 Abs 2 lit f ASVG verweist.
2.2 Betrachtet man das Verhältnis der Bestimmungen der §§ 162 Abs 5 Z 1 und 138 Abs 2 ASVG, so ergibt sich seit der Stammfassung des ASVG, BGBl 1955/189, dass Versicherte, die in den Schutz der gesetzlichen KV aufgenommen wurden, immer dann vom Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld ausgeschlossen sind, wenn sie im Fall des Eintritts der Versicherungsfälle der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und der Mutterschaft nicht von einem Verlust eines Arbeitseinkommens bedroht sind. Daher sind etwa schon seit der Stammfassung des ASVG die gem § 8 Abs 1 Z 1 ASVG in der KV teilversicherten Bezieher einer Pension (auch Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension) gem § 138 Abs 2 lit c ASVG vom Anspruch auf Krankengeld und aufgrund des Verweises in (damals) § 162 Abs 3 Z 2 ASVG auch vom Anspruch auf Wochengeld ausgeschlossen. Grund dafür ist, dass Bezieher einer Pension aus der PV im Krankheitsfall keinen Lohnausfall erleiden (10 ObS 158/11z, SSV-NF 26/14).
2.3 [...]
2.4 Weitere Gruppen von Versicherten wurden in den Schutz der gesetzlichen KV aufgenommen, sie sollten aber aus unterschiedlichen Gründen keine Geldleistungen der KV, daher weder Kranken- noch Wochengeld erhalten:
2.4.1 [...]
2.4.2 Teilnehmer des freiwilligen Sozialjahrs ua wurden mit dem BG zur Förderung von freiwilligem Engagement, BGBl I 2017/12 (FreiwG), gem § 4 Abs 1 Z 11 ASVG vollversichert. Diese Personengruppe wurde gem § 138 Abs 2 lit e ASVG vom Anspruch auf Krankengeld und durch die Erweiterung des Verweises in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG auch vom Anspruch auf Wochengeld ausgeschlossen, weil es dem Gesetzgeber aufgrund des gewählten Modells dieser Dienste sachgerecht erschien, in den Versicherungsfällen der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und der Mutterschaft eine reine Sachleistungsberechtigung vorzusehen (ErläutRV 1634 BlgNR 24. GP 15).
2.4.3 Bezieher von Überbrückungsgeld (§ 13l BUAG) wurden mit dem BG BGBl I 2013/137 in den Schutz der KV nach dem ASVG einbezogen (§ 8 Abs 1 Z 5 ASVG). [...] Im Bereich der KV sollte nach dem Willen des Gesetzgebers eine Einschränkung auf Sachleistungen vorgenommen werden, weil Überbrückungsgeld auch während einer Krankheit weiter gebührt (IA 2363/A 24. GP 10). Es sollte daher aus dieser neugeschaffenen Teilversicherung kein Anspruch auf Kranken- und Wochengeld entstehen (IA 2363/A 24. GP 12), sodass Bezieher von Überbrückungsgeld in § 138 Abs 2 lit h ASVG vom Anspruch auf Krankengeld, und durch die Erweiterung des Hinweises auf diese Bestimmung in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG auch vom Anspruch auf Wochengeld ausgeschlossen wurden.
2.5 Das Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG) wurde mit dem SRÄG 2012, BGBl I 2013/3, geschaffen, dies nach dem Willen des Gesetzgebers als „Ersatz für den Wegfall der befristeten Invaliditätspension“ (10 ObS 133/15d ua; ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP 20). Bezieher von Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG) wurden gem § 8 Abs 1 Z 1 lit d ASVG in den Schutzbereich der KV aufgenommen. Diese Personengruppe wurde gemäß der (wieder verwendeten) lit f in § 138 Abs 2 ASVG vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. In den Gesetzesmaterialien findet sich dazu lediglich der Hinweis (ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP 21): „Im § 138 ASVG wird normiert, dass aus der neugeschaffenen Teilpflichtversicherung in der Krankenversicherung kein Anspruch auf Krankengeld entsteht.
“ Eine Änderung des Verweises in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG auf § 138 Abs 2 ASVG erfolgte nicht, eine Begründung dafür findet sich in den Gesetzesmaterialien nicht.
2.6 Die Situation der Bezieher von Rehabilitationsgeld ist insb mit jener der Bezieher von Überbrückungsgeld, aber auch mit jener von Beziehern etwa einer befristeten Invaliditätspension deshalb vergleichbar, weil in allen diesen Fällen keine Beschäftigung mehr ausgeübt wird, sodass im Fall der Krankheit oder bei Schwangerschaft nicht der Verlust eines Arbeitseinkommens droht. Rehabilitationsgeld wird – wie eine befristete Invaliditätspension oder Überbrückungsgeld – auch im Fall der Krankheit oder Schwangerschaft – wie sich das auch im konkreten Fall für den Zeitraum 16.5.2016-31.5.2016 zeigt – weiter gewährt. Infolge der wertungsmäßigen Übereinstimmung dieser Fälle ist daher davon auszugehen, dass die Erweiterung des Verweises auf § 138 Abs 2 lit f ASVG in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG mit dem SRÄG 2012 versehentlich (planwidrig) unterblieb. Richtig hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass sich auch aus den Gesetzesmaterialien nicht die Absicht des Gesetzgebers ergibt, gerade im Fall des Rehabilitationsgeldbezugs den Anspruch auf Krankengeld auszuschließen, aber einen Anspruch auf Wochengeld zu schaffen.
2.7 Am Vorliegen einer planwidrigen Lücke in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG ändert auch eine spätere Änderung dieser Bestimmung sowie des § 138 ASVG mit dem Wiedereingliederungsteilzeitgesetz, BGBl I 2017/30 (näher Schober in Sonntag, ASVG8 § 143d Rz 1 ff), nichts, weil sich dieser Fall von den bereits dargestellten unterscheidet. Anders als Bezieher von Rehabilitationsgeld, Überbrückungsgeld oder einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit stehen Bezieher von Wiedereingliederungsgeld nämlich in einem (nach mindestens sechswöchigem ununterbrochenen Krankenstand wieder angetretenen) Beschäftigungsverhältnis, für das unter den Voraussetzun-522gen des § 13a AVRAG Wiedereingliederungsteilzeit vereinbart wurde. Für diese Gruppe von DN schuf der Gesetzgeber den neuen Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand (§§ 116 Abs 1 Z 2a, 117 Z 3a ASVG). Die Bezieher von Wiedereingliederungsgeld sind gem § 138 Abs 2 lit j ASVG (nur) deshalb vom Bezug auf Krankengeld ausgeschlossen, weil § 143d Abs 4 ASVG anordnet, dass Wiedereingliederungsgeld auch dann weiter bezahlt wird, wenn während der Wiedereingliederungsteilzeit ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintritt (ErläutRV 1362 BlgNR 25. GP 2). Umgekehrt kann diesen in Beschäftigung stehenden Personen aber bei Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft ein Einkommensverlust wegen des Beschäftigungsverbots drohen, sodass sie nicht vom Anspruch auf Wochengeld ausgeschlossen sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 162 Abs 3 lit d ASVG geregelt, dass Zeiten, in denen ein Wiedereingliederungsgeld bezogen wird, bei der Berechnung des Wochengelds außer Betracht bleiben sollen (EläutRV 1362 BlgNR 25. GP 3). Vergleichbare Regelungen über die Bemessung des Wochengelds fehlen, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, im Fall des Rehabilitationsgelds, sodass auch unter Berücksichtigung dieser späteren Gesetzesänderung von einer planwidrigen Gesetzeslücke in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG auszugehen ist.
3.1 Wertungen und Zweck des § 162 ASVG rechtfertigen daher die Annahme, dass der Gesetzgeber des SRÄG 2012 den erforderlichen Verweis auf § 138 Abs 2 lit f ASVG in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG übersehen hat.
3.2 Wochengeld soll vor allem den Entgeltausfall ersetzen, den Versicherte durch die Arbeitsniederlegung infolge des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots erleiden (Drs in SV-Komm [29. Lfg] § 162 ASVG Rz 16 und Rz 2 mwH; RIS-Justiz RS0117195). Daher schließt § 162 Abs 5 ASVG Personen vom Wochengeldanspruch aus, die ohnedies keinen Einkommensausfall erleiden. Dazu gehören die in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG genannten vom Krankengeldanspruch gem § 138 Abs 2 ASVG ausgeschlossenen Personen. Krankengeld soll ebenso wie Wochengeld einen durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust (zumindest teilweise) ersetzen (RIS-Justiz RS0106773). Auch die in § 138 Abs 2 ASVG genannten Personen sind (nur) deshalb vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen, weil sie im Krankheitsfall keinen Einkommensausfall erleiden (Drs in SV-Komm [173. Lfg] § 138 ASVG Rz 16).
3.3 In der E 10 ObS 87/17t hat der OGH, anknüpfend an die E 10 ObS 158/11z, ausgesprochen, dass auch ein Bezieher von Rehabilitationsgeld durch einen während des Rehabilitationsgeldbezugs eingetretenen Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit keinen Lohnausfall erleidet. Der auch in jenem Fall vom damaligen Kl gewünschten Differenzierung zwischen Invaliditätspension und Rehabilitationsgeld folgte der OGH mit dem Hinweis nicht, dass das Rehabilitationsgeld vom Gesetzgeber als Ersatz für die wegfallende befristete Invaliditätspension geschaffen wurde (ebenso 10 ObS 133/15d; 10 ObS 4/16k; 10 ObS 122/16p; 10 ObS 160/16a; 10 ObS 117/17d). Es ist auch im vorliegenden Fall nicht einsichtig, aus welchen Gründen Bezieher von Rehabilitationsgeld für die Beurteilung des Anspruchs auf Wochengeld anders behandelt werden sollten als die in § 162 Abs 5 Z 1, § 138 Abs 2 lit c ASVG schon seit der Stammfassung des ASVG von diesem Anspruch ausgeschlossenen Bezieher einer befristeten Invaliditätspension. [...]
4. Das Berufungsgericht ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kl infolge des analog mitzulesenden Verweises in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG auf § 138 Abs 2 lit f ASVG im konkreten Fall vom Anspruch auf Wochengeld ausgeschlossen ist.
Der Revision war aus diesen Gründen nicht Folge zu geben. [...]
In dieser E hatte sich der OGH mit dem Sonderfall des Eintritts des Versicherungsfalles der Mutterschaft während eines Rehabilitationsgeldbezugs zu befassen.
Das Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG als Nachfolgereglung statt der befristeten Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension (vgl ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP 20) wird seit 2014 für pensionsversicherte AN mit Jahrgang ab 1964 bei Fällen vorüber gehender – jedoch voraussichtlich zumindest sechsmonatiger – Invalidität bzw Berufsunfähigkeit gewährt. Weitere Voraussetzung ist, dass berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind (zusätzlich muss die Wartezeit für die Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension erfüllt sein und es darf noch kein Anspruch auf Alterspension, Schwerarbeitspension oder vorzeitige Alterspension [ausgenommen Korridorpension] bestehen). Für die Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig. Die Auszahlung des in Höhe des Krankengeldes – mindestens jedoch in der Höhe des Ausgleichszulagen-Einzelrichtsatzes – gebührenden Rehabilitationsgeldes für die Dauer der vorübergehenden Invalidität bzw Berufsunfähigkeit erfolgt jedoch durch den zuständigen Krankenversicherungsträger. Dem Krankenversicherungsträger obliegt darüber hinaus die allfällige Unterstützung der/des Betroffenen zur Wiederherstellung ihrer/seiner Arbeitsfähigkeit und Feststellung des Bedarfs erforderlicher medizinischer Maßnahmen (Case Management). Er besitzt auch die Kompetenz, das weitere Vorliegen von vorübergehender Invalidität/Berufsunfähigkeit bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres nach Zuerkennung oder der letzten Begutachtung einer Überprüfung durch das Kompetenzzentrum Begutachtung im Rahmen des Case Managements zu unterziehen.
Strittig war die Frage des Anspruchs auf Wochengeld während eines Rehabilitationsgeldbezugs:523
Anders als das Krankengeld, von dem gesetzlich die RehabilitationsgeldbezieherInnen ausgeschlossen sind (siehe § 138 ASVG), ist der Ausschluss vom Wochengeld vom Gesetzgeber nicht geregelt worden (§ 162 Abs 5 Z 1 ASVG verweist lediglich auf § 138 Abs 2 lit a bis e und h ASVG und nicht auch auf die Rehabilitationsgeldbezieherinnen betreffende lit f).
Bei der rechtlichen Beurteilung der Frage des Anspruchs auf Wochengeld während Rehabilitationsgeldbezugs ist – worauf das Berufungsgericht und dem folgend auch der OGH zutreffend verwiesen haben – der Sinn und Zweck des Wochengeldes als Geldleistung im Versicherungsfall der Mutterschaft maßgeblich: Das Wochengeld dient grundsätzlich dem Einkommensersatz. Es hat die Funktion, den mit dem Beschäftigungsverbot für AN nach § 3 Abs 1 und § 5 Abs 1 MSchG (idR acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt; das Beschäftigungsverbot dient deren Schutz und dem Schutz des Kindes) verbundenen Entgeltausfall auszugleichen; dh eine finanzielle Absicherung während des Beschäftigungsverbotes zu bieten. Aufgrund dessen sind – wie das Berufungsgericht zutreffend anführt – auch jene Frauen, denen auch ohne bestehender Schwangerschaft kein Entgelt zusteht (wie beispielsweise mitversicherte Angehörige), und jene, „bei denen es ohne Schwangerschaft zu keinem Entgeltverlust“ kommt (zB in der KV teilversicherte Pensionsbezieherinnen), vom Wochengeldanspruch ausgeschlossen.
Auch bei Bezug von Rehabilitationsgeld kommt es wegen des Versicherungsfalles der Mutterschaft und des Beschäftigungsverbotes zu keiner Einstellung oder einem Ruhen des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld, sondern es wird bis zum genehmigten Zeitpunkt (und gegebenenfalls einer Verlängerung dieses Zeitraums) weiterhin unbeschränkt gewährt. Es tritt daher durch den Weiterbezug des Rehabilitationsgeldes kein Entgeltverlust ein.
Bei historischer Beurteilung – wie der OGH und das Berufungsgericht treffend ausführen – besteht seit der Stammfassung des ASVG (BGBl 1955/189) lediglich dann eine Begrenzung auf Sachleistungen und ein Ausschluss von Geldleistungen wie Krankengeld und Wochengeld, wenn mangels Entgeltanspruchs aus einem Arbeitsverhältnis auch kein Verlust von Arbeitseinkommen bei Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und bei Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft droht. Bereits seit der Stammfassung sind PensionsbezieherInnen und somit auch BezieherInnen von Invaliditätspensionen/Berufsunfähigkeitspensionen vom Krankengeld und Wochengeldanspruch gesetzlich (§ 138 und § 162 ASVG) ausgeschlossen. Trotz Einbeziehung in die KV sind die TeilnehmerInnen des freiwilligen Sozialjahrs nach dem FreiwG sowie die BezieherInnen von Überbrückungsgeld nach § 131 BUAG lediglich auf Sachleistungen beschränkt.
Das Rehabilitationsgeld als „Nachfolgeleistung“ der befristeten Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension wird auch im Fall der Krankheit oder Schwangerschaft/Geburt weiter gewährt und es kommt somit mangels Beschäftigung auch zu keinem Ausfall des Arbeitseinkommens. Daher ist entsprechend dem Willen des Gesetzgebers in § 138 Abs 2 lit f ASVG explizit kein Krankengeldanspruch für RehabilitationsgeldbezieherInnen vorgesehen. Dass für das Wochengeld der Verweis in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG bezüglich Rehabilitationsgeldbezieherinnen auf § 138 Abs 2 lit f ASVG nicht gesetzlich angeordnet wurde, lässt nur in Zustimmung zur Rechtsansicht des Berufungsgerichts und des OGH die rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer planwidrigen Lücke zu. Daher sind Rehabilitiationsgelbezieherinnen aufgrund „des analog mitzulesenden Verweises in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG auf § 138 Abs 2 lit f ASVG ... vom Anspruch auf Wochengeld ausgeschlossen
“ (OGH-Urteil Pkt 4.).
Wie der OGH in dieser E als zusätzliches Argument korrekt festhält, stellt der Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand (§§ 116 Abs 1 Z 2a, 117 Z 3a ASVG – Wiedereingliederungsteilzeit mit Bezug von Wiedereingliederungsgeld) einen Sonderfall dar. Hier wird nach einem mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Krankenstand die Tätigkeit im aufrechten Beschäftigungsverhältnis wieder aufgenommen. Es besteht für BezieherInnen von Wiedereingliederungsgeld nach § 143d ASVG zwar kein Krankengeldanspruch, jedoch ausnahmsweise ein Wochengeldanspruch:
Der gesetzliche Ausschluss vom Krankengeld in § 138 Abs 2 lit j ASVG (idF vor BGBl I 2018/54 – mit 1.7.2018 wurde diese Bestimmung gestrichen und durch Ergänzung der Ruhensbestimmung im § 143 ASVG ersetzt, um ab nun zu ermöglichen, dass es bei bestehender Arbeitsunfähigkeit über das Ende der Wiedereingliederungsteilzeit hinaus einen Anspruch auf Krankengeld gibt, sofern die Höchstanspruchsdauer im konkreten Fall noch nicht ausgeschöpft ist [vgl ErläutRV 164 BlgNR 26. GP 2]) ergibt sich – wie der OGH ausführt – „(nur) deshalb ..., weil § 143d Abs 4 ASVG anordnet, dass Wiedereingliederungsgeld auch dann weiter bezahlt wird, wenn während der Wiedereingliederungsteilzeit ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintritt (ErläutRV 1362 BlgNR 25. GP 2)
“.
Da jedoch Bezieherinnen von Wiedereingliederungsgeld, die ja in Beschäftigung stehen, bei Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft ein Einkommensverlust wegen des Beschäftigungsverbotes drohen kann, besteht für sie ein Anspruch auf Wochengeld. Dies hat der Gesetzgeber auch damit524berücksichtigt, dass er eine klarstellende Regelung bezüglich Berechnung des Wochengeldes eingeführt hat: § 162 Abs 3 lit d ASVG regelt, dass Zeiten, in denen das Wiedereingliederungsgeld bezogen wird, bei der Wochengeldberechnung (Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes) außer Betracht bleiben (vgl ErläutRV 1362 BlgNR 25. GP 3 und OGH-Urteil Pkt 2.7).
Daher ist aus dem rechtlichen Sonderfall der Wiedereingliederungsteilzeit mit Wiedereingliederungsgeldbezug für den Fall des Rehabilitationsgeldbezugs hinsichtlich Wochengeldbezugs keine Sonderrechtslage abzuleiten (vgl OGH-Urteil Pkt 2.7).
Wie auch der OGH zum Thema Krankengeld und Rehabilitationsgeld in seiner E 10 ObS 87/17t (DRdA-infas 2018/22, 31 [Pletzenauer]) klarstellt, ist betreffend Krankengeldansprüche darauf abzustellen, wann konkret der Versicherungsfall eintritt und welche rechtliche Grundlage für die Versicherung in der KV vorliegt (dh, KV wegen Rehabilitationsgeldbezugs gem § 8 Abs 1 Z 1 lit d ASVG, KV wegen Pflichtversicherung aufgrund Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze). Erfolgt der Eintritt des Versicherungsfalles während des Bezugs von Rehabilitationsgeld, besteht auch für den Zeitraum nach Ende des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld kein Anspruch auf Krankengeld. Es handelt sich um eine Ausschlussbestimmung und um keine Ruhensbestimmung. Gleiches hat auch für den Versicherungsfall der Mutterschaft zu gelten, weshalb – wie in diesem vorliegenden Fall – auch nach Ende des Rehabilitationsgeldbezugs kein Anspruch auf Wochengeld besteht.
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann das Rehabilitationsgeld zeitlich ohne Einschränkungen – somit unbefristet (wenn auch nicht als Dauerleistung vorgesehen) – gewährt werden (siehe dazu Födermayr in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 143a ASVG Rz 14 und 17 [Stand 15.11.2017, rdb.at]).
Das Ende des Rehabilitationsgeldbezugs bedingt eines Grundes: So kann sich der Gesundheitszustand derart gebessert haben, dass wieder im vorherigen Beruf gearbeitet werden kann (nach § 15b AVRAG gilt das Dienstverhältnis von AN bei Rehabilitationsgeldbezug wegen Invalidität als karenziert). Sofern das Dienstverhältnis noch aufrecht ist, kann, sofern nicht wegen der Geburt des Kindes Karenz nach MSchG vereinbart wird, gegebenenfalls in den früheren Beruf eingestiegen werden. Bei beendetem Dienstverhältnis ist zur finanziellen Absicherung bei Erfüllung der Voraussetzungen Arbeitslosengeld/Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice (AMS) zu beantragen (zum alternativen oder zusätzlichen Bezug von Kinderbetreuungsgeld [pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto] siehe sogleich unter Pkt 7.; Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe gilt als Zuverdienst iSd § 8 KBGG und ist hinsichtlich der Zuverdienstgrenzen beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld als Konto zu beachten).
Es kann auch die berufliche Rehabilitierbarkeit eingetreten sein (Feststellung durch Pensionsversicherungsträger inklusive Festlegung des Berufsfeldes für die berufliche Rehabilitation), sodass berufliche Maßnahmen der Rehabilitation durch das AMS sowie die Leistung des Umschulungsgeldes im Anschluss erfolgen.
Alternativ kann auch dauernde Invalidität bzw Berufsunfähigkeit vorliegen mit Folge der unbefristeten Gewährung der Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension oder es kann wegen Erreichen des Regelpensionsalters der Anspruch auf Alterspension gegeben sein (dazu und weitere Details zu Entziehungsgründen siehe Sonntag in Sonntag [Hrsg], ASVG9 [2018] § 143a Rz 4 ff; siehe auch Födermayr in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm § 143a ASVG Rz 18/1 und 19 [Stand 15.11.2017, rdb.at]).
Fraglich ist die Anwendbarkeit der Teilrehabilitationsgeld-Bestimmung für RehabilitationsgeldbezieherInnen in der Praxis, denn in den meisten Fällen wird deren Gesundheitszustand, der zum Anspruch auf Rehabilitationsgeld führt, einer Ausübung einer Erwerbstätigkeit nebenbei entgegenstehen. Daher dienen nachfolgende Ausführungen zum Teilrehabilitationsgeld – auch unter Pkt 7. – lediglich der theoretischen umfassenden Rechtsbetrachtung dieser Thematik:
Teilrehabilitationsgeld (wie die Teilpension bei Invalidität/Berufsunfähigkeit) gebührt, wenn aus einer Erwerbstätigkeit ein Einkommen erworben wird, welches die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 Z 2 ASVG (2018: € 438,05) übersteigt, sofern das monatliche Gesamteinkommen (Summe aus Rehabilitationsgeld und Erwerbseinkommen) mehr als € 1.196,09 beträgt: Der Anrechnungsbetrag, um den das Rehabilitationsgeld zu vermindern ist, beträgt bei monatlichem Einkommen von über € 1.196,09 bis € 1.794,20 einen Prozentsatz von 30 %, bei über € 1.794,20 bis € 2.392,17 bereits 40 % und bei über € 2.392,17 sind es 50 %.
Dieser Anrechnungsbetrag ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Er darf weder das Erwerbseinkommen übersteigen noch 50 % des Rehabilitationsgeldes.
Im Fall des Bezugs von Teilrehabilitationsgeld und Ansprüchen aus der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit, welche die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 Z 2 ASVG (2018: € 438,05) übersteigt (somit besteht Pflichtversicherung in der KV und PV), gebühren die Ansprüche aus dieser Erwerbstätigkeit wie Entgeltfortzahlung oder Krankengeld zusätzlich zum Teilrehabilitationsgeld. Es tritt weder bspw ein Ruhen der Entgeltfortzahlung und des Krankengeldes noch des Teilrehabilitationsgeldes ein (vgl Sonntag in Sonntag [Hrsg], ASVG9 § 143a Rz 24).
Wird Teilrehabilitationsgeld aufgrund einer Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze525bezogen, so würde es auch im Versicherungsfall der Mutterschaft zu einer Leistung von Wochengeld aufgrund dieser ausgeübten Erwerbstätigkeit kommen. Die Berechnung der Höhe des Wochengeldes ergäbe sich allein aus der ausgeführten Erwerbstätigkeit. Zusätzlich würde in einem solchen Fall das Teilrehabilitationsgeld in unveränderter Höhe weiterhin bis zum Ende des Bezugsanspruchszeitraums für das Teilrehabilitationsgeld gebühren.
Würde der Anspruch auf Teilrehabilitationsgeld während des idR 16-wöchigen Beschäftigungsverbotszeitraums enden, so wäre dann nur mehr das Wochengeld weiter zu leisten.
Bei Bezug des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto ist auf die Zuverdienstgrenze zu achten. Auch das Rehabilitationsgeld und Teilrehabilitationsgeld gelten wie die Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension als maßgebliche Einkünfte nach § 8 KBGG, mit denen die individuelle Zuverdienstgrenze nach § 8b KBGG bzw die ansonsten geltende Grenze von € 16.200,– im Kalenderjahr nicht überschritten werden dürfen.
RehabilitationsgeldbezieherInnen sind vom Anspruch auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ua insofern bereits ausgeschlossen, da sie das Kriterium der 182-tätigen Erwerbstätigkeit vor dem Beginn des (theoretischen) Beschäftigungsverbotes bzw der Geburt des Kindes nicht erfüllen. Theoretisch (da mE wohl in der Praxis aufgrund des Gesundheitszustandes eine Erwerbstätigkeit nebenbei ausgeschlossen sein dürfte) könnte bei Bezug von Teilrehabilitationsgeld zwar dieses Kriterium durch die ausgeübte Erwerbstätigkeit erfüllt sein, jedoch wäre aufgrund der Zuverdienstgrenze von € 6.800,– jährlich (entspricht etwa der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze) wegen Überschreitens dieser Zuverdienstgrenze ein gleichzeitiger Bezug von Teilrehabilitationsgeld und einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld ausgeschlossen.
Dies ist auch sachlich gerechtfertigt, da mit dem Bezug des Teil-/Rehabilitationsgeldes bereits eine Versorgungsleistung vorliegt und eine Doppelversorgung durch zusätzliches Kinderbetreuungsgeld zu vermeiden ist.
Nach Ende des Teil-/Rehabilitationsgeldbezugs kann, sofern noch nicht der mögliche Bezugszeitraum des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto von bis maximal 851 bzw bei Partnerbeteiligung 1.063 Tage ab Geburt des Kindes überschritten ist (§§ 4, 4a und 5 KBGG), das Kinderbetreuungsgeld ab dem ersten Tag nach Ende des Teil-/Rehabilitationsgeldbezugs bezogen werden.
Im Fall eines Teilrehabilitationsgeldbezugs wäre theoretisch nach dessen Bezugsende – sofern noch im Zeitraum von 365 bzw bei Partnerbeteiligung 426 Tagen ab Geburt des Kindes – bei Erfüllung der Voraussetzungen (wie 182-tätige Erwerbstätigkeit durch die neben dem Teilrehabilitationsgeldbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes bzw der Geburt des Kindes, sowie derart hohem Einkommen damit, sodass ein tägliches Kinderbetreuungsgeld von über € 33,88 bzw durch die Günstigkeitsvergleichsberechnung errechnet werden würde) der Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes möglich.526