117Unmöglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung beim selben DG neben vollversicherungspflichtigem Dienstverhältnis – ohne einmonatige Unterbrechung der Beschäftigung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
Unmöglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung beim selben DG neben vollversicherungspflichtigem Dienstverhältnis – ohne einmonatige Unterbrechung der Beschäftigung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
Dem Antrag vom 13.8.2018 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld wurde keine Folge gegeben, weil die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihrer Vollbeschäftigung innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben DG begonnen habe.
In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde brachte die Versicherte vor, dass ihr am 17.8.2015 geschlossenes (vollversichertes) Dienstverhältnis einvernehmlich mit 10.8.2018 gelöst wurde. Mit 4.9.2017 habe sie Bildungsteilzeit in Anspruch genommen und gleichzeitig einen zweiten Dienstvertrag über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis geschlossen. Bis 10.8.2018 hätte ein geringfügiges sowie ein vollversichertes und ab 11.8.2018 nur mehr ein geringfügiges Dienstverhältnis bestanden. Das geringfügige Dienstverhältnis sei somit nicht innerhalb eines Monats nach Beendigung der Vollbeschäftigung neu aufgenommen worden, sondern bestehe bereits seit 4.9.2017.
Das BVwG hält fest, dass es sozialversicherungsrechtlich nicht möglich ist, beim selben DG gleichzeitig vollversichert und geringfügig beschäftigt zu sein. Aus den Dienstverträgen ergibt sich zwar, dass offensichtlich von 4.9.2017 bis 10.8.2018 ein geringfügiges und ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis nebeneinander sowie ab 11.8.2018 ausschließlich ein geringfügiges Dienstverhältnis „gewünscht“ waren, aber gemeldet und damit versichert waren diese beiden Dienstverhältnisse hintereinander.
Es war daher festzustellen, dass von 17.8.2015 bis 3.9.2017 ein vollversicherungspflichtiges und seit 4.9.2017 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim selben DG vorlag. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.