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Kein Unfallversicherungsschutz bei freiwilliger Teilnahme an Ausflug während Aufenthalt in Rehabilitationsanstalt

SOPHIAMARCIAN
§§ 8 Abs 1 lt 3c, 175 ASVG

Die Kl nahm während eines Rehabilitationsaufenthalts in der therapiefreien Zeit (sonntags) an einem freiwilligen, von der Rehabilitationsanstalt organisierten Ausflug teil. Es nahmen nur wenige Patienten und außer dem Busfahrer kein Personal der Klinik teil. Es kam im Rahmen des Ausfluges zu einem Unfall und die Kl begehrte in Folge eine Versehrtenrente von der Bekl.35

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Kl mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück und hielt in seinem Beschluss fest, dass die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung, einen Unfall im Rahmen eines freiwilligen Ausflugs während eines Rehabilitationsaufenthalts nicht als Arbeitsunfall iSd § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG iVm § 175 ASVG zu qualifizieren, mit der bisherigen Rsp des OGH konform gehe.

Das Versicherungsbedürfnis wird durch die Maßnahmen medizinischer Rehabilitation oder der Gesundheitsvorsorge begründet, denen sich der (zu rehabilitierende) Versicherte in der Anstalt unterzieht. Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich nur auf Ausübungshandlungen des Versicherten, die mit der geschützten Tätigkeit im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen. Der OGH zieht in der gegebenen Konstellation einen Vergleich zu betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die nur dann unter Unfallversicherungsschutz stehen, wenn die Teilnahme als Erwerbstätigkeit angesehen werden kann. Die Abgrenzung zum eigenwirtschaftlichen Bereich hängt hier insb davon ab, inwieweit sich die Versicherten zur Teilnahme verpflichtet fühlen mussten. Entsprechend steht auch hier, selbst wenn solche Maßnahmen zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit dienen und therapeutisch empfohlen werden, die freiwillige Teilnahme, ohne dass sich die Versicherte objektiv verpflichtet fühlen musste, an angebotenen Ausflügen der Rehabilitationsanstalt nicht unter Unfallversicherungsschutz gem § 8 Abs 1 Z 3 lit c letzter Fall ASVG.