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Keine Sicherung einer den gesetzlichen Abfertigungsanspruch übersteigenden Abfertigungsvereinbarung durch Insolvenz-Entgelt-Fonds

MARGITMADER

Der Kl beendete sein seit 1.4.1988 bestehendes Arbeitsverhältnis im Jahr 2000 durch einvernehmliche Lösung und wechselte innerhalb des Konzerns zu einer anderen Konzerngesellschaft. Seine Abfertigung im Ausmaß von vier Monatsentgelten erhielt er ausbezahlt. Mit dem nachfolgenden AG traf er die Vereinbarung, im Falle eines weiteren Abfertigungsanspruchs die bereits abgefertigten Vordienstzeiten anzurechnen und die bereits erhaltene Abfertigung wertmäßig als Akontozahlung in Abzug zu bringen. Am 14.1.2014 wurde über das Vermögen des nachfolgenden AG das Insolvenzverfahren eröffnet und das Arbeitsverhältnis des Kl beendet. Der Kl beantragte daraufhin eine gesetzliche Abfertigung von zwölf Monatsentgelten – abzüglich der bereits erhaltenen Anzahlung – als Insolvenz-Entgelt bei der IEF-Service GmbH. Die IEF-Service GmbH vertrat die Auffassung, dass mit der erhaltenen Zahlung der Zeitraum von 1.4.1988 bis 31.3.1998 bereits abfertigt worden sei und daher nur mehr der Zeitraum von 1.4.1998 bis 14.1.2014 für die Bemessung der Abfertigung heranzuziehen sei. Demnach habe der Kl nur einen Abfertigungsanspruch von sechs Monatsentgelten. Der Kl brachte dagegen Klage ein und begehrte die Zuerkennung von zwei weiteren Monatsentgelten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden habe und ein durchgehendes ununterbrochenes Arbeitsverhältnis des Kl vorliege. Das Berufungsgericht ging dagegen davon aus, dass hinsichtlich der Abfertigung eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten vorliege, die nach dem IESG unbeachtlich sei.

Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision des Kl wurde zurückgewiesen.

Nach § 3 Abs 3 IESG ist eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten der Berechnung des Insolvenz-Entgelts nur insoweit zugrunde zu legen, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und diese Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. Der Zweck der Regelung besteht darin, den Umfang der Sicherung von Ansprüchen der Parteiendisposition zu entziehen und auf das gesetzliche bzw kollektivvertragliche Ausmaß zu beschränken. Eine den gesetzlichen Anspruch übersteigende, günstigere Abfertigungsvereinbarung ist zwar grundsätzlich zulässig und kann auch im Insolvenzverfahren gegen den AG geltend gemacht werden. Sie bewirkt aber nicht, dass der Mehrbetrag auch nach § 3 Abs 3 IESG durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert ist.

Der Kl hat anlässlich der einvernehmlichen Beendigung seiner Tätigkeit für den einen AG und der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses mit einer anderen Konzerngesellschaft im Jahre 2000 eine Abfertigung im damals gebührenden gesetzlichen Ausmaß von vier Monatsentgelten erhalten. Bei dem Argument, es habe sich dabei nur um eine „Akontozahlung“ auf den gegen die Insolvenzschuldnerin zustehenden Anspruch gehandelt, wird nach Ansicht des OGH außer Acht gelassen, dass damit seinerzeit ein im Auszahlungszeitpunkt fälliger gesetzlicher Beendigungsanspruch befriedigt wurde.

Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Vereinbarung mit der Insolvenzschuldnerin, die bereits abgefertigten Vordienstzeiten im Falle eines weiteren Abfertigungsanspruchs neuerlich anzurechnen und die erhaltene Abfertigung abzuziehen, von