18

Kollektivvertraglich vereinbarte Einmalzahlung entspricht einer zeitlich befristeten Lohnerhöhung, die in die Berechnungen der Abfertigung und Urlaubsersatzleistung einzubeziehen ist

DAVIDKOXEDER
KollV für Arbeiter in zum Betrieb eines öffentlichen Flughafens berechtigten Unternehmen

Die Kl war bei der Bekl von 1.4.1997 bis 15.1.2014 als Arbeiterin beschäftigt, und auf das Arbeitsverhältnis gelangte der KollV für Arbeiter in zum Betrieb eines öffentlichen Flughafens berechtigten Unternehmen zur Anwendung. Im Rahmen des Kollektivvertragsabschlusses für das Jahr 2013 wurde die Laufzeit des KollV ab 1.5.2013 bis zum 30.4.2014 verlängert. Die kollektivvertraglichen Löhne wurden nicht erhöht. Jedoch wurde die Auszahlung einer Einmalzahlung von mindestens € 1.000,- brutto spätestens mit der Abrechnung für den Kalendermonat April 2013 vereinbart, wobei die Einmalzahlung nur jenen AN gewährt wurde, die sich zum Auszahlungszeitungpunkt in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis befanden. Darüber hinaus vereinbarten die Kollektivvertragsparteien, dass der Betrag von € 1.000,- brutto auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden konnte, wenn das in einer BV geregelt war.

In weiterer Folge schloss die Bekl mit dem Arbeiter- BR eine BV „über die Auszahlung der Einmal-25zahlung gemäß Kollektivvertragsabschluss der Flughafen-Arbeiter vom 21.08.2012“. Diese beinhaltete ua, dass eine Einmalzahlung in der Höhe von € 1.200,- zahlbar in zwölf Teilbeträgen (dh zehn Monatsabrechnungen + Urlaubszuschuss im Juni und Weihnachtsremuneration im November 2013) für alle Arbeiter, die mit 30.4.2013 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehen, vereinbart wird, wobei die Auszahlung mit der Maiabrechnung 2013 beginnt und mit der Februarabrechnung 2014 endet.

Das Arbeitsverhältnis der Kl wurde mit 15.1.2014 einvernehmlich gelöst und die Bekl zahlte ihr eine Abfertigung im Ausmaß von sieben Monatsentgelten, insgesamt somit € 17.558,87 brutto, sowie eine Urlaubsersatzleistung von € 1.515,81 brutto aus. Die Kl begehrte weitere € 529,14 brutto an Differenz zur Abfertigung und € 53,84 brutto an Differenz zur Urlaubsersatzleistung und begründete dies resümierend damit, dass es sich bei der Zahlung laut BV um keine Gelegenheitszahlung oder Einmalzahlung handle, sondern um den Ersatz für eine nicht erfolgte kollektivvertragliche Lohnerhöhung. Die Zahlung des Betrags über einen Zeitraum von zehn Monaten in Raten zum Zwecke der Vermeidung der Tariflohnerhöhung stelle tatsächlich Entgelt für die geleistete Arbeit dar.

Die Bekl stellte das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit, bestritt es jedoch dem Grunde nach und brachte im Wesentlichen vor, dass die Abfertigung ohne Berücksichtigung der Einmalzahlung zu berechnen sei, weil die auf KollV bzw BV beruhende Leistung keinen regelmäßig wiederkehrenden Bezug darstelle. Im Übrigen werde die Leistung ausdrücklich als „Einmalzahlung“ bezeichnet und erfolgte nur aus steuerlichen Gründen in Raten, sodass es jedenfalls am Kriterium der Regelmäßigkeit mangle.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und begründete dies ua damit, dass keine regelmäßige Entgeltleistung vorliege, weshalb die Einmalzahlung nicht in die Abfertigung einzubeziehen sei. Hingegen gab das Berufungsgericht der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Kl Folge, änderte das Urteil in eine Klagsstattgebung ab und führte hierzu aus, dass die Zahlung nicht an besondere Erfolgsvoraussetzungen gebunden gewesen und als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft der Kl zu verstehen sei, weshalb sie in die Abfertigung und Urlaubsersatzleistung einzurechnen sei. Da aufgrund des Anwendungsbereichs der geltend gemachten Anspruchsgrundlage (BV) eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliege, ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision an den OGH zu.

Der OGH sah die Revision der Bekl als zulässig, jedoch nicht als berechtigt an und führte zunächst aus, dass nach § 23 Abs 1 AngG das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt die Basis für Abfertigungsberechnungen darstelle. Darunter ist der sich aus dem mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrenden Bezügen ergebende Durchschnittsverdienst zu verstehen. Einmalzahlungen wie im vorliegenden Fall werden häufig anlässlich der jährlichen Gehaltsabschlüsse iZm Kollektivertragsverhandlungen festgelegt und sind nicht mit den üblichen Sonderzahlungen vergleichbar, sondern stellen eine allgemeine Entgelterhöhung dar, die nicht in einer prozentuellen Erhöhung des bisherigen Grundlohns, sondern in einer einmaligen Zahlung an sämtliche zu bestimmten Stichtagen im Betrieb beschäftigte AN in gleicher Höhe besteht. Anders ausgedrückt: Derartige Einmalzahlungen substituieren Lohnerhöhungen für das nachfolgende Jahr und stellen in dieser Form Entgelt für die in diesem Jahr erbrachte Arbeitsleistung dar. Sie entspricht damit nicht einer nur einmalig ausbezahlten Prämie oder einem Sonderentgelt, sondern einer zeitlich befristeten Lohnerhöhung mit besonderen Auszahlungsmodalitäten, die bei der Berechnung der Abfertigung zu berücksichtigen ist.

Betreffend die geltend gemachte Differenz zur Urlaubsersatzleistung führte der OGH resümierend aus, dass für die Urlaubsersatzleistung das Ausfallsprinzip gilt und gem § 6 Abs 3 UrlG für die Urlaubsdauer jenes Entgelt zu zahlen ist, das dem AN gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Hinsichtlich der Entgeltbestandteile, die nicht in regelmäßigen Zeiträumen (Wochen, Monate) entrichtet werden, kommt es somit auf die Regelmäßigkeit der Bezüge an, sodass bei schwankendem Entgelt die Regeln für die Berechnung nach dem Jahresdurchschnitt gelten. Nachdem bei der Kl für ihre Arbeitsleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Entgelt unter Berücksichtigung der sich aus der „Einmalzahlung“ ergebenden Erhöhung zustand, ist dieses auch bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung zugrunde zu legen ist, wobei hinsichtlich der Regelmäßigkeit auf die obigen Ausführungen zur Abfertigung verwiesen werden kann.

In Anbetracht dessen ist sowohl bei der Abfertigungsberechnung als auch bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung die Einmalzahlung entsprechend zu berücksichtigen.26