3

Keine Solidarhaftung für Konventionalstrafe bei gemeinsamer Abwerbung ein und derselben Person

DAVIDKOXEDER

Die Bekl – ein Ehepaar – verpflichteten sich in ihren Dienstverträgen unter Vereinbarung einer Konventionalstrafe iHv € 2.500,- pro Fall, während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung weder Mitarbeiter noch Handelspartner der Kl direkt oder indirekt abzuwerben oder dies zu versuchen. Die Bekl sprachen ihre Teammitglieder mit dem Ziel an, mit möglichst vielen von ihnen zu einem Konkurrenzunternehmen zu wechseln und waren sich dabei bewusst, durch das Abwerben die Kl zu schädigen.

Die Vorinstanzen verurteilten die Bekl ausgehend von sieben erfolgreichen und fünf misslungenen gemeinsamen Abwerbungen – betreffend letztere erfolgte eine richterliche Mäßigung der Konventionalstrafe auf € 1.000,- pro Fall – jeweils zur Zahlung von € 22.500,- sA.

Die Bekl betrachteten als erhebliche Rechtsfrage, ob bei konventionalstrafbewehrter Abwerbung ein und derselben Person durch zwei DN der DG von beiden die vereinbarte Pönale fordern kann, oder ob beide DN ihm lediglich zur ungeteilten Hand haften, sodass jeder der beiden schließlich nur seinen Anteil zu ersetzen hat.

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Bekl mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurück.

In seiner rechtlichen Beurteilung führt der OGH zunächst aus, dass die Konventionalstrafe iSd § 1336 ABGB einerseits den Schuldner zur korrekten Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlassen und andererseits dem vereinfachten Ausgleich der dem Gläubiger aus einer trotzdem erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen soll. Zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des AN zählt auch die Unterlassung des Abwerbens von Mitarbeitern, selbst wenn die Abwerbung keine Verleitung zum Vertragsbruch darstellt. Dennoch erfolgt sie für ein Konkurrenzunternehmen und kann dem AG wegen des Arbeitskräftemangels einen massiven Schaden zufügen. Eine schuldhafte Vertragsverletzung macht ihn schadenersatzpflichtig.

Wird die Verpflichtung des AN, Abwerbungen zu unterlassen, ausdrücklich in den Dienstvertrag aufgenommen und ist für den Fall der Missachtung eine Konventionalstrafe vorgesehen, so ist es Zweck der Pönalvereinbarung, auf den verpflichteten AN zusätzlich Erfüllungsdruck auszuüben, da der Eintritt eines materiellen Schadens keine Voraussetzung der Konventionalstrafe darstellt. Insofern steht nicht die Ausgleichsfunktion, sondern die Abschreckungsfunktion der Pönalvereinbarung im Vordergrund. Eine solidarische Haftung bei gemeinsamer Abwerbung eines Kollegen – obwohl sich die AN gesondert ausdrücklich zur Unterlassung von Abwerbungen verpflichtet haben – würde die Abschreckfunktion erheblich entwerten, zumal der AG die Konventionalstrafe nur einmal verlangen dürfte und sich infolgedessen die beiden AN letztlich die Strafe teilen könnten. Es gilt nach Meinung des OGH einerseits zu verhindern, dass ein konventionalstrafbewehrt Verpflichteter umso weniger an Strafe befürchten muss, je mehr Mittäter er hat; andererseits steigt gerade bei einem Einwirken mehrerer auf eine Person die7Möglichkeit, dass sich diese wunschgemäß verhält und gegebenenfalls gemeinsam zum Konkurrenzunternehmen wechselt.

In Anbetracht dessen ist bei ergänzender Vertragsauslegung im Interesse einer effizienten Abschreckung die Konventionalstrafbestimmung dahingehend auszulegen, dass auch bei gemeinsamer Abwerbung ein und derselben Person jeder die Konventionalstrafe schuldet und die AN nicht bloß solidarisch haften. Insofern bestätigte der OGH die Rechtsmeinung der Vorinstanzen.