32Keine Ausdehnung der „Hälfteregelung“ bei weniger als 15 Jahren zwischen Ausbildungsende und Pensionsstichtag
Keine Ausdehnung der „Hälfteregelung“ bei weniger als 15 Jahren zwischen Ausbildungsende und Pensionsstichtag
Der 1974 geborene Kl hat sein Hochschulstudium an der Universität für Musik und Darstellende Kunst am 28.11.2003 abgeschlossen. In den Jahren 2004 und 2005 erwarb er insgesamt 15 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit als Angestellter, einen Beitragsmonat als Angestellter bei freiem Dienstvertrag sowie einen Beitragsmonat als Selbständiger. Am 14.10.2005 erlitt er einen Arbeitsunfall, infolge dessen er seinen erlernten Beruf als Konzertposaunist nicht mehr ausüben kann. Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation durch die Bekl studierte er von Oktober 2006 bis 30.6.2011 Rechtswissenschaften (ohne Abschluss). Er bezog vom 15.4. bis 29.6.2006 und vom 5.10.2006 bis 30.6.2011 Übergangsgeld. Vom 1.7.2011 bis 31.12.2012 wurde ihm befristet die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt; mit Bescheid vom 4.4.2013 wurde diese bis 31.12.2014 weiter gewährt.
Mit Bescheid vom 26.3.2015 wies die bekl Pensionsversicherungsanstalt (PVA) den Antrag auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension über den 31.12.2014 hinaus ab und sprach aus, dass kein Anspruch auf Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Das Erstgericht wies das dagegen gerichtete Klagebegehren mit der Begründung ab, dass dem Kl kein Berufsschutz zukomme und er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.41
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und ließ die Revision nicht zu.
Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Pensionsstichtrag weniger als 15 Jahre, so müssen zumindest die Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber zwölf Pflichtversicherungsmonate als erlernter (angelernter) Arbeiter oder Angestellter vorliegen (§ 255 Abs 2 ASVG). Der Kl erfüllt die Voraussetzung von 46 solchen Beitragsmonaten nicht, begehrt aber dennoch die Anwendung des § 255 Abs 2 letzter Satz ASVG. Diese Bestimmung sieht vor, dass, sich der Rahmenzeitraum um den Bezug von Übergangsgeld (wie im vorliegenden Fall bezogen) oder höchstens 60 Monate Rehabilitationsgeld und Umschulungsgeld verlängert, wenn nach dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag mehr als 15 Jahre liegen. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung und auch nach den Materialien zum SVAG 2014 ist die Verlängerung jedoch nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Weder aus dem Wortlaut des § 255 Abs 2 ASVG noch aus den Materialien zum SVAG 2014 lässt sich ableiten, dass die Ausdehnung des Rahmenzeitraums von 15 Jahren durch den Bezug von Übergangsgeld bei Anwendungsfällen, wo das Ende der Ausbildung und der Stichtag weniger als 15 Jahre auseinanderliegen, vorgesehen ist. Für solche Fälle gilt die sogenannte „Hälfteregelung“. Dies entspricht auch der Rsp und Lehre.