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Die Abgeltung von Sabbatical-Zeitguthaben führt nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung nach § 11 Abs 2 ASVG

CAROLINEKRAMMER

Die Erstmitbeteiligte war bis 28.2.2010 im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig, das mit Pensionierung endete. Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses wurden eine Urlaubsersatzleistung für 37,03 Urlaubstage und eine Abgeltung des Sabbatical-Anspruches für 267,76 unverbrauchte Sabbatical-Stunden auf Grund des KollV für private Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg ausbezahlt.

Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (GKK) entschied mit Bescheid, dass es für den Zeitraum des Sabbatical-Anspruches (45 Kalendertage von 21.4. bis 4.6.2010) zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gem § 11 Abs 2 ASVG komme, weil es sich um eine Urlaubsersatzleistung handle.

Das BVwG gab den Beschwerden (der DN und DG) gegen diesen Bescheid statt, indem es aussprach, dass die Erstmitbeteiligte im Zeitraum 21.4. bis 211 4.6.2010 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege.

In seiner Begründung führte das BVwG aus, dass eine Gleichstellung der kollektivvertraglichen Sabbaticalregelung mit dem Urlaub nicht intendiert sei, da erstens der genannte KollV idF vom 1.2.2013 ausdrücklich regle, dass es sich bei nicht konsumierten Sabbatical-Zeitguthaben um keine Urlaubsersatzleistung handle und da zweitens bei einer Sabbaticalregelung im Gegensatz zu einer Urlaubsregelung eine Ablöse auch während des aufrechten Dienstverhältnisses zulässig sei.

Gegen diese Erkenntnis richtet sich die Revision der GKK, mit der Ausführung, dass nicht in Anspruch genommenes Sabbatical-Zeitguthaben eine die Pflichtversicherung verlängernde Leistung iSd § 11 Abs 2 ASVG darstelle. Diese Frage sei – die Zulässigkeit der Revision betreffend – noch nicht durch höchstgerichtliche Rsp geklärt worden. Der VwGH führt aus, dass die Revision zulässig, aber nicht berechtigt sei.

Nach dem genannten KollV sind nicht verbrauchte Sabbatical-Zeitguthaben auch während des aufrechten Dienstverhältnisses in Geld abzufinden, sobald zehn Jahre angespart wurden. Sabbatical-Zeitgutschriften sind keine Sonderzahlungen iSd § 49 Abs 2 ASVG und unterliegen auch keiner „Aufrollung“ auf die einzelnen Beitragszeiträume, aus denen das Guthaben stammt.

Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich bei Sabbatical-Zeitgutschriften zwar um beitragspflichtiges Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG, das jenem Beitragszeitraum zugeordnet wird, in welchem die Abgeltung ausbezahlt wird. Zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gem § 11 Abs 2 2. Satz ASVG kommt es aber nicht, weil diese Bestimmung ausdrücklich – neben der hier nicht relevanten Kündigungsentschädigung – nur auf eine „Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)“ abstellt. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass es im Fall des nicht verbrauchten Sabbatical-Anspruches zwingend zu einer Abfindung kommt, während eine Ablöse des Urlaubs bei aufrechtem Dienstverhältnis nicht zulässig ist; die Urlaubsersatzleistung gewährleistet vor diesem Hintergrund letztlich die Möglichkeit einer Konsumation des Urlaubs nach dem Ende des Dienstverhältnisses, was ihre fiktive Aufteilung über den ganzen Zeitraum des offenen Urlaubsanspruchs und damit auch eine dementsprechende Verlängerung der Pflichtversicherung rechtfertigt.