1Beurteilung der Beendigungsart hängt von den Willenserklärungen der Parteien ab
Beurteilung der Beendigungsart hängt von den Willenserklärungen der Parteien ab
Der Kl war als Mechaniker bei der Bekl beschäftigt und hat mit Schreiben vom 14.2.2017 das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet. Nach Ausspruch der Kündigung haben Kl und Bekl (auf Vorschlag der Bekl) die Vereinbarung getroffen, dass das Arbeitsverhältnis so lange fortgesetzt wird, bis der Kl einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, wobei das Arbeitsverhältnis über den ursprünglichen Kündigungstermin hinaus fortgesetzt wurde und sohin erst mit 30.4.2018 beendet wurde.
Der OGH hatte sich im vorliegenden Fall mit der Frage zu beschäftigen, ob das Arbeitsverhältnis durch AN-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung beendet wurde.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage hat der OGH die außerordentliche Revision des Kl zurückgewiesen. Darüber hinaus vermochte die außerordentliche Revision des Kl keine unvertretbare Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
In seiner Begründung führte er aus, dass er sich bereits mehrmals mit Sachverhalten, in denen ein AN vorweg sein Arbeitsverhältnis einseitig zu einem bestimmten Termin beendet und es dann im Einvernehmen mit dem AG zu einer Verschiebung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, befasst hat. IS dieser Rsp ist es im Ergebnis entscheidend, ob der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien lediglich auf eine Abänderung des Endtermins der einseitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den AN gerichtet war oder auch eine Änderung des Auflösungsgrundes des durch die Kündigung bereits in das Auflösungsstadium versetzten Arbeitsverhältnisses eintreten sollte. Somit bestimmen die Arbeitsvertragsparteien den Umfang der Änderung.
Dass die Parteien im vorliegenden Fall nicht bereits im Zuge ihrer – über Vorschlag des bekl AG – getroffenen Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis so lange fortzusetzen, bis der Kl einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, den neuen Kündigungstermin (30.4.2017) auch terminmäßig fixiert haben, sondern erst einige Zeit später (29.3.2017), ist im Rahmen der Vertragsauslegung bei Gesamtabwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Anlassfall war für die Beurteilung des Berufungsgerichts entscheidend, dass der Kl auch nach der von ihm vorgenommenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus persönlichen Gründen nie zu erkennen gegeben hat, stattdessen eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen zu wollen. Die Weiterbeschäftigung über den ursprünglichen Kündigungstermin lag überwiegend in seinem Interesse, weil er erst mit Anfang Mai 2017 die neue Arbeitsstelle antrat. Zudem betraf der Änderungsvorschlag der Bekl nur den Zeitpunkt des Ausscheidens des Kl aus dem Arbeitsverhältnis, nicht aber die vom Kl gewählte Beendigungsart an sich. Dass die Bekl dem Kl darüber hinaus noch so weit entgegenkam, dass der Kl sie lediglich einen Monat vor Antritt der neuen Arbeitsstelle informieren musste, damit sie innerhalb dieses Monats einen Ersatzmechaniker finden konnte, zeigt ebenfalls, dass der Parteiwille der Bekl nicht auf eine Abänderung des Beendigungsgrundes, sondern ausschließlich auf eine Verschiebung des Endtermins des Arbeitsverhältnisses gerichtet war.