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Bedingte Bescheidpflicht betreffend Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation

MONIKAWEISSENSTEINER

Die Kl beantragte am 3.6.2014 die Weitergewährung der bis 30.9.2014 befristeten Berufsunfähigkeitspension; mit Bescheid vom 2.10.2014 wurde dieser Antrag abgelehnt; das Vorliegen vorübergehender Berufsunfähigkeit wurde festgestellt und ausgesprochen, dass der weitere Krankheitsverlauf abzuwarten sei und Anspruch auf Rehabilitationsgeld bestehe.

Nach einer Wiederbegutachtung wurde mit Schreiben vom 20.11.2015 mitgeteilt, dass keine kalkülsrelevante Besserung vorliege und das Ergebnis weiterer Therapiemaßnahmen abzuwarten sei. In diesem Schreiben wurde die Kl darauf hingewiesen, dass sie über die Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation einen Bescheid verlangen könne. Die Kl schrieb42daraufhin an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), dass sie eine bescheidmäßige Absprache im Hinblick auf das Schreiben vom 20.11.2015 verlange. Der Bescheid, dass als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation weitere Therapiemaßnahmen abzuwarten sei, wurde mit 28.1.2016 ausgestellt.

Dagegen erhob die Kl die Klage auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab 1.11.2015. Die Bekl wandte ein, die Kl hätte einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension stellen müssen. Das Erstgericht sprach die Berufsunfähigkeitspension zu.

Über Berufung der Bekl hob das OLG das Verfahren als nichtig auf und wies die Klage als unzulässig zurück, weil Gegenstand des Verfahrens (und des Bescheids) nur die Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gewesen seien.

Der Rekurs der Kl ist nach Ansicht des OGH zulässig, aber nicht berechtigt. Der Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens muss mit jenem des vorgeschaltenen Verwaltungsverfahrens identisch sein, sonst ist die Klage unzulässig. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in der PV, die im Zusammenhang mit einem Pensionsantrag stehen, sind als Leistungssachen mit bedingter Bescheidpflicht iSd § 367 Abs 1 ASVG ausgestattet: Wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt, ist dieser zu erlassen.

Nach dem klaren Wortlaut ihres Schreibens vom 7.12.2015 beantragte die Kl als Reaktion auf das Schreiben der PVA einen Bescheid über die angeführten Maßnahmen der Rehabilitation, weshalb nur darüber mit Bescheid abgesprochen wurde. Für die Interpretation dahingehend, dass auch die Entscheidung über die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension beantragt war, besteht keine Grundlage.

ANMERKUNG DER BEARBEITERIN:
Dieses Urteil zeigt einmal mehr die seit dem SRÄG 2012 bestehenden materiell-rechtlichen und verfahrenstechnischen Herausforderungen des neuen Invaliditätspensionsrechts. Aus der OGH-E ist erkennbar, dass der Kl mit Bescheid vom 3.4.2017 eine Berufsunfähigkeitspension ab 1.3.2017 zuerkannt wurde.