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Anspruch auf Zulage bei entsprechender Qualifikation und formloser Deklarierung der Stelle als FachapothekerInnenstelle

BILJANABAUER
Art XVI Abs 6 KollV Pharmazeutische Fachkräfte (Ang);

Die Kl ist als angestellte Apothekerin bei der Bekl beschäftigt und zur Dienstleistung in einer Anstaltsapotheke zugewiesen. Ihr wurde das Diplom der Fachapothekerin für Krankenhauspharmazie verliehen. Gem Art XVI Abs 6 des anzuwendenden KollV für Pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs haben AN, welche die Berufsqualifikation FachapothekerIn für Krankenhauspharmazie (aHPh) erworben haben und aufrechterhalten, einen Anspruch auf eine Zulage in der Höhe von 40 % der Ausgleichszulage, sofern ihre Stelle im Apothekenbetrieb als FachapothekerInnenstelle deklariert worden ist. Eine ausdrückliche Deklarierung der Stelle der Kl durch die Krankenhaus- oder Apothekenleitung ist erst mit 1.10.2017 erfolgt. Die Kl begehrte von der Bekl die Zahlung der Zulage von 1.1.2015 bis 30.9.2017, da sie in diesem Zeitraum auch tatsächlich als Krankenhausfachapothekerin beschäftigt war.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht teilte diese Beurteilung. Der OGH gab der Revision der Bekl keine Folge und hielt fest, dass der Anspruch auf die oben genannte Zulage nicht nur die entsprechende Berufsqualifikation als FachapothekerIn für Krankenhauspharmazie voraussetzt, sondern auch die Innehabung einer als FachapothekerInnenstelle „deklarierten“ Stelle. „Deklarieren“ bedeutet nach seinem Wortlaut unstrittig „eine Erklärung abgeben, kundmachen“. Art XVI Abs 6 KollV legt nicht fest, von wem und in welcher Weise die Stelle als Fachapothekerstelle zu deklarieren ist. Es ist im KollV auch sonst kein besonderer Formalakt dafür vorgesehen. Aus der Sicht der Normadressaten des KollV kann es danach nur auf eine hinreichend deutliche Erklärung ankommen, dass es sich bei der Stelle im Apothekenbetrieb um eine Fachapothekerstelle handelt. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum das Deklarieren nicht etwa auch im Rahmen einer Stellenbeschreibung, durch Festlegung im Dienstvertrag oä erfolgen können soll. Dafür sprechen auch objektiv-teleologische Erwägungen, weil auch damit erreicht wird, dass die Zulage nicht schon allein aufgrund der Berufsqualifikation, sondern erst bei Innehabung der entsprechenden Stelle gebühren soll. Die der Revision vorschwebende besondere formale Qualität der „Deklarierung“ überzeugt nicht, hätte es doch der AG in der Hand, den Anspruch auf den Zuschlag unabhängig von der Berufsqualifikation und der Stelleninnehabung zu unterbinden. Darin könnte aber keine vernünftige und zweckentsprechende Regelung iSd von den Kollektivvertragsparteien angestrebten gerechten Interessenausgleichs gesehen werden.

Hier steht weder die Berufsqualifikation der Kl noch ihre seit vielen Jahren als Fachapothekerin für Krankenpharmazie in einer Anstaltsapotheke ausgeübte Tätigkeit oder ihre Funktion als Weiterbildungsbeauftragte in Frage. Die Anstaltsapotheke wurde über Wunsch der Bekl eine anerkannte Ausbildungsstätte, weshalb KrankenhausfachapothekerInnen als Ausbildungsverantwortliche zu nominieren waren. In der allgemeinen Stellenbeschreibung für die ApothekerInnen der Anstaltsapotheke 205 wurde die abgeschlossene bzw angestrebte Ausbildung gemäß Aus- und Weiterbildungsverordnung zum Krankenhausfachapotheker als Anforderung an die Ausübung der Tätigkeit genannt. Auch in der Stellenbeschreibung der Kl ist als Mindestqualifikation die Ausbildung zum Fachapotheker genannt. Es bestanden daher keine Zweifel, dass die Bekl die Stelle der Kl als FachapothekerInnenstelle besetzt wissen wollte. Sie hat sie damit entsprechend „deklariert“. Die Anspruchsvoraussetzungen für die von der Kl begehrte Zulage iSd Art XVI Abs 6 KollV sind daher gegeben.