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Sachliche Rechtfertigung einer die Pflichtversicherung ausschließenden Unentgeltlichkeitsvereinbarung

ALEXANDERDE BRITO

Der Revisionswerber wurde mit einer Geldstrafe von € 1.000,- belegt, weil er es als zur Vertretung berufenes Organ eines Tierschutzvereins zu verantworten habe, dass die DN R.P. vom 15.3.2017 bis zum Kontrollzeitpunkt am 27.8.2017 vom Verein beschäftigt worden sei, ohne beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet worden zu sein.

R.P. war nicht Mitglied des Vereins. Im Tatzeitraum hätten die vom Verein angestellten Tierpflegerinnen bei Personalengpass R.P. kontaktiert und gefragt, ob sie an bestimmten Tagen als Tierpflegerin einspringen könne. Sie habe zwei eigene Katzen im Verein untergebracht und zu diesen durch die regelmäßigen Dienste Kontakt halten können. R.P. habe für die 20 geleisteten Dienste zu jeweils acht Stunden weder Lohn noch Spesen erhalten und auch nicht erwartet. Das Verwaltungsgericht führte aus, dass auf Grund der Zeugenaussagen kein Zweifel an einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung von R.P. im Verein bestehe. Schon mangels Vereinsmitgliedschaft könne die Tätigkeit nicht als ehrenamtlich gewertet werden und damit stelle sie eine Arbeitsleistung dar, die üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht wird.

Die Revision war zulässig und berechtigt. Der VwGH führt wie folgt aus:

Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung ist nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr wenigstens konkludent vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Die sachliche Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung ist ein Kriterium, das dazu dient, ein entsprechendes Vorbringen unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten dahingehend zu beurteilen, ob die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nur nachträglich behauptet bzw bloß zum Schein geschlossen wurde; eine Aussage, wonach Unentgeltlichkeit gewollt war, ist nämlich vor dem Hintergrund zu prüfen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse nur ausnahmsweise und nur dann vorkommen, wenn sie Motiven ohne Erwerbsabsicht entspringen.

Das Verwaltungsgericht hat aber nicht beschlossen, dass die behauptete Vereinbarung der Unentgeltlichkeit nicht glaubwürdig sei. Vielmehr ist es ausdrücklich von der Unentgeltlichkeit der Dienstleistung ausgegangen. Auf dieser Basis wäre aber die Pflichtversicherung nach § 4 Abs 2 Z 1 iVm Abs 2 ASVG jedenfalls zu verneinen gewesen, da § 4 Abs 2 ASVG ausdrücklich eine Beschäftigung „gegen Entgelt“ verlangt. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Verwaltungsgericht insb mit der Glaubwürdigkeit der behaupteten Unentgeltlichkeitsvereinbarung auseinanderzusetzen haben.