115Ankündigung der Mitnahme eines Rechtsanwalts zur Dienstvertragsunterzeichnung stellt Vereitelungshandlung dar
Ankündigung der Mitnahme eines Rechtsanwalts zur Dienstvertragsunterzeichnung stellt Vereitelungshandlung dar
Einem Notstandshilfebezieher war eine Stelle als Mitarbeiter in einer Kunstwerkstatt (Transitarbeitsplatz) angeboten worden. Der Dienstvertrag kam aufgrund des Verhaltens des Versicherten beim Bewerbungsgespräch nicht zustande. Mit Bescheid vom 19.7.2017 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für sechs Wochen verloren habe, weil er eine zumutbare Beschäftigung vereitelt habe.
Das BVwG traf ua folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer hatte sich beim Vorstellungsgespräch geweigert, einen Versicherungsdatenauszug vorzulegen, einen pauschalen Essensgeldbetrag von € 30,- zu bezahlen sowie an Sporteinheiten im Rahmen des Dienstverhältnisses teilzunehmen. Für sich alleine betrachtet erkennt das BVwG darin allerdings noch keine Vereitelungshandlungen. Problematisch hingegen sind nach Ansicht des erkennenden Senats dem Stellenangebot widersprechende Arbeitszeitwünsche seitens des Bewerbers. Konkret befand sich im Stellenangebot die klare Angabe von 31 Wochenstunden; der Beschwerdeführer hatte eigenmächtig eine Stunde von der vorgesehenen Arbeitszeit abgezogen, ohne dies vorab mit dem DG zu klären. Die darüber hinaus vom Versicherten getätigte Aussage „Bei Dienstvertragsunterzeichnung ist mein Anwalt anwesend!“ beurteilt das Gericht als eine klare Misstrauensbekundung gegenüber dem zukünftigen DG.
Beweiswürdigend besonders beachtenswert ist nach Ansicht des BVwG im vorliegenden Fall, dass es sich um eine Tätigkeit im Transitarbeitsbereich gehandelt hatte, der Beschwerdeführer mit kurzen Unterbrechungen bereits seit 2013 Leistungen aus der AlV bezieht und somit eine motivierte Verhaltensweise des Beschwerdeführers angebracht gewesen wäre. In einer Gesamtschau seines Verhaltens kommt das Gericht somit zum Ergebnis, dass eine Vereitelung seitens des Beschwerdeführers vorliegt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.