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Pflegeregress: Zugriff auf Vermögen nach dem 1.1.2018 „jedenfalls unzulässig“

MONIKAWEISSENSTEINER
VfGH 10.10.2018, E 229/2018

Gegenstand des vorliegenden Beschlusses des VfGH war eine Beschwerde gegen ein Erk des Landesverwaltungsgerichts (LVwG) Salzburg, in dem es um die Zulässigkeit des Zugriffs auf Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen ging. Das Erk des LVwG war am 7.12.2017 und sohin vor dem 1.1.2018 ergangen. § 330a ASVG, der den Vermögenszugriff ausdrücklich untersagt, war insofern vom LVwG Salzburg nicht anzuwenden. In der Beschwerde gegen dieses Erk wurde die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentumes gem Art 5 Staatsgrundgesetz (StGG) und Art 1 1. ZPEMRK sowie auf Gleichheit vor dem Gesetz gem Art 7 B-VG und Art 2 StGG behauptet. Der VfGH wies jedoch die Behandlung der Beschwerde ab, weil er das Vorbringen der behaupteten Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkannte, dass keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Der VfGH führte aus, dass § 330a ASVG gem § 707a Abs 2 ASVG mit 1.1.2018 in Kraft getreten ist. Das bekämpfte Erkenntnis des LVwG ist am 7.12.2017 und sohin vor diesem Zeitpunkt ergangen, weshalb § 330a ASVG nicht anzuwenden war. Vor diesem Zeitpunkt besteht damit weder die Befugnis noch die Pflicht, die §§ 330a und 707a Abs 2 ASVG als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. § 330a ASVG war insofern vom LVwG Salzburg nicht anzuwenden.

Darüber hinaus sei das Verfahren vor dem VfGH selbst nicht als „laufendes Verfahren“ iSd § 707a Abs 2 zweiter Satz zu qualifizieren. Der VfGH hält jedoch fest, dass dessen ungeachtet gem § 330a ASVG ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, ErbInnen und GeschenknehmerInnen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten – selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen E, die vor dem 1.1.2018 ergangen ist – jedenfalls unzulässig ist.

ANMERKUNG DER BEARBEITERIN:
Die Abschaffung des Pflegeregresses hat zu zahlreichen Auslegungsfragen geführt. Der OGH hat in seiner E 1 Ob 62/18a vom 30.4.2018 bereits klargestellt, dass das Verbot des § 330a ASVG bereits vor dem 1.1.2018 verwirklichte Sachverhalte erfasst (DRdA-infas 2018/185, 318). Nun liegt eine ergänzende Klarstellung des VfGH vor.