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Anspruch auf formell vollständige, nicht aber auf inhaltlich richtige Lohnabrechnung

GREGORKALTSCHMID

Eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung liegt vor, wenn aus ihr der Auszahlungsbetrag und dessen Zweckwidmung sowie die vorgenommenen Abzüge einwandfrei erkennbar sind.

Der AG hat seiner Verpflichtung nach § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG zur Übermittlung einer „vollständigen“ Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen bereits dann entsprochen, wenn die Abrechnung formell vollständig ist.

Eine inhaltliche Unrichtigkeit der Abrechnung – beispielsweise wenn die Abrechnung keine Urlaubsersatzleistung ausweist, weil der AG vom Urlaubsverbrauch ausgeht – schadet bei § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG daher nicht.

SACHVERHALT

Der Kl war bei der Bekl vom 25.7. bis 28.8.2016 als Koch beschäftigt. Er beendete das Arbeitsverhältnis durch Kündigung. Im September 2016 wurde ihm von der Bekl eine Lohnabrechnung für August 2016 übermittelt, in welcher kein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aufschien. Auf das Arbeitsverhältnis findet der KollV für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe Anwendung, dessen § 7 lit b Satz 1 lautet: „Bei der Lohnauszahlung ist jedem AN eine Lohnabrechnung auszuhändigen, aus der der Bruttolohn, die Lohnsteuer, die Sozialversicherungsbeiträge und alle sonstigen Abzüge ersichtlich sind.

VERFAHREN UND ENTSCHEIDUNG

Der Kl begehrte mit seiner Kl den Zuspruch einer Urlaubsersatzleistung sowie die Bekl für schuldig zu erkennen, ihm „für den Zeitraum vom 1.8.2016 bis zum 28.8.2016 eine Lohnabrechnung gemäß KV Gastgewerbe Arbeiter/Tirol auszuhändigen, in der der anteilige Bruttolohn, die Urlaubsersatzleistung und dazu die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge ersichtlich sind“. Die ihm zugegangene Lohnabrechnung sei insoweit unvollständig und unrichtig, als sie die ihm zustehende Urlaubsersatzleistung nicht enthalte. Er habe sowohl nach dem KollV als auch der Bestimmung des § 2f AVRAG einen Anspruch auf eine korrekte, richtige Lohnabrechnung.

Das Erstgericht sprach dem Kl – unangefochten geblieben – die begehrte Urlaubsersatzleistung zu. Das Mehrbegehren auf Aushändigung einer (richtigen) Lohnabrechnung wurde abgewiesen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Kl nicht Folge. Der OGH erkannte die Revision für zulässig, jedoch für nicht berechtigt.

ORIGINALZITATE AUS DER ENTSCHEIDUNG

„1. Arbeitnehmer haben seit jeher einen individualrechtlichen, oft aber auch in einer Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 3 ArbVG) oder einem Kollektivvertrag zusätzlich verankerten Anspruch auf Ausfolgung einer Lohnabrechnung. Zweck eines solchen Anspruchs ist es, dem Arbeitnehmer die Überprüfung zu ermöglichen, ob seine Ansprüche richtig und vollständig errechnet und alle Abgaben und Beiträge dem Gesetz entsprechend abgeführt wurden, damit er sich allenfalls gegen eine Verkürzung zur Wehr setzen kann (vgl 9 ObA 225/92; RIS-Justiz RS0064548; RS0035031; Binder/Schindler in Löschnigg, Angestelltengesetz10 § 18 Rz 121; Felten/Preiss in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht5 § 97 Rz 63; Jabornegg in Jabornegg/Resch, ArbVG § 97 Rz 144). Eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung liegt daher vor, wenn aus ihr der Auszahlungsbetrag und dessen Zweckwidmung sowie die vorgenommenen Abzüge einwandfrei erkennbar sind (RIS-Justiz RS0029299; zuletzt 9 ObA 100/14t). Kann der Arbeitnehmer der Abrechnung entnehmen, dass bestimmte Positionen (etwa Überstundenentgelte) nicht ausgewiesen sind, weiß er, welche Ansprüche zwischen ihm und dem Arbeitgeber strittig sind (8 ObA 34/07v = DRdA 2008/21 [insofern zust Eypeltauer 430]; 9 ObA 40/15w). Ob der Inhalt der Lohnabrechnung richtig ist, ist – wie ebenso bereits vom Berufungsgericht zutreffend erkannt – für die Frage des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung ohne Bedeutung (14 Ob 98/86 = RIS-Justiz RS 0064422).

[…]

2. Im – allein aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen – Rechtsmittel wird demgegenüber die Ansicht vertreten, dass die dargelegte Rechtsprechung durch die Einführung des § 2f AVRAG überholt sei und die dem Kläger zugegangene Lohnabrechnung den darin angeführten Erfordernissen, konkret jener der Vollständigkeit, aufgrund der Nichtanführung der Urlaubsersatzleistung nicht entsprochen habe.17

2.1. Abs 1 des dem Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015 (BGBl I 2015/152) entstammenden § 2f AVRAG lautet: ,Dem/Der Arbeitnehmer/in ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann dem/der Arbeitnehmer/in auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.‘

2.2. Die Gesetzesmaterialien zu Abs 1 der Vorschrift lauten (ErläutRV 903 BlgNR 25. GP 3 f):

,Das Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode sieht einen zivilrechtlichen ‚Anspruch auf Lohnabrechnung ... sowie auf Aushändigung der Anmeldung zur Sozialversicherung …‘ vor.

In Umsetzung dessen sieht § 2f Abs 1 AVRAG vor, dass der/die Arbeitnehmer/in bei Fälligkeit des Entgelts Anspruch auf Übermittlung einer schriftlichen, übersichtlichen, nachvollziehbaren und vollständigen Abrechnung für die in der jeweiligen Lohnzahlungsperiode zustehenden Bezüge (Entgelt und Aufwandsentschädigungen) hat. Die Lohnabrechnung hat daher etwa neben einer Auflistung der für die Lohnzahlungsperiode gebührenden Bruttobezüge (bzw Nettobezüge, falls eine Nettoentlohnung vereinbart wurde) auch die in diesem Zeitraum für den/die Arbeitnehmer/in nach dem BMSVG an die Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse zu leistenden Beiträge oder allfällige nach dem BPG zu leistenden Beiträge/Prämien zu einer Pensionskassenzusage/Betrieblichen Kollektivversicherung zu enthalten. Weiters sind in der Lohnabrechnung auch die im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu leistenden Sachbezüge und Aufwandsentschädigungen darzustellen. Die Lohnabrechnung hat – um dem/der Arbeitnehmer/in den Nachvollzug zu ermöglichen – die jeweilige Bemessungsgrundlage der in der Abrechnung angeführten Bezüge zu enthalten. Soweit die Abgeltung von Ansprüchen zulässigerweise pausch[a]liert vereinbart wurde, ist die Darstellung des Pauschalbetrages samt der zugehörigen Widmung ausreichend, eine betragsmäßige Aufsplittung der Zulage in ihre einzelnen Bestandteile ist nicht erforderlich. ZB genügt im Fall der Vereinbarung einer pauschalen Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage die Angabe der Gesamtsumme samt Ausweisungen als ‚SEG-Zulage‘. Die Lohnabrechnung ist dem/der Arbeitnehmer/ in schriftlich zu übermitteln oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Soweit Kollektivverträge eine Verpflichtung zur Erstellung und Aushändigung einer Lohnabrechnung vorsehen, gehen diese der gesetzlichen Regelung vor.‘

2.3. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass es sich um einen ,zivilrechtlichen Anspruch auf Lohnabrechnung‘ handelt. Da der Arbeitgeber nach dem Gesetzeswortlaut die Abrechnung ,zu übermitteln‘ (Abs 1 Satz 1) bzw ,zur Verfügung zu stellen‘ (Abs 1 Satz 2) hat, ist dem Arbeitnehmer eine klageweise Durchsetzung des Anspruchs möglich (Mrvoševć, Die wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht ab 1.1.2016, ecolex 2016, 195 [196]; Reissner in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 2f AVRAG Rz 9; Mair in Binder/Burger/Mair, AVRAG3 § 2f Rz 6).

[…]

2.5. Zweck dieser neuen Bestimmung ist nach den Gesetzesmaterialien, ‚dem/der Arbeitnehmer/in den Nachvollzug zu ermöglichen‘. Die Vorschrift unterscheidet sich von ihrem Telos her somit nicht von den bisherigen, allgemein aus dem Vertragsverhältnis abgeleiteten oder in einer Betriebsvereinbarung oder einem Kollektivvertrag ausdrücklich verankerten Verpflichtungen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung zukommen zu lassen. Auch § 2f AVRAG dient der Verwirklichung des Transparenzgebots (Schrank, RdW 2016, 38; Mair in Binder/Burger/Mair, AVRAG3 § 2f Rz 1; Reissner in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 2f AVRAG Rz 1, 6). Es soll für die Arbeitnehmer transparent sein, welche Ansprüche der Arbeitgeber befriedigt und wie sich daraus der Auszahlungsbetrag bzw die abzuführenden Leistungen ergeben.

2.6. Der Kläger will demgegenüber daraus, dass in den Materialien von ,zustehenden‘ Bezügen, ,gebührenden‘ Bruttobezügen, ,zu leistenden‘ Beiträgen/Prämien und ,zu leistenden‘ Sachbezügen gesprochen wird, ableiten, dass eine Aufgliederung aller Arbeitnehmeransprüche, also all dessen, was der Dienstgeber objektiv betrachtet dem Dienstnehmer schuldet, erforderlich sei. In diesem Sinne müsse das Wort ,vollständig‘ in § 2f Abs 1 AVRAG ausgelegt werden.

Die am Wort ,vollständig‘ ansetzende und anhand der Materialien vorgenommene Auslegung des Klägers ist methodisch möglich, sie vermag aber nicht zu überzeugen:

2.6.1. Soweit in den Gesetzesmaterialien etwa von ,zustehenden Bezügen‘ oder ,gebührenden Bruttobezügen‘ die Rede ist, kann dies den Grund haben, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die zustehenden Bezüge tatsächlich ausgezahlt und daher abgerechnet werden. Die Materialien geben damit keinen eindeutigen Hinweis darauf, ob strittige Ansprüche in die Abrechnung aufzunehmen sind.

2.6.2. Gegen die vom Kläger vorgenommene Gesetzesauslegung spricht, dass sie das Wort ,vollständig‘ mit ,richtig‘ gleichsetzt. Eine ,richtige‘ Abrechnung wird vom Wortlaut des § 2f AVRAG nicht verlangt. Zumal nach der referierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gerade keine richtige Abrechnung geschuldet ist, hätte der Gesetzgeber, wenn er hiervon wirklich hätte abgehen wollen, wohl in § 2f AVRAG eine entsprechend deutlichere Formulierung gewählt.

2.6.3. Weiters spricht gegen die Auslegung des Klägers, dass ,vollständig‘ im Bereich der (einklagbaren) Verpflichtung zu einer Rechnungslegung oder Abrechnung regelmäßig bloß formell vollständig bedeutet (vgl RIS-Justiz RS0004372; RS0034995; RS0106492; RS0013766; Rubin in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1012 Rz 24). Es ist daher davon18auszugehen, dass auch bei § 2f AVRAG vom Gesetzgeber vollständig nur im formellen Sinn gemeint war.

2.6.4. Weiters ist die Gesetzessystematik zu beachten. Eine Information über die (wesentlichen) Rechte und Pflichten ist bereits im Dienstzettel vorgesehen (§ 2 AVRAG). Dies spricht dafür, dass § 2f AVRAG der Information darüber dient, welche Ansprüche der Arbeitgeber konkret zur Auszahlung bringt bzw bringen will und wie sich der dem Arbeitnehmer überwiesene Betrag ergibt bzw errechnet.

2.6.5. Letztlich spricht auch das bereits vom Berufungsgericht angeführte Argument einer zu vermeidenden Doppelgleisigkeit gegen die Auslegung des Klägers. Wäre nämlich wie von ihm vertreten der Arbeitgeber nach § 2f AVRAG zu einer vollständigen im Sinne von richtigen Aufgliederung der Ansprüche des Arbeitgebers verpflichtet, so wäre bereits im Verfahren über den Abrechnungsanspruch als Vorfrage vom Gericht zu beurteilen, welche Ansprüche der Arbeitnehmer bei richtiger rechtlicher Beurteilung hat, obgleich diese Frage ohnehin Hauptfrage eines entsprechenden Leistungsprozesses ist.

2.6.6. Ein aus dem Gesetzestext ableitbares Argument für die Auslegung des Klägers könnte sein, dass dort die Übermittlung der Abrechnung ,bei Fälligkeit des Entgelts‘ (und nicht ,bei Auszahlung des Entgelts‘) normiert wird. Die Wendung ,bei Fälligkeit des Entgelts‘ kann aber auch so verstanden werden, dass sie sich – wie die Abrechnung – nur auf die vom Arbeitgeber berücksichtigten (nicht strittigen) Beträge bezieht, also iSv ,bei Fälligkeit des abgerechneten Entgelts (und allfälliger Aufwandsentschädigungen)‘.

2.6.7. Insgesamt liegen nach Ansicht des erkennenden Senats keine hinreichenden Gründe vor, um § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG in einem Sinne zu verstehen, der mit dem bisherigen allgemeinen Verständnis von Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Übermittlung einer Lohnabrechnung in Konflikt stünde.

Als Ergebnis ist daher festzuhalten: Der Arbeitgeber hat seiner Verpflichtung nach § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG zur Übermittlung einer ,vollständigen‘ Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen bereits dann entsprochen, wenn die Abrechnung formell vollständig ist. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der Abrechnung – beispielsweise wenn die Abrechnung keine Urlaubsersatzleistung ausweist, weil der Arbeitgeber vom Urlaubsverbrauch ausgeht – schadet bei § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG daher nicht.

2.6.8. Ob nach rechtskräftigem Zuspruch und Auszahlung einer zuvor noch bestrittenen und nichtbezahlten Forderung der Arbeitnehmer eine Ergänzung der Lohnabrechnung verlangen kann, um etwa die auf die Forderung entfallende Lohnsteuer nachvollziehen zu können, ist hier nicht zu entscheiden, weil im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz dies noch nicht vorlag.“

ERLÄUTERUNG

Gem § 2f AVRAG hat der AG dem AN bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Gegenständlich bildete vorwiegend der Begriff der „vollständigen“ Lohnabrechnung die Streitfrage.

Der OGH sieht den Anspruch auf eine „vollständige“ Abrechnung auf eine „formelle Vollständigkeit“ beschränkt, ohne zu erläutern, was unter diesem Begriff in Bezug auf Lohnabrechnungen zu verstehen ist. Die inhaltliche Unrichtigkeit der Lohnabrechnung, auch wenn ein Anspruch gänzlich fehlt, schadet der „Vollständigkeit“ iSd § 2f AVRAG aber jedenfalls nicht. Zweck der durch das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015 eingeführten Bestimmung ist laut den Materialien nämlich, „dem AN den Nachvollzug zu ermöglichen“.

Dem AN soll also durch die Lohnabrechnung die Überprüfung ermöglicht werden, ob seine Ansprüche korrekt abgerechnet und bezahlt worden sind. Wenn in der Lohnabrechnung eine Position – wie hier die Urlaubsersatzleistung – fehlt, kann der AN mit dem AG darüber sprechen, ob es sich unter Umständen um ein Missverständnis handelt oder der jeweilige Anspruch bestritten wird. Jedenfalls ist der AN durch eine (inhaltlich richtige oder auch unrichtige) Lohnabrechnung in der Lage zu erkennen, welche Ansprüche bisher noch nicht abgerechnet und somit noch nicht bezahlt worden sind.

Der bereits vor § 2f AVRAG bestehende Anspruch auf Erstellung und Aushändigung einer Lohnabrechnung aus den allgemeinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des AG, aus einer BV oder einem KollV hat sich durch die Einführung von § 2f AVRAG inhaltlich nicht verändert, sodass auch die bisherige Judikatur zu diesem Thema weiterhin ihre Berechtigung hat und zumindest im hier zu entscheidenden Fall nicht zu ändern war.

Damit ist § 2f AVRAG der Anwendungsbereich durch diese E mehr oder weniger genommen. Er kann nur als gesetzliche Verankerung von schon bisher bestehenden Rechten und Pflichten der AN und der AG gesehen werden.

Offen geblieben ist im gegenständlichen Verfahren allerdings die Frage, ob AN erfolgreich eine korrigierte Abrechnung gerichtlich fordern können, wenn der AG in einem vorhergehenden Leistungsprozess zur Leistung eines arbeitsrechtlichen Anspruches verpflichtet worden ist und sich im Anschluss weigert, die zuvor „falsche“ Abrechnung (der strittige Anspruch wurde nicht abgerechnet) um den zugesprochenen Betrag zu korrigieren.19