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Kausaler Nachschaden vom Schutzbereich der Unfallversicherung erfasst

CHRISTAMARISCHKA

Der Kl erlitt zwischen 1976 und 1998 insgesamt sieben als Arbeitsunfälle anerkannte Verletzungen an Händen und Beinen. Letztlich war die Implantation einer Knieprothese rechts notwendig, die jedoch aufgrund einer Infektion zu weiteren Operationen und zum Austausch der Prothese führte. Der Kl wies auf Grund des operierten Knies, der Sepsis und der dadurch entstandenen Schmerzen eine Gangunsicherheit auf, die in der Folge zu zwei Stürzen auf die Hüfte führte und einen Oberschenkelhalsbruch zur Folge hatte. Wenige Tage nach dem zweiten Sturz wurde eine Hüftprothese implantiert. Diese Hüftverletzung ist zwar auf den unsicheren Gang des Kl nach der Knieoperation zurückzuführen, stellt aber keine typische Folgeverletzung auf Basis der Knieverletzung dar.

Im Revisionsverfahren war nur strittig, ob die Verletzung und Operation der Hüfte als kausal zu den Arbeitsunfällen mit Knieverletzungen angesehen werden kann.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; es sah die Verletzung der Hüfte als neues Leiden an. Das OLG gab dem Klagebegehren statt.

Der OGH bestätigt in seiner Entscheidung die Rechtsansicht des OLG und führt aus, dass die österreichische UV vom Prinzip der wesentlichen Bedingung geprägt ist; nach diesem Prinzip ist auch ein kausaler Nachschaden zu beurteilen. Dabei handelt es sich um einen Gesundheitsschaden, der nicht in der bloßen Verschlimmerung des Erstschadens aus sich selbst heraus entsteht, sondern auf ein späteres Ereignis oder eine bestehende Veranlagung zurückzuführen ist. Er ist aber nur deshalb entstanden oder hat sich wesentlich stärker als üblich entfaltet, weil der kausale Erstschaden besteht. Eine Zurechnung der Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit zum Erstereignis kommt nur dann in Betracht, wenn der unfallkausale Erstschaden wesentliche Bedingung für den Nachschaden war.

Nach den gerichtlichen Tatsachenfeststellungen liegen im vorliegenden Fall keine anderen mitkausalen oder mitwirkenden Umstände, wie etwa nicht auf die vorangegangenen Arbeitsunfälle zurückzuführende Vorschäden, vor. Die Gangunsicherheit ist die einzige Ursache für das zweite Unfallereignis, nämlich den Sturz, der den zusätzlichen Gesundheitsschaden verursachte und daher als kausaler Nachschaden vom Schutzbereich der gesetzlichen UV erfasst ist.