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Keine konkludente Einschränkung der geschuldeten Arbeitsleistung durch längere Verwendung im Innendienst, wenn vereinbarter Aufgabenkreis auch Außendienst umfasst

RICHARDHALWAX
§ 10 Abs 1 Wr VBO 1995

Die Kl ist seit 1.8.2005 bei der Bekl als Vertragsbedienstete in der Bedienstetengruppe der „Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr“ (nunmehr „Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr“) beschäftigt. Zeitgleich mit ihrer Aufnahme wurde die Kl mit ihrer Zustimmung zur Dienstleistung bei der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) abgeordnet.

Im Rahmen der Parkraumüberwachung war die Kl zunächst im Außendienst mit der Kontrolle von Parkscheinen und dem Ausstellen von Organstrafverfügungen tätig. Mit ihrer Zustimmung wechselte die Kl ab dem 1.10.2012 in den Innendienst. Aufgrund verschiedener interner Konflikte zwischen den Mitarbeitern im Innendienst entschied die LPD Wien, dass die Kl ab 1.9.2016 wieder im Außendienst tätig sein sollte. Dazu kam es allerdings nicht, weil sich die Kl aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 30.8.2016 bislang im Krankenstand befand.

Die Kl begehrte die Feststellung, dass die ausgesprochene Versetzung rechtsunwirksam sei. Außerdem sei sie auch gesundheitlich nicht in der Lage, Außendienst zu verrichten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kl Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, da dieses zu den Behauptungen der Kl, sie sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage, Außendiensttätigkeiten zu verrichten, weder Beweise aufgenommen noch Feststellungen getroffen habe. Aufgrund der die DG treffenden Fürsorgepflicht müsse diese die Kl allenfalls weiter im Innendienst einsetzen.

Gegen diesen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtete sich der Rekurs der Kl und der Rekurs der Bekl. Da die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO abhing, wurden aber beide Rekurse zurückgewiesen.

Ergänzend führte der OGH aus, dass der Vertragsbedienstete gem § 4 Abs 2 Wr VBO 1995 grundsätzlich nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet ist, die sich aus dem allgemeinen Geschäftskreis der Bedienstetengruppe ergeben, der er angehört. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Geschäftskreises der Bedienstetengruppe „Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr“, der die Kl dienstvertraglich zugehörig ist, wonach dieser sowohl die festgestellten Innen- als auch Außendiensttätigkeiten umfasst, war nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Kl wurde auch nicht durch die langjährige Verwendung der Kl im Innendienst „faktisch“ und mit konkludenter Zustimmung der Bekl ein zweiter Geschäftskreis „Innendienst“ dieser Bedienstetengruppe geschaffen (vgl RIS-Justiz RS0029509; OGH 30.10.2017, 9 ObA 37/17g).

Eine Versetzung der Kl erfolgte durch die Anordnung zur Leistung von Außendienst nicht, weil die Kl nicht einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wurde (vgl § 10 Abs 1 VBO 1995; OGH 12.1.2000, 9 ObA 311/99x).