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Austritt wegen Entgeltvorenthaltung mangels konkreter Nachfristsetzung unberechtigt

MANFREDTINHOF

Der Kl bezog quartalsweise Bonifikationen. Die Zahlung für das vorangegangene Quartal erfolgte üblicherweise und mit seiner zumindest stillschweigenden Zustimmung mit der Gehaltsabrechnung des zweiten oder dritten Monats des folgenden Quartals. Nachdem der Kl am 22.12.2016 die Gehaltsabrechnung für Dezember 2016 erhalten und festgestellt hatte, dass die Bonifikationen für das dritte Quartal 2016 fehlten, sandte er eine E-Mail an seine AG mit dem Ersuchen um Nachverrechnung: Er gehe davon aus, dass die Abrechnung der Boni übersehen worden sei. Die hierauf vom Steuerberater der Bekl unter Berücksichtigung der Bonifikation für das dritte Quartal erstellte Gehaltsabrechnung für Jänner 2017 wurde der Bekl am 23.1.2017 übermittelt und dem Kl ins Fach gelegt. Die Auszahlung erfolgte am 26. oder 27. des Monats. Der AN hatte bereits am 24.1.2017 gem § 26 Z 2 AngG wegen ungebührlichen Vorenthaltens von Entgelt seinen Austritt erklärt.

Die Vorinstanzen werteten den Austritt als nicht berechtigt. Der OGH hielt die E der Vorinstanzen für nicht korrekturbedürftig und wies die außerordentliche Revision des Kl zurück.

Von einem ungebührlichen Vorenthalten spricht man dann, wenn der Anspruch weder bestritten noch bezweifelt, das Entgelt jedoch bei Eintritt des Fälligkeitstermins nicht oder nicht zur Gänze geleistet wird. Fordert ein Angestellter, der zunächst Zahlungsrückstände oder die ratenweise Zahlung von Entgeltteilen durch längere Zeit – wenngleich auch nur stillschweigend – geduldet hat, den AG unter Fristsetzung zur Zahlung auf, dann muss sich der AG darüber im Klaren sein, dass eine weitere Stundung der fälligen Bezüge nicht mehr in Betracht kommt.

Selbst wenn man hier mit dem Kl davon ausginge, dass sich die Bekl im Zeitpunkt der E-Mail in Verzug befunden habe, so forderte er mit der E-Mail doch lediglich eine Nachverrechnung. Da die Bonifikationszahlungen stets gemeinsam mit der gewöhnlichen Gehaltsabrechnung erfolgten, wurde mit der E-Mail – wenn überhaupt – nur insofern eine Nachfrist gesetzt, als die Verrechnung und Auszahlung der ausstehenden Bonifikationszahlungen mit dem Jänner-Gehalt gefordert wurde, was sodann auch tatsächlich geschah. Der Austritt des Kl am 24.1.2017 war somit unberechtigt.

ANMERKUNG DES BEARBEITERS:
In der Praxis scheitert die Berechtigung von Austritten wegen Entgeltvorenthaltung des Öfteren – so wie auch im vorliegenden Fall – an der Undeutlichkeit der Nachfristsetzung. Es ist daher zu empfehlen, bei Entgeltrückständen immer eine Nachfrist von zumindest ein bis zwei Wochen zu setzen, welche auch datumsmäßig konkret fixiert ist.